Elternzeit und Elterngeld

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Das Bundeselterngeldgesetz, das seit 1.1.2007 in Kraft ist, gilt für alle Kinder, die ab diesem Datum geboren sind. Alle davor geborenen Kinder fallen noch unter das Bundeserziehungsgeldgesetz.

Anders ist dies bei der Elternzeit. Die Neuregelungen gelten für alle Kinder, also auch für Eltern, deren Kinder vor dem 1.1.2007 geboren wurden.

1. Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit ist ein privatrechtlicher Anspruch, der berufstätigen Eltern gegen ihren Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von ihrer Tätigkeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes zusteht. Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beantragt werden.

Die Eltern haben einen Anspruch auf Elternzeit, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Das Kind lebt mit den Eltern, die die Elternzeit beantragen, im selben Haushalt.
  2. Die Eltern betreuen und erziehen das Kind überwiegend selbst.
  3. Der Berechtigte arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich verlangt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch.

Sie bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Am sinnvollsten ist es, wenn Eltern ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden. Bezüglich des dritten Jahres können sie sich dann später noch entscheiden. Wenn sie also später für das dritte Jahr auch noch Elternzeit wollen, können sie dies mit einer Frist von sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres dem Arbeitgeber gegenüber anzeigen. Der Arbeitgeber kann auch hier wiederum die Elternzeit nicht ablehnen.

Sollte der Antrag eines Elternteils nur für das erste Lebensjahr des Kindes erfolgt sein, folgt hieraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird. Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist dann nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Es steht den Eltern frei, zu entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume dies erfolgen soll. Hierbei stehen jedem Elternteil drei Jahre Elternzeit zu. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden, untereinander aufgeteilt werden oder gemeinsam genutzt werden.

Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein beliebiger Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten aufgehoben und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Wenn die Eltern dies wollen, sollten sie sich wegen der Übertragung rechtzeitig mit dem Arbeitgeber verständigen; ansonsten besteht die Gefahr, dass die restliche Elternzeit verfällt.

Ein neuer Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung des alten Arbeitgebers zur Übertragung der Elternzeit gebunden. Hier muss erneut die Zustimmung eingeholt werden.

2. Elterngeld

Zu den oben für die Elternzeit erforderlichen Voraussetzungen muss bei dem Anspruch auf Elterngeld hinzukommen, dass die Eltern ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich nach dem zuvor durchschnittlich monatlich erzielten Nettoeinkommen. Hiervon erhält der die Elternzeit beanspruchende Elternteil 67 Prozent, höchstens jedoch 1800 €. Bei gering verdienenden Eltern kommt eine zusätzlich Unterstützung in Betracht.

Das Elterngeld selbst kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden.
Hierbei ist zu beachten, dass ein Elternteil höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen kann.
Die restlichen zwei Monate gibt es nur, wenn die Eltern von den so genannten Partnermonaten Gebrauch machen und sich somit in den Bezugsmonaten das Einkommen von beiden Elternteilen mindert.

Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Hierbei ist zu beachten, dass rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Monate vor Antragstellung geleistet werden.

Im Bezugszeitraum des Elterngeldes sind der zuständigen Stelle alle relevanten Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

3. Teilzeit

Möchten Eltern in Teilzeit arbeiten, müssen sie dies ihrem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitteilen. Im Antrag müssen der Beginn und der Umfang der gewünschten Arbeitszeit genannt werden; auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit sollte bereits im Antrag enthalten sein.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
  2. Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
  3. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
  4. Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen
  5. Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen bzw. wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes beginnen soll, sechs Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.

Der Arbeitgeber selbst muss diesen Anspruch bzw. die Zustimmung zur Teilzeitarbeit innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Teilzeittätigkeit als genehmigt.

Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze von 30 Wochenstunden ausgeübt, kann diese Teilzeitbeschäftigung ohne Antrag unverändert fortgesetzt werden.

4. Beendigung und besonderer Kündigungsschutz

Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen, da ein besonderer Kündigungsschutz nach dem BEEG besteht.

Dieser beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und endet mit Ablauf der Elternzeit.

Teilen sich die Eltern die Elternzeit untereinander auf, so gilt der besondere Kündigungsschutz nur für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Während der Arbeitszeitabschnitte dazwischen gilt er nicht.

Nur in Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde die Genehmigung der Kündigung beantragen. Die Behörde hat hierbei den betroffenen Eltern Gelegenheit zu geben, sich zu diesem Antrag der Arbeitgeberseite zu äußern.

Die Behörde genehmigt die Kündigung meist nur dann, wenn ansonsten der Betrieb eingestellt werden müsste oder seine Existenz gefährdet wäre.
Sollte eine Kündigung erfolgen, muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung gerichtlich durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden, da ansonsten die Kündigung als rechtswirksam gilt. Wird ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde gekündigt, gilt die genannte Drei-Wochen-Frist zwar nicht. Da ein Klagerecht jedoch verwirkt werden kann, sollte auch hier rechtzeitig Klage erhoben werden.