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Elternunterhalt: Wieviel Schonvermögen bleibt unterhaltspflichtigen Kindern?
Von Rechtsanwalt Sascha Steidel 27.6.2012 | Ratgeber - Familienrecht | 2779 Aufrufe Mehr zum Thema:Elternunterhalt, Einkommen, Schonvermögen, Unterhaltspflicht, Altersvorsorge
Müssen Eltern im Alter Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen, machen die Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht häufig Elternunterhalt gegen die Kinder geltend.
Grundsätzlich besteht eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern.
Dabei steht den Kindern allerdings zunächst einmal ein Selbstbehalt von rund 1.500,00 € monatlich zu. Daneben sind weitere Vermögenswerte als Schonvermögen anzuerkennen. Neben Eigenheim, Altersvorsorgeansparungen und einem „Notgroschen", können verschiedene Rückstellungen anerkannt werden.
Sascha Steidel
Kiel
354 Bewertungen Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht Pers. Direktanfrage
In einem vor dem OLG Nürnberg verhandelten Fall (9 UF 1747/11) hatte der Sohn ein bereinigtes Einkommen von lediglich rund 1.065,00 €. Er bewohnte eine eigene Eigentumswohnung und besaß noch ein weiteres Grundstück, ein Sparbuch sowie verschiedene Lebensversicherungen.
Das OLG stellte fest, dass der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens für den Unterhalt der Eltern einsetzen muss. Allerdings muss dabei der eigene angemessene Unterhalt einschließlich einer individuell an den Einkommensverhältnissen zu bemessenen Altersvorsorge gewahrt bleiben.
Es ist dem Unterhaltsverpflichteten ein Schonvermögen in der Höhe zu belassen, wie es mit einer zusätzlichen privaten Altersversorgung von bis zu 5 % des Bruttoeinkommens im Laufe eines Erwerbslebens angespart werden könnte.
Diese Erwägungen führten im entschiedenen Fall dazu, dass der Sohn seine Vermögenswerte nicht angreifen musste, um den Unterhalt der Eltern zu zahlen.
Es ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt stets detailliert zu prüfen, welche unterhaltsrelevanten Einkünfte einzusetzen sind und welche Vorsorgedispositionen der Unterhaltsschuldner absetzen kann. Hierfür ist eine grundlegende juristische Prüfung unbedingt erforderlich.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
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