Entscheidung zu einseitiger Gaspreiserhöhung

Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Gaspreise
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Mit Urteil vom 09. Februar 2011 hat der Bundesgerichtshof nun für den Gasbezug eine Entscheidung getroffen.

Die Kläger haben zunächst seit 1993 von ihrem Versorger leitungsgebunden Erdgas bezogen und waren einem allgemeinen Tarif für den Haushaltsverbrauch zugeordnet. Der Versorger stellte dann im Jahr 1995 sein Tarifsystem für alle Kunden um. Nun gab es einen sogenannten Allgemeinen Tarif (Grundverbrauchstarif) für einen Jahresverbrauch bis 2.428 kWh und einen Grundpreistarif für Haushalte mit einem Jahresverbrauch von 4.965 kWh. Zudem bot der Versorger unter der Bezeichnung „Heizgas-Sonderabkommen“ zwei weitere Tarife für Verbrauchsmengen ab 4.966 kWh/Jahr an. Für diese eben genannten Sondertarife veröffentlichte der Versorger seine Versorgungsbedingungen und teilte diese auch den Klägern mit. Seit 1995 rechnete der Versorger auch für die Kläger nach den Sondertarifen ab und erhöhte ab 2004 mehrfach die Arbeitspreise. Die Kläger widersprachen den Preiserhöhungen und erhoben Klage.

Jörg Braun
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Marktstr. 39
07407 Rudolstadt
Tel: 0 36 72/41 23 41
Web: http://www.rechtsanwaelte-rudolstadt.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Familienrecht

Maßgeblich für diese Frage war hier, ob die Kläger im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht Gas bezogen haben oder es sich um sogenannte Sonderkundenverträge handelte, die das Versorgungsunternehmen aufgrund seiner Vertragsfreiheit und eben gerade nicht aufgrund seiner Anschluss- und Versorgungspflicht anbot. Bei einer Versorgung aufgrund von Sonderkundenverträgen besteht jedenfalls kein einseitiges Preisänderungsrecht des Versorgers nach der Verordnung über die Versorgung von Gastarifkunden (AVBGasV). Hier kommt es auf die vertraglichen Regelungen im Einzelfall an.

Der BGH hat noch einmal klargestellt, dass es für die Einordnung als Grund- oder Sondertarif auf das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers ankommt. In dem entschiedenen Fall kam hinzu, dass der  Versorger ab 1995 selbst dazu übergegangen war, die Kläger zu Sonderpreisen zu versorgen. Nach Ansicht des BGH kann auch in diesem Fall ein einseitiges Preisänderungsrecht des Versorgers nicht bestehen, da auch Sonderpreise von der AVBGasV nicht erfasst werden. Damit hätte es einer wirksamen Preisanpassungsklausel in den Versorgungsbedingungen bedurft.

Eine solche wirksame Klausel fehlte jedoch vorliegend. Der Versorger verwies zwar in seinen Sondervertragsbedingungen auf die AVBGasV, räumte jedoch dem Verbraucher für den Fall einer Gaspreiserhöhung kein Sonderkündigungsrecht ein wie es die AVBGasV vorsieht. Wegen dieser nachteiligen Gestaltung des Preisänderungsrechts zu Lasten des Verbrauchers erachtete der BGH diese Klausel für unwirksam.

Im Ergebnis hatte der Versorger kein wirksames Recht zur einseitigen Preiserhöhung vereinbart und die Erhöhungen ab 2004 standen diesem tatsächlich nicht zu.

Braun
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht