Auch nach einer künstlichen Befruchtung beginnt die Schwangerschaft erst dann, wenn der Embryo in die Gebährmutter eingesetzt wurde. Nach einem am Dienstag beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegten Rechtsgutachten gilt der besondere Kündigungsschutz für werdende Mütter daher auch erst ab diesem Zeitpunkt. Allerdings sei eine Kündigung dennoch rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber von dem geplanten Eingriff weiß und der kommenden Schwangerschaft noch zuvorkommen will. Das Urteil wird für Anfang kommenden Jahres erwartet. Der EuGH ist dabei nicht an das Gutachten gebunden, er folgt ihnen aber in den aller meisten Fällen. (Az: C-506/06)
Geklagt hatte die Kellnerin einer Konditorei in Salzburg. Ihr Hausarzt hatte sie vom 8. bis 13. März 2005 für eine künstliche Befruchtung krankgeschrieben. Am 8. März wurden ihr die Eizellen entnommen und sofort mit dem Samen ihres Mannes befruchtet. Zwei der Embryonen sollten ihr am 13. März eingepflanzt werden. Am 10. März kündigte jedoch die Konditorei. Den folgenden Streit um Lohn und Kündigungsschutz legte der österreichische Oberste Gerichtshof dem EuGH vor.
Nach Überzeugung des richterlichen Rechtsgutachters Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer lässt sich am Begriff der Schwangerschaft und damit auch am Beginn des besonderen Kündigungsschutzes für Schwangere nicht deuteln. Allerdings müsse eine Diskriminierung der Frauen verhindert werden. Daher sei eine Kündigung nicht erst wegen einer bestehenden, sondern auch schon mit Blick auf eine mögliche oder erwartete Schwangerschaft rechtswidrig. Daher schlägt der Rechtsgutachter vor, die österreichischen Gerichte müssten prüfen, ob die Konditorei von der geplanten künstlichen Befruchtung wusste. Die Beweislast für diskriminierungsfreie Kündigungsgründe liege beim Arbeitgeber.
27. November 2007 - 12.24 Uhr
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