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Entziehung der FE wg. Alkohol bei Unauffälligkeit

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Entziehung der FE wg. Alkohol bei Unauffälligkeit

Anfang des Jahres forderte mich die Fahrerlaubnisbehörde auf ein fachärztlichea Gutachten zu meiner Fahreigung beizubringen, da der Verdacht auf geistige Störungen bestand. inzwischen wurde ein Gutachten erbracht, in dem die Fahreignung für gegeben erachtet wurde. Allerdings wurden durch Hinzuziehung von Fremdakten im Begutachtungsprozeß der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass ich mir selbst Alkoholprobleme zugeschrieben hatte, mir von fachärztlicher Seite dauerhafte Alkoholabstinenz und die Erarbeitung einer tragfähigen Abstinenzstrategie empfohlen wurde, und ich diese Notwendigkeit auch sah. Ich habe auch eine Suchtberatungsstelle aufgesucht und mich um Alkoholtherapie bemüht. Auch dieser Umstand wurde der behörde bekannt. Daraus schließt die Behörde nun das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit. Da es sich um eigene Aussagen handelt, mißt dem die Behörde einen hohen Beweiswert zu und will die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entziehen.

Im Straßenverkehr bin ich aber in 25 jahren Fahrpraxis nie aufgefallen, weder durch Alkohol noch durch andere bedeutsame Verstöße. Mein Alkoholkosum besteht aus durchschnittlich ca. 0,5l Bier/Tag. Angesichts des regelmäßigen Konsums stelle ich jedoch eine gewisse Alkoholtoleranz fest. Trotz der relativ geringen Durschnittsmege kam es auch selten zu Alkoholexzessen, die soziale Belastungen nach sich zogen. Formal sind die Alkoholabhängigkeitskriterien des ICD-10 erfüllt.

Kann ich etwas gegen die Fahrerlaubnisentziehung tun?



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von DanniLex am 10.07.2011 01:22
Status: Stift (56 Beiträge)
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>Entziehung der FE wg. Alkohol bei Unauffälligkeit
Gem. Punkt 8.3 der Anlage 4 FeV liegt bei Alkoholabhängigkeit keine Fahreignung vor. Dies gilt auch dann wenn es keine Auffälligkeiten im Straßenverkehr gab. Die Fahrerlaubnis ist in diesen Fällen zu entziehen. Eine Neuerteilung ist möglich nach einer Therapie und einer nachgewiesenen Abstinenz von mindestens 12 Monaten, was die Grundvoraussetzung zum Bestehen der MPU bei Alkoholabhängigkeit darstellt.

Anders ist das bei Alkoholmißbrauch. Hier liegt gem. Punkt 8.1 Anlage 4 FeV nur dann keine Fahreignung vor wenn der Alkoholkonsum nicht sicher vom Führen eines Fahrzeugs getrennt werden kann. Dies ist ggf. in Form einer MPU zu überprüfen.

Ein Bier täglich spricht eher für Mißbrauch als für Abhängigkeit, kann aber auch eine Abhängigkeit begründen. Eine Therapie ist in der Regel nur bei Abhängigkeit, und eher nicht bei Mißbrauch angesagt.

Die Fahrerlaubnis ist nur zu erhalten wenn man den Vorwurf der Abhängigkeit vom Tisch bekommt und nachweisen kann, dass trotz Alkoholmissbrauchs eine Trunkenheitsfahrt ausgeschlossen erscheint. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde (FEB) von Abhängigkeit ausgeht und die Fahrerlaubnis entzieht bleibt nur der Weg der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ob es dann gelingt den Richter davon zu überzeugen, dass keine Abhängigkeit, sondern lediglich Alkoholmißbrauch mit sicherem Trennungsvermögen besteht ist fraglich. Das Kostenrisiko einer Klage ohne Rechtsschutzversicherung ist nicht unerheblich.

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von Freudenfeuer am 11.07.2011 19:09
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>Entziehung der FE wg. Alkohol bei Unauffälligkeit
Danke für die Antwort. Der regelmäßige Konsum kleiner Alkoholmengen im sozial verträglichen Rahmen dürfte nicht in die Kategorie des Mißbrauchs fallen, dazu wären zumindest berauschende Mengen notwendig. Desweiteren käme soweit ich es übersehe ein Fahrerlaubnisentzug wegen Alkoholmißbrauchs auch erst nach einer Auffälligkeit im Straßenverkehr in Betracht, oder täusche ich mich? Soweit ich es verstehe ist jemand, der nur gelegentlich stärker alkoholisiert ist, noch nicht ungeeignet zum Führen von Kfz, soweit kein tatsächlicher Anhalt dafür besteht, dass er dann Kraftfahrzeuge führt. Andernfalls wäre ja auch ein wesentlicher Teil der Bevölkerung ungeeignet.

Da ich aber diese relativ kleinen Mengen teilweise unter einem suchtartigen Drang konsumiere, ferner wegen darüber hinaus bestehender Persönlichkeitsstörungen Verhaltensabweichungen selbst bei kleinen Alkoholmengen zu erwarten sind und desweiteren auch eine deutliche Alkoholtoleranz aufgebaut wurde, könnte bei mir eine sog. Niedrigdosisabhängigkeit bestehen. Diese Abhängigkeit schlösse aber rein rechtsformal die Fähigkeit einer sicheren Trennung zwischen Alkoholkonsum und Führen von Kfz aus.

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von DanniLex am 11.07.2011 19:25
Status: Stift (56 Beiträge)
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>Entziehung der FE wg. Alkohol bei Unauffälligkeit
quote:
Der regelmäßige Konsum kleiner Alkoholmengen im sozial verträglichen Rahmen dürfte nicht in die Kategorie des Mißbrauchs fallen
Nach Ansicht der WHO ist ein regelmäßiger oder gar täglicher Alkoholkonsum, auch in kleinen Mengen nicht normal und sozialverträglich. Das ist dann aber eher eine medizinische denn eine juristische Einschätzung.

Ein Bier bis zu 0,5l täglich sehe ich jetzt auch nicht unbedingt als einen die Fahreignung gefährdenden Mißbrauch an. Nun sagst Du aber selbst, dass Du Dir inzwischen eine hohe Alkoholtoleranz angeeignet hast. Diese rührt dann aber ganz sicher nicht von einem täglichen Bier. Vielmehr kommt die hohe Alkoholtoleranz davon, dass Du auch größere Mengen Alkohol konsumierst. Das spricht für die Gefahr des Kontrollverlusts, was sich wiederum negativ auf die Fahreignung auswirkt.

quote:
dazu wären zumindest berauschende Mengen notwendig.
Was ist denn Deiner Meinung nach eine berauschende Menge? Auch wenn der Gesetzgeber und die Rechtsprechung für die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten starre Grenzwerte vorgeben, ist die berauschende Wirkung individuell sehr unterschiedlich. Wer selten und nur geringe Mengen Alkohol zu sich nimmt ist u.U. schon mit 0,6‰ ziemlich berauscht. Bei jemandem, der größere Mengen Alkohol gewöhnt ist setzt die spürbare Rauschwirkung erst jenseits der 1‰-Grenze ein.

quote:
Desweiteren käme soweit ich es übersehe ein Fahrerlaubnisentzug wegen Alkoholmißbrauchs auch erst nach einer Auffälligkeit im Straßenverkehr in Betracht, oder täusche ich mich?
Da täuschst Du Dich in der Tat. Werden der FEB Tatsachen bekannt, die auf Alkoholmißbrauch schließen lassen ist die Fahreignung in Form einer MPU zu überprüfen.

quote:
Soweit ich es verstehe ist jemand, der nur gelegentlich stärker alkoholisiert ist, noch nicht ungeeignet zum Führen von Kfz, soweit kein tatsächlicher Anhalt dafür besteht, dass er dann Kraftfahrzeuge führt.
Das kann man so nicht sagen. Wer 4x im Jahr auf einer Party größere Mengen Alkohol konsumiert betreibt deshalb noch keinen Alkoholmißbrauch. Wer jedes Wochenende an einer Flatrateparty teilnimmt dagegen schon. Auch entscheidend sind die Trinkmotive. Trinkt jemand damit die Probleme des täglichen Lebens erträglicher erscheinen spricht man vom s.g. Wirkungstrinken. Wirkungstrinken wiederum hat mit sozialverträglichem Alkoholkonsum nichts mehr zu tun. Auch hier liegt, unabhängig von der Menge und Regelmäßigkeit bereits Alkoholmißbrauch, nur aufgrund des Trinkmotivs vor.

quote:
Andernfalls wäre ja auch ein wesentlicher Teil der Bevölkerung ungeeignet.
Die Dunkelziffer ist sicherlich unglaublich hoch. Es gibt mit Sicherheit viele Fahrerlaubnisinhaber, die im Sinne des Gesetzes zum Führen eines KFZ ungeeignet sind. Solange die Behörde aber keine Kenntnis vom Alkoholmißbrauch erhält kann sie auch nicht tätig werden und die Fahrerlaubnis entziehen. Somit kommen wir zu dem Punkt, wonach es in der Praxis häufig einer (wiederholten) Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr bedarf bevor die Behörde tätig wird.




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von Freudenfeuer am 11.07.2011 20:34
Status: Tao (6003 Beiträge)
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>Entziehung der FE wg. Alkohol bei Unauffälligkeit
Nochmals dank für die qualifizierte Antwort.

Ich weiß auch nicht woher die Alkoholtoleranz herkommt. In der Praxis erkenne ich sie etwa daran: Es kommt vor, dass ich nach Alkoholkonsum (sagen wir mal eine Stunde nach 3/4 l Bier) ganz vergesse, dass ich Alkohol konsumiert habe, weil ich keine Alkoholwirkung spüre. Andersherum täusche ich mich in selber Situation aber auch wenn ich keinen Alkohol getrunken habe und meine fälschlich unter Alkoholwirkung zu stehen, bis mir einfällt, dass es am Vortag war als ich zuletzt Alkohol trank. Ich kann also bei solchen Mengen (Eine Stunde nach unter 1l Bier Konsum) nicht mehr unterscheiden, ob ich unter Alkoholwirkung stehe oder nicht- und dies dürfte die FEB alarmieren. Das war vor Jahren tatsächlich noch anders, da konnte ich meine Alkoholisierung abschätzen.

Größere Mengen trinke ich sehr selten, vielleicht 1-2 mal im Jahr. Eine Rauschwirkung habe ich aber erst deutlich über der 1‰-Grenze. Als ich vor etwa einem Jahr ein Benzodiazepin bekam (Tavor, einen hochpotenten Tranquilizer) stellte man auch fest, dass erst bei sehr hohen Dosen ein Effekt auftrat. Auch hier sind die sog. GABA-Rezeptoren, wie beim Alkohol, beteiligt. Vielleicht liegt ja bei mir in diesem Bereich eine Anomalie vor.

Das mit dem Trinkmotiv wurde bei mir auch angesprochen. Bei kleinen Mengen ist das aber doch total unscharf. Wenn ich -wie öfter mal- abends ein Bier zum Essen trinke, worin liegt dann das Motiv? Es fördert eine gewisse Entspannung, es löscht den Durst, es ist eine Gewohnheit, es nimmt vielleicht auch etwas lösenden Einfluß auf gewisse Lebensbelastungen. Die Motive sind ja zudem zu großen Teilen unbewußt und u.U. vielfältig. Ist das nun Wirkungstrinken?

Mir ist demnach immer nocht nicht ganz klar, wo die Grenze zum Alkoholmißbrauch und zur Alkoholabhängigkeit liegt. Laut ICD-10 heißt der Alkoholmissbrauch "Schädlicher Gebrauch". Gibt es überhaupt unschädlichen Gebrauch?

-- Editiert am 11.07.2011 22:01


von DanniLex am 11.07.2011 21:58
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