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Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub von Beamten - 1/1
vom 22.06.2010   |   2554 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Beamtenrecht

Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub von Beamten

Von Rechtsanwalt
Robert Hotstegs
Hotstegs

Bewertungen: 26
Schwerpunkte: Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht.
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Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in einem bislang unbekannten Urteil vom 05.11.2009 (Az.: 6 Ca 560/09) entschieden, dass Beamte unter den Arbeitnehmerbegriff des Art. 7 RL 2003/88/EG fallen und damit auch Anspruch auf Abgeltung nicht genommener Urlaubstage haben. Hierauf weist die Dr. Obst und Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft hin.

Aus der Regelung in Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG folge, dass der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff der RL 2003/88/EG auch in Art. 7 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschäftigte wie Beamte erfasst. So urteilte das ArbG Düsseldorf:

"Der Urlaubsabgeltungsanspruch knüpft daran an, dass es tatsächlich nicht mehr möglich ist, den bezahlten Jahresurlaub aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu nehmen. Es soll verhindert werden, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form versagt ist [...]. So liegt es aber auch bei dem Eintritt in das Ruhestandverhältnis eines Beamten. [...] Eine tatsächliche Befreiung von Dienstpflichten und damit Naturalrestitution kann während des Ruhestandsverhältnisses nicht mehr erfolgen, weil das aktive Beamtenverhältnis beendet ist."

Die Düsseldorfer Kanzlei rät betroffenen Beamten dazu, einen entsprechenden Antrag zu stellen und gegebenenfalls auch Klage zu erheben, um derartige Ansprüche auf Abgeltung entgangenen Urlaubs durchzusetzen. Auch mit Blick auf andere Gerichte scheint sich ein Wechsel in der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Thematik anzubahnen.


Die Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft ist überwiegend in Streitigkeiten mit Behörden tätig. Wichtigste Spezialgebiete sind dabei das Beamten- und Kommunalrecht.

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