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Elternzeit - Beendigung und Verlängerung bei Geburt eines zweiten Kindes

Von Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
29.6.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 3592 Aufrufe
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Elternzeit

Was passiert, wenn eine Arbeitnehmerin während der für das erste Kind beantragten  und gewährten dreijährigen Elternzeit ein zweites Kind bekommt und die Elternzeit für beide Kinder auf insgesamt sechs Jahre verlängern möchte?

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2009, BAG 9 AZR 391/08, weitere Ausführungen gemacht. Diese beziehen sich zwar auf das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), das nur für Kinder gilt, die vor dem 01.01.2007 geboren sind. Die maßgeblichen Vorschriften sind jedoch gleichlautend mit dem nunmehr geltenden Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das für ab 2007 geborene Kinder Anwendung findet.

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Elke Scheibeler
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Die für die erstgeborene Tochter beantragte und gewährte Elternzeit endete gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 BErzGG durch die Mitteilung der Arbeitnehmerin, sie wolle jetzt erst Elternzeit für den zweiten Sohn nehmen und die verbleibende Elternzeit für die Tochter im Anschluss nehmen. Das BAG führt aus, aus § 16 Abs. 3 S. 2 BErzGG folg ein einseitiges Gestaltungsrecht der Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber könne diesem nur begegnen, wenn er die Beendigung der Elternzeit nicht wegen dringender betrieblicher Gründe ablehnt. Eine ausdrückliche Zustimmung sei nicht erforderlich. Da der Arbeitgeber die Frist zur Ablehnung nicht eingehalten hatte, war die Elternzeit nach der Tochter beendet und der verbliebene Teil nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 S. 4 BErzGG bis zur Vollendung des achten Lebensjahres der Tochter übertragbar, wofür allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich war. Das BAG führt aus, dass bei der Zustimmung der Arbeitgeber an billiges Ermessen gebunden ist, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB. Er hat also kein ungebundenes freies Ermessen, sondern muss die Interessen der Eltern an der Betreuung ihrer Kleinkinder berücksichtigen. Da der Arbeitgeber keine konkreten negativen betrieblichen Auswirkungen der Übertragung der Elternzeit nennen konnte, wurde er verpflichtet, der Verlängerung zustimmen.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
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Leserkommentare
von Scheibeler am 06.01.2012 16:50:20# 1
Wie erwartet hat das BAG inzwischen für das Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz ebenso argumentiert, wobei es diesmal um die Verlängerung der Elternzeit für ein- und dasselbe Kind ging. In seiner Entscheidung vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10, klagte eine Mutter eine Mutter, die nach der Geburt ihres fünften Kindes am 02.01.2008 zunächst ein Jahr Elternzeit beantragt hatte. Im Dezember 2008 meldete sie sich dann beim Arbeitgeber und bat mit Hinweis auf ihren schlechten Gesundheitszustand um die Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr unter Berufung auf § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG. Der Arbeitgeber lehnte ab, und erteilte ihr eine Abmahnung, als sie am 05.01.2009 nicht zur Arbeit erschient. Das Arbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht, während das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 14.10.2010, AZ 10 Sa 59/09 zugunsten des Arbeitgebers urteilte. Dieser könne die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs verweigern. Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf, da der Arbeitgeber bei der Erteilung der Zustimmung nach § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG an billiges Ermessen gebunden sei. Da noch weiter ermittelt werden musste, ob die Gründe für die verweigerte Zustimmung billigem Ermessen entsprachen, verwies er den Fall zurück.
    
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