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Ende des Führerscheintourismus

Von Rechtsanwalt Ralf Mydlak
31.8.2011 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 1812 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Führerschein, Führerscheintourismus, Tschechien, Fahrerlaubnis

Neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Eine Fahrerlaubnis, die von einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilt wird, berechtigt in Deutschland nicht für Führen von Kraftfahrzeugen, wenn der Führerscheinbesitzer tatsächlich nicht im Ausstellungsstaat gewohnt hat. Gleiches gilt, wenn die Fahrerlaubnis von einem anderen Staat erteilt wird, während in Deutschland noch eine Sperrfrist läuft.  Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht in drei aktuellen Urteilen klar ( BVerwG, Urt. vom 25.8.2011, Akzn. : 3 C 25/10, 3 C 28/10 und 3 C 9/11 ). 

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass die Regelung des § 28 FeV weder gegen EU-Recht noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt. Der im Ausland erworbene Führerschein entfaltet in Deutschland keine Wriksamkeit und es bedarf keiner zusätzlichen Einzelfallentscheidung der Behörde, um dies festzustellen.

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Konsequenz: wer sich nach Aushändigung des Führerscheins auf den Heimweg begibt, begeht nach Grenzübertritt eine Straftat!

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