Empfohlenes Verhalten bei Hausdurchsuchungen

Mehr zum Thema: Strafrecht, Hausdurchsuchung, Polizei, Haus, Durchsuchung, Durchsuchungsbefehl
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

1.) Ruhe bewahren und nicht einschüchtern lassen!

Eine Hausdurchsuchung kommt in Zeiten, in denen die illegale Nutzung des Internets (Stichwort: Musikdownload) mehr oder minder zu einem Volkssport geworden ist, oft schneller als man denkt, da die Strafverfolgungsbehörden zwar über die Internetprovider relativ leicht an die Adressen der Anschlussinhaber herankommen, aber für eine Anklage regelmäßig weiteres Beweismaterial benötigen.

Was also tun, wenn vor der Tür Polizeibeamte stehen, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorweisen (oder „Gefahr im Verzug" geltend machen) und den Zugang zur Wohnung verlangen?

Bewahren Sie in jedem Fall Ruhe! Ihre Nervosität und Ihr Ärger ist verständlich, doch Widerstand gegen die Durchsuchung oder auch lautstarkes Beschimpfen der Ermittlungsbeamten hilft Ihnen definitiv nicht weiter, sondern Sie laufen im Extremfall höchstens Gefahr sich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB) oder der Beleidigung (§185 StGB) strafbar zu machen.

2.) Daten ermitteln!

Erfragen Sie unbedingt wer die Durchsuchung angeordnet hat und wer diese leitet. Lassen Sie sich den Dienstausweis des leitenden Beamten vorlegen und notieren Sie sich den Namen, den Dienstgrad und die Dienstbehörde.

Lassen Sie sich sodann die richterliche Durchsuchungsanordnung (falls von den Ermittlungsbeamten nicht „Gefahr im Verzug" geltend gemacht wird) vorlegen und prüfen Sie, ob die Hausdurchsuchung bspw. lediglich auf die Wohnung beschränkt ist und damit evtl. den Keller, die Garage oder auch das Kraftfahrzeug nicht umfasst.

3.) Zeugen hinzuziehen!

Ziehen Sie soweit irgendwie möglich eine Person Ihres Vertrauens (Familienmitglied, Freund, Nachbar) als Zeuge hinzu und bitten Sie diese Person den Durchsuchungsablauf zu beobachten und sich Notizen zu machen.

4.) Keine aktive Mitwirkung bei der Durchsuchung!

Sie sind gesetzlich zur Duldung einer Hausdurchsuchung verpflichtet, aber niemand kann von Ihnen verlangen aktiv bei einer Durchsuchung mitzuwirken. (Auswuchs des „Nemo tenetur" Grundsatzes; BverfGE 56,37, 41ff.)

5.) Machen Sie in keinem Fall eine Aussage!

Die Ermittlungsbeamten neigen oftmals dazu, die Schocksituation und die Erregung des jeweiligen Betroffenen auszunutzen, um sachdienliche (und für Sie evtl. nachteilige) Informationen zu erlangen. Tappen Sie nicht in diese Falle! Verweigern Sie schlicht und einfach die Aussage! (s.o.)

6.) Schließen Sie keine „Deals" ab!

Sollten Ihnen die Ermittlungsbeamten für den Fall Ihrer aktiven Mitwirkung bei der Hausdurchsuchung ein geringeres Strafmaß in Aussicht stellen oder ähnliche dubiose Angebote unterbreiten, sollten Sie auf derartige Angebote keinesfalls eingehen, da die Ermittlungsbeamten auf das Strafmaß keinerlei Einfluss haben!

7.) Verlangen Sie ein Sicherstellungsprotokoll!

Sofern Unterlagen oder Beweismittel beschlagnahmt werden, sollten Sie unbedingt ein entsprechendes Protokoll verlangen, in dem alle mitgenommenen Gegenstände aufgeführt sein müssen.

8.) Rechtsanwalt kontaktieren!

Kontaktieren Sie (spätestens nach dem Abschluss der Durchsuchung) sofort Ihren Rechtsanwalt.

Übrigens:

Die Ermittlungsbeamten sind nicht verpflichtet bspw. im Rahmen der Durchsuchung ausgeräumte Schränke wieder einzuräumen. Die Ermittlungsbeamten dürfen jedoch keinesfalls Ihr Eigentum beschädigen!


Trotz sorgfältigster Recherche wird für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität dieses Merkblatts keine Garantie übernommen.Im Einzelfall kann durchaus ein anderes Verhalten angezeigt sein. Das Merkblatt dient lediglich der Information und stellt keinesfalls eine anwaltliche Beratung dar. Auf Grund der Komplexität der Thematik kann und soll dieses Merkblatt auch keinesfalls eine anwaltliche Beratung ersetzen.
Die Rechtsanwaltskanzlei „Weber Schwarz & Schwarzer" haftet nicht für Schäden, die aus der Verwendung der auf diesem Merkblatt enthaltenen Informationen resultieren, außer die Schäden sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Zusammenstellung, bzw. Erstellung der Informationen zurückzuführen.