quote:Nach Ansicht der WHO ist ein regelmäßiger oder gar täglicher Alkoholkonsum, auch in kleinen Mengen nicht normal und sozialverträglich. Das ist dann aber eher eine medizinische denn eine juristische Einschätzung.Ein Bier bis zu 0,5l täglich sehe ich jetzt auch nicht unbedingt als einen die Fahreignung gefährdenden Mißbrauch an. Nun sagst Du aber selbst, dass Du Dir inzwischen eine hohe Alkoholtoleranz angeeignet hast. Diese rührt dann aber ganz sicher nicht von einem täglichen Bier. Vielmehr kommt die hohe Alkoholtoleranz davon, dass Du auch größere Mengen Alkohol konsumierst. Das spricht für die Gefahr des Kontrollverlusts, was sich wiederum negativ auf die Fahreignung auswirkt.
Der regelmäßige Konsum kleiner Alkoholmengen im sozial verträglichen Rahmen dürfte nicht in die Kategorie des Mißbrauchs fallen
quote:Was ist denn Deiner Meinung nach eine berauschende Menge? Auch wenn der Gesetzgeber und die Rechtsprechung für die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten starre Grenzwerte vorgeben, ist die berauschende Wirkung individuell sehr unterschiedlich. Wer selten und nur geringe Mengen Alkohol zu sich nimmt ist u.U. schon mit 0,6‰ ziemlich berauscht. Bei jemandem, der größere Mengen Alkohol gewöhnt ist setzt die spürbare Rauschwirkung erst jenseits der 1‰-Grenze ein.
dazu wären zumindest berauschende Mengen notwendig.
quote:Da täuschst Du Dich in der Tat. Werden der FEB Tatsachen bekannt, die auf Alkoholmißbrauch schließen lassen ist die Fahreignung in Form einer MPU zu überprüfen.
Desweiteren käme soweit ich es übersehe ein Fahrerlaubnisentzug wegen Alkoholmißbrauchs auch erst nach einer Auffälligkeit im Straßenverkehr in Betracht, oder täusche ich mich?
quote:Das kann man so nicht sagen. Wer 4x im Jahr auf einer Party größere Mengen Alkohol konsumiert betreibt deshalb noch keinen Alkoholmißbrauch. Wer jedes Wochenende an einer Flatrateparty teilnimmt dagegen schon. Auch entscheidend sind die Trinkmotive. Trinkt jemand damit die Probleme des täglichen Lebens erträglicher erscheinen spricht man vom s.g. Wirkungstrinken. Wirkungstrinken wiederum hat mit sozialverträglichem Alkoholkonsum nichts mehr zu tun. Auch hier liegt, unabhängig von der Menge und Regelmäßigkeit bereits Alkoholmißbrauch, nur aufgrund des Trinkmotivs vor.
Soweit ich es verstehe ist jemand, der nur gelegentlich stärker alkoholisiert ist, noch nicht ungeeignet zum Führen von Kfz, soweit kein tatsächlicher Anhalt dafür besteht, dass er dann Kraftfahrzeuge führt.
quote:Die Dunkelziffer ist sicherlich unglaublich hoch. Es gibt mit Sicherheit viele Fahrerlaubnisinhaber, die im Sinne des Gesetzes zum Führen eines KFZ ungeeignet sind. Solange die Behörde aber keine Kenntnis vom Alkoholmißbrauch erhält kann sie auch nicht tätig werden und die Fahrerlaubnis entziehen. Somit kommen wir zu dem Punkt, wonach es in der Praxis häufig einer (wiederholten) Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr bedarf bevor die Behörde tätig wird.
Andernfalls wäre ja auch ein wesentlicher Teil der Bevölkerung ungeeignet.
Online Rechtsberatung Verkehrsrecht
Anwälte antworten in wenigen
Minuten. Den Preis bestimmen Sie!
www.frag-einen-anwalt.de
Rechtshop - Rechtsberatung zum Festpreis
Über 300 Beratungsprodukte die
Ihnen sofort helfen können!
123recht.net Rechtshop
| Antwort schreiben |