Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2009 zur Erteilung einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik und deren Wirksamkeit in der BRD

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Ein Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht mit der viel umstrittenen Problematik zur Gültigkeit und Anerkennung einer in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis. In dem im Jahr 2005 ausgestellten Führerschein war ein Wohnsitz des Inhabers in der BRD angegeben.

Die Erteilung des Führerscheins war dem Beschwerdeführer in der BRD auf Grund negativer MPU-Untersuchungen versagt wurden.

Simone Sperling
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Durch die Behörde wurde dem Inhaber dieser Fahrerlaubnis untersagt, diese in der BRD zu nutzen. Diese Entscheidung der Behörde wurde durch die Instanzgerichte bestätigt und durch das BVerwG wurde die Richtigkeit der Entscheidung u.a. wie folgt begründet:

„Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß Absatz 4 Nr. 2 gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Nach Absatz 4 Nr. 3 gilt die Berechtigung nach Absatz 1 ferner nicht für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben." (BVerwG, 3 B 29/09 vom 26.05.2009, Seite http://www.bundesverwaltungsgericht.de)

Nach der Auffassung des BVerwG steht dem nicht der EU-gemeinschaftliche Anerkennungsgrundsatz entgegen und führt zur Begründung wie folgt aus:

„Der Senat hat hierzu klargestellt, dass der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz dieser Fahrerlaubnisentziehung und der ihr vorangegangenen Eignungsüberprüfung nicht entgegenstand, nachdem die Voraussetzungen vorlagen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Rn. 49 f.) berechtigt ist, die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis zu verweigern. Soweit der Kläger seine Zweifel auf das Territorialitätsprinzip und den Gesichtspunkt des gegenseitigen Vertrauens stützt, kann sich daraus schon deshalb nichts anderes ergeben, weil der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz an diese Grundsätze gerade anknüpft." (BVerwG, 3 B 29/09 vom 26.05.2009, Seite http://www.bundesverwaltungsgericht.de)

Danach kann sich eine Strafbarkeit nach § 21 StVG durch Fahren ohne Fahrerlaubnis ergeben, wenn eine Fahrererlaubnis in der BRD nicht anerkannt wird.

Daher sollte vor Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis eine Prüfung erfolgen, ob diese den Anforderungen entspricht und der Gebrauch anerkannt wird.

Simone Sperling

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