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Entschädigungsanspruch bei falsch formulierter Stellenanzeige ("junger" Mitarbeiter m/w)

Von Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
17.1.2011 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1234 Aufrufe
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Stellenanzeige

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu entscheiden. Ein Arbeitgeber suchte in einer Stellenanzeige nach einem "jungen, engagierten Volljurist (m/w)" und ließ die Bewerbung eines bereits 20 Jahre tätigen Anwalts zugunsten einer 33-jährigen Juristin außer Acht.

Das BAG kam zum Ergebnis, dass hier ein Verstoß gegen das AGG gegeben sei, da eine Diskriminierung älterer Bewerber vorliege. Der abgelehnte Bewerber sei hier im Gegensatz zu seiner jüngeren Konkurrentin überhaupt nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Es bestehe daher die Vermutung, dass die mangelnde Einladung auf seinem höheren Alter beruhe.

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Als Folge erkannte das Gericht dem klagenden Bewerber einen Entschädigungsanspruch in Höhe eines Monatsgehaltes zu.

(BAG, 19.8.2010 - 8 AZR 530/09)

Zum Hintergrund:

Das AGG verbietet jegliche Art und Diskriminierungen, insbesondere aufgrund Geschlechts und Alter. Ist also aufgrund irgendwelcher Umstände davon auszugehen, dass eine Bewerbung nicht unvoreingenommen behandelt wird, können sich hieraus Ansprüche ergeben.

Ein Bewerber hat jedoch nicht die Möglichkeit, hierüber eine Einstellung zu erwirken (vgl. § 15 Abs. 6 AGG). Als Rechtsfolge einer Diskriminierung kommt lediglich der Ersatz der hieraus entstandenen Schäden (z.B. entgangener Gewinn, Bewerbungskosten etc.) in Betracht, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Bewerber die Stelle bei benachteiligungsfreier Auswahl tatsächlich erhalten hätte. Ansonsten steht dem Bewerber nur ein Entschädigungsanspruch zu, dessen Höhe vom entscheidenden Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt wird und regelmäßig maximal drei Monatsgehälter beträgt.

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Susanne Schorn
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