Entstandener Schaden während einer Verkaufauktion

28. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
fruechtchen001
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Entstandener Schaden während einer Verkaufauktion

Hallo!

Ich habe mein Fahrzeug in einem Portal verkaufen wollen. Leider hat während der Auktion (es waren Gebote vorhanden) die Funktion des Cabrioverdecks versagt. Ich habe die Auktion sofort beendet, damit nicht noch mehr Gebote anfallen. Das Fahrzeug wird nun von meiner Werkstatt durchgecheckt.

Nun tritt der Höchstbietende an mich heran-er war zu dem Zeitpunkt der Höchstbietende, er möchte die Ware haben. Das es so ist wie ich geschildert habe glaubt er nicht.

Das Portal, in dem ich mein Fahrzeug angeboten habe, hatte die Funktion "Angebot beenden, aufgrund eines Mangels/aufgrund einer Beschädigung/ aufgrund eines Diebstahls während der laufenden Auktion". Dieses habe ich in Anspruch genommen.

Der Höchstbietende droht mit einem Anwalt. Was ist rechtens?

Vielen Dank vorab!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

prinzipiell kann man nur eines sgen, nure weil das Portal diese Möglichkeiten des Autionsabbruches hergibt, sind diese noch lange nicht rechtlich, bzw mit der Rechtssprechung konform.

Evtl wäre es besser gewesen den Mangel nachträglich mit in die Beschreibung aufznehmen.

Die Chancen, dass der Höchstietende ein Anrecht auf den Kauf hat sind daher nicht gerade klein...

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Welches Portal ist es denn? Der BGH hat ja entschieden, dass bei Auktionsabbrüchen die AGB des Portals (im konkreten Fall Ebay) mit einzubeziehen sind. Wenn die also in dem Fall die Möglichkeit zum Abbruch hergeben, dann könnte der Abbruch zurecht erfolgt sein... sofern die Passage der AGB an sich einer gerichtlichen Prüfung standhält.

Also ist es wichtig, was in den AGB des Portals dazu steht.

Bei Ebay gibt es zwar die Passage "Artikel wurde unverschuldet zerstört oder beschädigt", die in Deinem Fall zutreffen (Du beschreibst allerdings nicht, wie genau der Defekt aufgetaucht ist). Allerdings ist der obige Absatz mit "Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen." überschrieben. Das sehe ich jetzt nicht zwangsläufig, da kommt es drauf an, ob eine Reparatur noch sinnvoll ist.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Abgesehen davon müßte der VK im Streitfall gerichtsfest beweisen, daß ein Abbruchgrund vorgelegen hat.

Das ist nämlich kein Freibrief, von einem (möglicherweise sogar unbedeutenden) Mangel zu wissen, diesen zu verschweigen und dann, wenn es opportun ist, dessen "plötzliches" Vorliegen als Abbruchgrund zu mißbrauchen.

3x Hilfreiche Antwort

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