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Entfällt der Unfallversicherungsschutz bei Trunkenheit?

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
10.5.2006 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 6832 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Trunkenheit, Unfallversicherungsschutz, Versicherungsschutz, Versicherung

Von Rechtsanwalt Jens Jeromin

Das gemütliche Grillfest im Garten zieht sich hin, einige Gläser werden geleert und plötzlich fällt die Terrassenbeleuchtung aus. “Selbst ist der Mann,“ denkt sich der Hausherr, steigt auf die Leiter und landet im Kellereingang. Knochenbrüche sind die Folge, im Krankenhaus wird eine Blutalkoholkonzentration von über 2,5 Promille festgestellt. Leider verläuft die Heilung schlecht, da eine Unfallversicherung besteht werden Versicherungsleistungen beantragt.

Unfälle unter Alkoholeinfluss können auf viele Arten geschehen. So wie hier, aber auch viel unspektakulärer. Die Fragestellung bleibt aber stets gleich:

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Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
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 Pers. Direktanfrage 

Stehen dem Geschädigten Leistungen aus der Unfallversicherung zu, wenn er zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war?

An dieser Stelle kommen die Bedingungswerke der Versicherer ins Spiel. Nach Ziffer 5.1.1. der AUB 2000 (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen) besteht kein Versicherungs-schutz für Unfälle der versicherten Person, die auf einer Geistes- oder Bewusstseinstörung beruhen.

Ob dies der Fall ist bedarf bei geringere Alkoholisierung einer Feststellung im Einzelfall. Denn eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit durch den Alkohol so gestört ist, dass der Geschädigte den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.

Dies wird bei hoher Alkoholisierung unterstellt. Das OLG Köln hatte unlängst (Az. 5 W 111/05) wenig Bedenken, eine Bewusstseinstörung bei 2,67 Promille anzunehmen, dies “steht fest und bedarf keiner einzelfallbezogenen Aufklärung.“

Es kann daher als Richtlinie gelten: Je höher der Grad der Alkoholisierung und je schwerer die konkrete Gefahrenlage, je abwegiger ist es, dass die Alkoholisierung die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit nicht beeinflusst haben soll.

Zwar muss der Versicherer eine Alkoholisierung seines Versicherten beweisen. Gelingt ihm dies aber, muss nun der Versicherte beweisen, dass die Alkoholisierung nicht mitursächlich für den Unfall war. Denn der sogenannte “Beweis des ersten Anscheins“ spricht gegen ihn und bürdet ihm die Beweispflicht für fehlende Ursächlichkeit zwischen Alkoholisierung und Unfallereignis auf.

Da auch die Versicherer die aktuelle Rechtsprechung verfolgen, muss bei diesem Problemkreis mit zunehmender Ablehnung des Versicherungsschutzes gerechnet werden. Es steht zu erwarten, dass Versicherer aufgrund der Beweislastverteilung pauschale Standardargumente zur Ablehnung ihrer Leistungspflicht entwickeln werden:

  • “Aufgrund des Alters des Geschädigten muss bereits bei der hier vorliegenden Blutalkoholkonzentration von... von einer Verminderung seiner Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit ausgegangen werden“

  • “Die hier gegebene Gefahrenlage erforderte höchste Aufmerksamkeit. Die Fähig-keiten des Geschädigten waren jedoch selbst bei einer Blutalkoholkonzentration von... soweit herabgesetzt, dass es ihm nicht mehr möglich war, situationsgerecht zu reagieren.

  • Die Licht- und Witterungsverhältnisse stellten erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Geschädigten. Diesen Anforderungen konnte er aufgrund seiner Alkoholisierung nicht gerecht werden.

Hier wird es auf eine genau Analyse der Situation und fundierte Argumente gegenüber dem ablehnenden Versicherer ankommen, um diesen Behauptungen wirksam entgegen treten zu können. Am besten ist jedoch: maßvoll trinken, Gefahren meiden.

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