Entschädigungszahlung für Verspätung oder Annullierung des Fluges auch bei Streik oder Radarausfall?

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Bei Verspätungen, die durch außergewöhnliche Umstände verursacht sind, muss Luftfahrtunternehmen nicht zahlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in zwei aktuellen Urteilen vom 12. Juni 2014 mit der Frage zu beschäftigen, ob Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (FluggastVO) auch zu leisten sind, wenn die Annullierung des Fluges auf einen Generalstreik bzw. einen Radarausfall zurückzuführen ist.

Die Richter des X. Senats haben entschieden, dass sowohl der Streik als auch der Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO sind. Folge ist, dass das Luftverkehrsunternehmen davon befreit ist, Ausgleichszahlungen zu leisten (Az.: X ZR 104/13 und X ZR 121/13).

Bereits im Jahre 2012 hatte der BGH geurteilt, dass selbst der Streik eigener Mitarbeiter des ausführenden Luftverkehrsunternehmens einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der FluggastVO darstellen kann. Das Luftverkehrsunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen für die Annullierung derjenigen Flüge zu leisten, die es absagt, um den Flugplan an die zu erwartenden Auswirkungen des Streikaufruf anzupassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2012, Az.: X ZR 138/11).

Nach derzeitiger Rechtslage haben Passagiere bei Annullierung, Überbuchung oder großer Flugverspätung einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt je nach Flugstrecke 250,00 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EG oder bis 3.500 km) bzw. 600 EUR (bei Flugstrecken über 3.500 km). Eine ausgleichspflichtige Flugverspätung wird bereits ab Verspätungen von drei Stunden angenommen (vgl. EuGH, Urt. v. 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07), allerdings wird derzeit auf EU-Ebene darüber diskutiert, dass das Recht auf Ausgleichszahlung künftig erst ab fünf Stunden Verspätung gelten soll.

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