Elternzeit - Beendigung und Verlängerung bei Geburt eines zweiten Kindes
Von Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler 29.6.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 3592 Aufrufe Mehr zum Thema:Elternzeit
Was passiert, wenn eine Arbeitnehmerin während der für das erste Kind beantragten und gewährten dreijährigen Elternzeit ein zweites Kind bekommt und die Elternzeit für beide Kinder auf insgesamt sechs Jahre verlängern möchte?
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2009, BAG 9 AZR 391/08, weitere Ausführungen gemacht. Diese beziehen sich zwar auf das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), das nur für Kinder gilt, die vor dem 01.01.2007 geboren sind. Die maßgeblichen Vorschriften sind jedoch gleichlautend mit dem nunmehr geltenden Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das für ab 2007 geborene Kinder Anwendung findet.
Elke Scheibeler
Wuppertal
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Die für die erstgeborene Tochter beantragte und gewährte Elternzeit endete gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 BErzGG durch die Mitteilung der Arbeitnehmerin, sie wolle jetzt erst Elternzeit für den zweiten Sohn nehmen und die verbleibende Elternzeit für die Tochter im Anschluss nehmen. Das BAG führt aus, aus § 16 Abs. 3 S. 2 BErzGG folg ein einseitiges Gestaltungsrecht der Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber könne diesem nur begegnen, wenn er die Beendigung der Elternzeit nicht wegen dringender betrieblicher Gründe ablehnt. Eine ausdrückliche Zustimmung sei nicht erforderlich. Da der Arbeitgeber die Frist zur Ablehnung nicht eingehalten hatte, war die Elternzeit nach der Tochter beendet und der verbliebene Teil nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 S. 4 BErzGG bis zur Vollendung des achten Lebensjahres der Tochter übertragbar, wofür allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich war. Das BAG führt aus, dass bei der Zustimmung der Arbeitgeber an billiges Ermessen gebunden ist, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB. Er hat also kein ungebundenes freies Ermessen, sondern muss die Interessen der Eltern an der Betreuung ihrer Kleinkinder berücksichtigen. Da der Arbeitgeber keine konkreten negativen betrieblichen Auswirkungen der Übertragung der Elternzeit nennen konnte, wurde er verpflichtet, der Verlängerung zustimmen.
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