Empfänger von Sozialleistungen müssen erst ohne Anwalt zur Behörde
AFP VOM 29.7.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 2178 Aufrufe Mehr zum Thema:Sozialleistungen
Verfassungsrichter begrenzen Anspruch auf Beratungshilfe
Empfänger von Sozialleistungen können nicht schon bei ersten offenen Fragen einen Rechtsanwalt auf Staatskosten beiziehen. Es sei vielmehr zumutbar, zunächst das Gespräch mit der jeweiligen Behörde zu suchen, heißt es in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Erst beim Widerspruch gegen einen belastenden Bescheid werde die Behörde zum "Gegner", so dass den Betroffenen die kostenlose Beratungshilfe zustehe. (Az: 1 BvR 470/09)
Die Beschwerdeführerin hatte einen Brief der Bundesagentur für Arbeit erhalten; dort kündigte die Behörde eine mögliche Rückforderung von Leistungen an. Vor einem solchen Bescheid sind Sozialbehörden gesetzlich verpflichtet, die Betroffenen anzuhören. Schon für dieses Anhörungsverfahren suchte die Frau den Rat eines Anwalts. Denn sie selbst habe die streitigen Leistungen gar nicht beantragt, sondern vermutlich ihr getrennt lebender Ehemann. Ihren Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten im Wege der Beratungshilfe lehnte das Amtsgericht ab.
Zu Recht, wie nun das Bundesverfassungsgericht bestätigte. Es sei der Frau zumutbar, die Frage zunächst mit der Behörde zu klären. Auch ein "bemittelter" Bürger würde dies wohl zunächst versuchen, ehe er die Kosten für einen Anwalt aufbringe. Anders liege die Sache erst, wenn die Behörde auch nach der Anhörung an der Rückforderung festhalte und einen entsprechenden Bescheid herausgebe. Dann sei von einer neutralen Beratung durch die Behörde nicht mehr auszugehen. Schon im Mai hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass mittellose Bürger für ein Widerspruchsverfahren Beratungshilfe in Anspruch nehmen können.
29. Juli 2009 - 11.42 Uhr
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