Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung

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Trotz des ausschließlichen Anwendungsbereichs des allgemeinen Kündigungsschutzes können Arbeitnehmer, die von Ihrem Arbeitgeber diskriminiert werden Entschädigung verlangen, selbst dann, wenn das Kündigungsschutzrecht keinen Anspruch hierauf gibt!

Dem vom Landesarbeitsgericht Bremen entschiedenem Fall, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin mit Ablauf der Probezeit kündigte, weil sie mit russischem Akzent sprach.

Da die Kündigung in der Probezeit erfolgte und der Betrieb im Übrigen weniger wie 10 Beschäftigte hatte, stand der Mitarbeiterin kein Kündigungsschutz zur Seite.  

Im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht § 2 IV aber vor, dass für Kündigungen ausschließlich das Kündigungsschutzrecht anwendbar ist, sodass grundsätzlich keine Ansprüche aus dem AGG herleitbar sind.

Das LAG Bremen hat aber festgestellt, dass ein Anspruch aus dem AGG selbst bei Kündigungssachen Geltung findet, da immaterielle Schäden im Zusammenhang mit einer Kündigung nicht ausgeschlossen sein dürfen. § 2 IV bezieht sich nämlich ausschließlich auf Kündigungen, nicht aber auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Insoweit kann auch ohne Kündigungsschutzklage eine Entschädigung bei diskriminierenden Verhalten verlangt werden.

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