Endabrechnung Strom / Verweigerter Bonus

5. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
emma2811
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 12x hilfreich)
Endabrechnung Strom / Verweigerter Bonus

Hallo zusammen,
wir haben Ende 2015 einen Vertrag mit dem Anbieter Fuxx die Sparenergie GmbH abgeschlossen. Die Konditionen waren gut, es gab einen Sofortbonus nach Vertragsbeginn und zudem sollte nach Vertragsende noch ein 15%iger Bonus gezahlt werden.

Nun haben wir die Endabrechnung bekommen und erhalten keinen Bonus, da ich ein Nebengewerbe angemeldet habe (mobile Haustierbetreuung). Ich habe noch eine Teilzeitstelle und mache mein Nebengewerbe eher hobbymäßig, ich fahre zu den Tierhaltern nachhause und betreue z.B. deren Katzen wenn Herrchen und Frauchen im Urlaub sind.

Bei dem Telefonat mit Fuxx Sparenergie bezog sich der Mitarbeiter auf Punkt 8.4 der AGB, dieser lautet:

"Der Bonus und Frei-kWh werden nur Kunden gewährt, die die Energie in Ihrer Eigenschaft als Verbraucher (§13 BGB ) beziehen oder verbrauchen!.

Definition im Internet § 13BGB: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."

Meiner Ansicht nach hat mein Nebengewerbe null mit der Stromlieferung zu tun. "Mobile Haustierbetreuung" sagt doch auch eigentlich aus, dass ich unterwegs bin und keine Tiere hier Daheim betreue.

Meint ihr, dass ich dagegen vorgehen kann?

Danke für die Antworten im voraus.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Mal abgesehen davon, ob der Passus überhaupt so haltbar ist (AGB-Inhaltskontrolle). Du bist auch mit einem gelegentlichen Nebengewerbe immer noch Verbraucher. Schließlich handelst du als Verbraucher und dein Nebengewerbe hat mit übermäßigem Stromkonsum nichts zu tun.

Verbrauchern ist nicht verboten, exakt gar nichts zuhause zu machen. Deswegen auch das "überwiegend" im Gesetzestext.

Wenn du zuhause eine riesige Serverfarm hättest als Nebengewerbe, dann müsste man das mal hinterfragen. Aber so etwas hast du ja nicht.

Aus meiner Sicht kann man die 15% einklagen, ja.

-- Editiert von mepeisen am 05.03.2017 16:59

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
emma2811
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort :) Ich sehe das genauso und werde versuchen erstmal ohne Anwalt o.ä. zu meinem Bonus zu kommen. Schon bei der ersten Bonuszahlung nach Vertragsbeginn gab es Probleme, da hatte man uns das Geld erst nach Erinnerung zukommen lassen. Ich denke die versuchen es einfach mal, kann mir vorstellen das es Leute gibt die sich nicht zur Wehr setzen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119660 Beiträge, 39759x hilfreich)

Ich halte den Passus durchaus für wirksam.

Aber die Folgerung das ein Nebengewerbe die Verbrauchereigenschaft grundsätzlich aussschließen soll, halte ich für nicht durchsetzbar.

Von dahher sollte der Bonus einklagbar sein.

Zuvor würde ich den Bonus per Einschreiben mit Fristsetzug nach Datum (14 Tage mindestens) einfordern.



Zitat (von emma2811):
Meiner Ansicht nach hat mein Nebengewerbe null mit der Stromlieferung zu tun.

Jegliche Form von Buchhaltung, Kundenkommunikation etc. machst Du also gar nicht zuhause? Bzw. nur tagsüber und ohne stromverbrauchende Hilfsmittel? :grins:



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
emma2811
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 12x hilfreich)

Natürlich schreibe ich auch mal eine Rechnung über den Laptop, aber wie gesagt, ich habe hier keine Firma mit 10 Angestellten, 10 Servern etc und meine Nebentätigkeit ist so gering, ich glaube nicht das 1x im Monat 5 Minuten am Laptop einen Ausschluss der Bonuszahlung rechtfertigen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119660 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von emma2811):
ich glaube nicht das 1x im Monat 5 Minuten am Laptop einen Ausschluss der Bonuszahlung rechtfertigen.

Korrekt.

Zeigt aber das die Argumentation
Zitat (von emma2811):
Meiner Ansicht nach hat mein Nebengewerbe null mit der Stromlieferung zu tun.

schlicht falsch wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

wenn ich mich recht erinnere gab es mal ein Urteil zum Thema (kann ich aber gerade nicht finden). Vielleicht war es aber auch nur ein anderer Thread, ich weiß es nicht mehr.
Tenor war jedenfalls, dass eine solche AGB-Klausel nicht für kleine Nebengewerbe gilt (ich glaube es war eine Solaranlage, die aber - wohlgemerkt - natürlich nicht über den selben Zähler lief).

Meine Argumentation wäre der §242 BGB (Treu und Glauben). Denn unter der Klausel dürfte eigentlich jeder ein richtiges Gewerbe verstehen, insbesondere eines mit nennenswertem Stromverbrauch. Im Einzelfall kann man sicher darüber streiten wo die Grenze liegt, aber weniger als ein Gewerbe ausschließlich außer Haus geht ja fast gar nicht.

Bist du vielleicht rechtschutzversichert? (falls ja erwähne aber dort, dass es zumindest indirekt um dein Gewerbe geht, sonst gibt es am Ende ein Déjà-vu).

Zitat:
Schon bei der ersten Bonuszahlung nach Vertragsbeginn gab es Probleme, da hatte man uns das Geld erst nach Erinnerung zukommen lassen.
Mein Eindruck ist, dass das - speziell bei diesem Anbieter - Methode ist (du bist nicht der erste solche Fall den ich kenne). Das Ziel könnte sein, dass viele Kunden ihre Rechnungen und Kontoauszüge nicht genau genug prüfen und damit vielleicht nur 50% oder 70% den Fehlbetrag anmahnen. Da mag man denken "selbst schuld", aber wenn es der Vertragspartner genau darauf anlegt wäre es trotzdem Betrug.
Leider wird man aber letztendlich doch keinen Betrug nachweisen können, denn der Anbieter kann sich leicht auf ein Versehen oder eine technische Panne herausreden (Pannen können schließlich auch viele / sehr viele / alle betreffen).
Bei flexstrom gab es übrigens ähnliche Vergesslichkeiten - aber hören wir auf mit der Leichenschänderei.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

wenn ich mich recht erinnere gab es mal ein Urteil zum Thema (kann ich aber gerade nicht finden). Vielleicht war es aber auch nur ein anderer Thread, ich weiß es nicht mehr.
Tenor war jedenfalls, dass eine solche AGB-Klausel nicht für kleine Nebengewerbe gilt (ich glaube es war eine Solaranlage, die aber - wohlgemerkt - natürlich nicht über den selben Zähler lief).

Meine Argumentation wäre der §242 BGB (Treu und Glauben). Denn unter der Klausel dürfte eigentlich jeder ein richtiges Gewerbe verstehen, insbesondere eines mit nennenswertem Stromverbrauch. Im Einzelfall kann man sicher darüber streiten wo die Grenze liegt, aber weniger als ein Gewerbe ausschließlich außer Haus geht ja fast gar nicht.

Bist du vielleicht rechtschutzversichert? (falls ja erwähne aber dort, dass es zumindest indirekt um dein Gewerbe geht, sonst gibt es am Ende ein Déjà-vu).

Zitat:
Schon bei der ersten Bonuszahlung nach Vertragsbeginn gab es Probleme, da hatte man uns das Geld erst nach Erinnerung zukommen lassen.
Mein Eindruck ist, dass das - speziell bei diesem Anbieter - Methode ist (du bist nicht der erste solche Fall den ich kenne). Das Ziel könnte sein, dass viele Kunden ihre Rechnungen und Kontoauszüge nicht genau genug prüfen und damit vielleicht nur 50% oder 70% den Fehlbetrag anmahnen. Da mag man denken "selbst schuld", aber wenn es der Vertragspartner genau darauf anlegt wäre es trotzdem Betrug.
Leider wird man aber letztendlich doch keinen Betrug nachweisen können, denn der Anbieter kann sich leicht auf ein Versehen oder eine technische Panne herausreden (Pannen können schließlich auch viele / sehr viele / alle betreffen).
Bei flexstrom gab es übrigens ähnliche Vergesslichkeiten - aber hören wir auf mit der Leichenschänderei.

Stefan

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#8
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zusätzlich zu §13 BGB lohnt auch ein Blick ins EnWG.

§3 Nr. 22 EnWG


Haushaltskunden

Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wobei sich der AGB-Passus aufs BGB bezieht und den Term "Verbraucher", nicht auf den Term "Haushaltskunden". Die Definition, was ein Haushaltskunde ist, dürfte aber die Beurteilung zur Unrechtmäßigkeit des Vorgehens des Anbieters sogar noch bestärken.

Signatur:

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#10
 Von 
emma2811
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo zusammen,

nach einem erneuten Telefonat und drohen mit dem Anwalt und auch Erklärung des §13 BGB in Bezug auf meine Nebentätigkeit, habe ich noch am selben Tag eine neue Abrechnung inklusive Bonuszahlung erhalten :) Vielen Dank an alle.

Viele Grüße

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