Entstehung und Untergang von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung
Von Rechtsanwalt Sascha Steidel 3.2.2012 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1109 Aufrufe Mehr zum Thema:Entstehung, Urlaubsanspruch, Arbeitnehmer, Langzeiterkrankung, Ausschluss
Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Urlaubsrecht hat durch neuere Entscheidungen weitere Grundsätze zum Schicksal von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern gebracht.
Mit dem Urteil des EuGH in der „Schultz-Hoff“-Entscheidung wurde zunächst einmal der Grundsatz aufgestellt, dass durch Langzeiterkrankung Erholungsurlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht untergehen.
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Sascha Steidel
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Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.08.2011 (9 AZR 425/10) wurde klargestellt, dass während einer Langzeiterkrankung aufgelaufene Urlaubsansprüche nach Wiedergenesung des Arbeitnehmers grundsätzlich mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres erlöschen.
Der Arbeitnehmer war nach mehrjähriger Erkrankung im Sommer des Jahres 2008 wieder arbeitsfähig geworden. Die auch für die Vorjahre seiner Krankheit aufgelaufenen Urlaubsansprüche nahm der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr 2008 jedoch nicht vollständig. Er verlangte dann im Folgejahr 2009 die Gewährung von Urlaub aus den Vorjahren, was der Arbeitgeber ablehnte.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Ansprüche aus Krankheitszeiten und Ansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr bildeten einen einheitlichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Lägen keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen vor, sei dieser Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz an das Urlaubsjahr gebunden und müsse in diesem Jahr genommen werden.
Voraussetzung sei dabei, dass der Arbeitnehmer im aktuellen Urlaubsjahr so rechtzeitig gesund werde, dass er den Urlaub in der verbleibenden Zeit noch nehmen könne. In diesem Fall jedenfalls gingen die angesammelten Urlaubsansprüche dann jedoch mit Ende des Kalenderjahres bzw. bei Vorliegen von Übertragungsgründen zumindest zum Ende des Übertragungszeitraumes unter.
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In einer weiteren bedeutsamen Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 wurde klargestellt, dass eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung durch nationale Vorschriften eingeschränkt werden kann. In dem entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitgeber auf eine tarifliche Vorschrift berufen, nach welcher Urlaubsansprüche, die wegen Krankheit nicht genommen werden können, spätestens 12 Monate nach Ablauf des Übertragungszeitraumes gem. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz erlöschen.
Der Arbeitnehmer war in der Zeit von 2006 bis August 2008 arbeitsunfähig krank und schied dann endgültig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Anschließend verlangte er Abgeltung sämtlicher Urlaubsansprüche. Mit diesem Begehren drang er vor Gericht allerdings aufgrund der tariflichen Regelung nicht durch. Der EuGH begründete die Entscheidung damit, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen nicht mehr dem Zweck des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub entspreche. Eine positive Wirkung auf den Arbeitnehmer als Erholungszeit könne bei langjährigem Ansammeln von Urlaubsansprüchen während Krankheitszeiten nicht mehr entfaltet werden.
Die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen wurde dadurch für den Fall, dass eine entsprechende (tarif-)vertragliche Regelung vorliegt, deutlich eingeschränkt.
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Schließlich ist auf eine Rechtsprechungsänderung durch Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.08.2011 (9 AZR 375/10) hinzuweisen. Das Gericht hatte bislang mit der sogenannten „Surrogationstheorie“ die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubes unterliege nicht den tariflichen Ausschlussfristen, da dieser Anspruch ebenso wie der Anspruch auf Gewährung der Urlaubstage selbst unverzichtbar sei. Da der „Naturalurlaubsanspruch“ nicht durch Ausschlussfristen verzichtbar sei, gelte dies auch für den entsprechenden Urlaubsgeltungsanspruch.
In der jetzigen Entscheidung bestätigt das Bundesarbeitsgericht, dass die Abgeltungsansprüche der Arbeitnehmerin aufgrund einer tariflichen Ausschlussklausel verfallen waren. Diese war zum 31.03.2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und machte im Jahr 2009 erstmals Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für während ihrer Krankheit angesammelte Urlaubstage geltend. Der Tarifvertrag sah jedoch vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag mangels Geltendmachung binnen drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfielen.
Nach dieser tariflichen Ausschlussklausel konnte die Arbeitnehmerin keine Urlaubsabgeltung mehr verlangen.
Arbeitgeber haben nunmehr also ein wirksames Instrument, um Ansprüche von langzeiterkrankten Arbeitnehmern wirksam einzuschränken. Arbeitnehmer hingegen sind nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss von Krankheitszeiten gut beraten, sich zeitnah über bestehende Urlaubsabgeltungsansprüche beraten zu lassen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.



