Endet die Unterhaltspflicht, wenn der Exgatte einen neuen Partner hat?

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Das Gesetz regelt in § 1579 Nr. 2 BGB, dass ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt.

Dies gilt allerdings nur, soweit die Belange eines gemeinschaftlichen Kindes, das von dem Unterhaltsberechtigten betreut wird, gewahrt sind.

Christine Andrae
Partner
seit 2009
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Hohenzollernring 50
50672 Köln
Tel: 0221 / 420 744-0
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Der Grund für diesen Ausschluss besteht darin, dass die nacheheliche Verantwortung des Exgatten abgelöst wird von der Verantwortung, die der neue Partner nun bereit ist zu übernehmen.

Ab wann kann man jedoch von einer neuen Lebensgemeinschaft sprechen? Hier wird es schon komplizierter. Es muss sich um eine verfestigte Lebensgemeinschaft handeln. Dies ist immer anhand des Einzelfalls zu prüfen.

In der Regel muss die neue Partnerschaft bereits 2-3 Jahre bestehen. Belegen jedoch andere Umstände, wie ein gemeinsamer Hauskauf oder anderweitige langfristige Planungen, dass man füreinander einstehen will, kann es sich auch bereits bei einer kürzeren Partnerschaft von z. B. einer einjährigen Dauer um eine verfestigte Lebensgemeinschaft handeln.

Wichtig ist jedoch vor allem, wie das Paar nach außen hin auftritt. Für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sprechen gemeinsame Investitionen, ein gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Familienfeste, gegenseitige Hilfe und Unterstützung; also eine Gestaltung des Zusammenlebens wie Ehegatten es üblicherweise tun.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte vor kurzem darüber zu entscheiden (Urteil vom 21.02.2011 – 2 UF 21/10), ob in dem betreffenden Verfahren der Unterhalt aufgrund einer neuen Lebensgemeinschaft zu versagen oder zu begrenzen war. Hier handelte es sich um eine Lebensgemeinschaft, die nicht durch ein Zusammenwohnen und nicht durch gemeinsames Wirtschaften geprägt war. Das Gericht führte aus, dass in diesem Falle eine verfestigte Beziehung erst dann erreicht sei, „wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen“.

Da der Unterhaltsverpflichtete allerdings nicht beweisen konnte, dass die Partnerschaft immer noch fortbestand, hatte er mit seinem Einwand des Bestehens einer neuen Lebensgemeinschaft keinen Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Andrae
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