Entlastung im Fall: Bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit BTM in nicht geringer Menge ???

26. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)
Entlastung im Fall: Bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit BTM in nicht geringer Menge ???

Bei Person A würde bei einer Hausdurchsuchung, eine nicht geringe Menge an Marihuana, sichergestellt.

In unmittelbarer Nähe wurde auch zwei sonstige Gegenstände des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sichergestellt.
(Einhandmesser und Schlagring)

Diese gehören allerdings einen Kollegen von Person A. Der die Gegenstände,
ohne das wissen von Person A, kürzlich vor der Hausdurchsuchung dort deponiert hatte.

Dies würde er auch vor Gericht so aussagen.

Würde eine solche Aussage, in dem er den Besitz und unwissentliches deponieren bestätigt, etwas nutzen ???


Könnte dies Person A zumindest im Punkt: "bewaffneter Handel-treibens" entlasten??

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1 Antwort
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#1
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 454x hilfreich)

Ich sehe keine Notwendigkeit, für dieselbe Problematik weitere Threads zu eröffnen. Zu!

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