Elternunterhalt – Wenn das Sozialamt Kasse machen will

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1. Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers

"Rechtswahrungsanzeige gemäß §§ 94, 117 SGB XII – Prüfung Ihrer Unterhaltspflicht für Frau/Herrn…." – so lautet meist die Überschrift des Briefes vom Sozialamt an vermeintliche Unterhaltschuldner, wenn das Sozialamt wissen will, ob diese in der Lage sind, für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. Das Sozialamt macht einen übergeleiteten Anspruch gegen den vermeintlichen Unterhaltsschuldner geltend. Dieser ist auf der ersten Stufe auf Auskunftserteilung bezüglich Einkommens – und Vermögensverhältnisse gerichtet, auf der zweiten Stufe auf Zahlung des anhand der mitgeteilten Einkommens – und Vermögensverhältnisse errechneten Unterhalts. Hintergrund ist, dass Mutter, Vater oder beide Leistungen nach dem SGB XII ( meist Grundsicherung im Alter und/oder Hilfe zur Pflege) beziehen. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche dient der Haushaltssanierung. Oftmals sind solche Ansprüche aber gar nicht berechtigt. Dieser Artikel soll zeigen, wie derartige Ansprüche zu bekämpfen sind.

Der Unterhaltsgläubiger muss bedürftig sein. Daran kann es fehlen, wenn nach § 19 SGB XII nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner des unterhaltsbedürftigen Elternteils über Einkommen und Vermögen verfügen, welches bei dem unterhaltsbedürftigen als bedarfsmindernd anzusetzen ist. Gleiches gilt über § 20 SGB XII, wenn der unterhaltsbedürftige Elternteil in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem Partner lebt, der über Einkommen und Vermögen verfügt, welches bei dem Unterhaltsbedürftigen als bedarfsmindernd anzusetzen ist. Auch sollte zwingend geprüft werden, ob die Sozialämter eigenes Einkommen und Vermögen des unterhaltsbedürftigen Elternteils richtig berücksichtigt haben.

Patrick Inhestern
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
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2. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Der Unterhaltschuldner muss darüber hinaus leistungsfähig sein. Die Leistungsfähigkeit richtet sich nach Einkommen und/oder Vermögen des Unterhaltschuldners.

  1. Selbstbehalt beim Einkommen

    Im Gegensatz zum Kindesunterhalt gelten viel höhere Selbstbehalte. So beträgt der Mindestselbstbehalt eines Kindes gegenüber den Eltern 1400,00 €; dieser Mindestselbstbehalt erhöht sich um 1050,00 €, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist. Ein kinderloses Ehepaar darf damit 2450,00 € für sich behalten, ohne unterhaltspflichtig zu sein. Es scheint als alles ganz einfach zu sein In der Praxis ist dies leider nicht ganz so, denn die Vorstellungen der Sozialämter und der Unterhaltspflichtigen über die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens fallen oft erheblich auseinander. Das Einkommen von potentiell unterhaltspflichtigen Personen ist jedenfalls um nachfolgend genannte Positionen zu mindern:

    • Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen mindern das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Hierzu zählt vor allen anderen Unterhaltsverpflichtungen der Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder. Danach ist einkommensmindernd zu berücksichtigen der Unterhalt, der an einen das Kind betreuenden Elternteil zu leisten ist, sowie der an Ehegatten nach langer Ehedauer zu leistende Unterhalt.
    • Eine angemessene Altersvorsorge ist einkommensmindernd zu berücksichtigten. Die Rechtsprechung erkennt bei Nicht-Selbstständigen, also in der Regel Arbeitnehmern, höchstens 5% des Bruttoeinkommens an. Bei Selbstständigen erkennt die Rechtsprechung bis zu 20% des Bruttoeinkommens an.
    • Berufsbedingte Aufwendungen können sich einkommensmindern auswirken. Nach der Rechtsprechung müssen sie sich aber von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen. Als berufsbedingte Aufwendungen werden danach angesehen: Gewerkschaftsbeiträge, Fachzeitschriften, Berufskleidung etc.. Nach der Rechtsprechung können monatlich pauschal 5 Prozent vom Nettoeinkommen abgezogen werden.
    • Berufsbedingte Fahrtkosten sind ebenfalls unterhaltsmindernd anzusetzen. Insoweit abzugsfähig sind aber nur die tatsächlich entstehenden Fahrtkosten. Abzugsfähig können in diesem Zusammenhang die Kosten für die Finanzierung und Unterhaltung eines PKW sein. Allerdings kann der Unterhaltschuldner verpflichtet sein, an den Ort seiner Arbeitsstelle umzuziehen. Diese Pflicht wiederum dürfte entfallen, wenn dem Unterhaltsschuldner aus familiären Gründen ein Umzug unmöglich ist. Die Abzugsfähigkeit von Fahrkosten ist wegen des oft erheblichen Umfangs derselben für den Unterhaltschuldner von erheblicher Bedeutung. In der Praxis wird hier mit harten Bandagen gekämpft.
    • Monatliche Belastungen für Immobilienfinanzierungen sind in vollem Umfang, also inklusive Tilgung und Zinsen, vom Einkommen abzusetzen. Auch die Nebenkosten sind insoweit absetzbar, allerdings sind die Absetzungsbeträge um den subjektiven Wohnwert zu mindern. Unter dem subjektiven Wohnwert versteht die Rechtsprechung den Betrag, den ein Dritter an Stelle des Unterhaltspflichtigen für eine Wohnung ausgeben würde.
    • Monatliche Belastungen für Darlehen – auch wenn es sich um Konsumentenkredite handelt – sind jedenfalls dann in vollem Umfang abzugsfähig, wenn diese Schulden begründet worden, bevor die Unterhaltsverpflichtung bekannt wurde. Hier kommt es auf den Zugang des Auskunftsersuchens durch das Sozialamt an. Für den Zugang ist das Sozialamt beweispflichtig.
    • Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungskosten bei Beamten und Selbstständigen sowie für alle Berufsgruppen abzugsfähig ist die Krankenzusatzversicherung.
    • Generell sollten Sie alle vorhandenen Versicherungen wie beispielsweise Haftpflichtversicherung, Rechtschutzversicherung und Hausratsversicherung einkommensmindern geltend machen.

  2. Selbstbehalt beim Vermögen

    Eine Verpflichtung zu der Leistung von Elternunterhalt kommt jedoch auch dann in Betracht, wenn zwar kein Einkommen vorhanden ist, der Unterhaltspflichtige jedoch über Vermögen verfügt. Jedoch kommt eine Verwertung von Vermögen nur dann in Betracht, wenn dieses gewisse Grenzen übersteigt: Nachfolgende Positionen gehören zu dem unterhaltsrechtlich nicht antastbaren Vermögen, dem so genannten Schonvermögen.

    • die selbst genutzte Immobilie
    • das Kraftfahrzeug, problematisch kann insoweit ein Zweitwagen werden, zu beachten ist auch, dass bei Ersatzbeschaffung die Angemessenheit des neuen Kraftfahrzeuges geprüft werden könnte, dieses sollte in seiner Wertigkeit so beschaffen sein, wie das alte im Kaufzeitpunkt mal gewesen ist
    • Vermögen, das der Altersvorsorge dient ( unabhängig davon, ob dieses sich auf einem Sparbuch, in einer Lebensversicherung oder irgendeinen anderen Anlageform befindet, und das fünf Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen nicht übersteigt – diese Formel hat der BGH in seiner Entscheidung vom 30. August 2006, AZ. : XII ZR 98/04 unter Zugrundelegung einer jährlichen Rendite von 5 Prozent entwickelt. Sie bringt eine Abkehr von festen Vermögensfreibeträgen, und wendet sich einer individuellen Freibetragsberechnung zu. Die Entscheidung bringt erhebliche Vorteile. Zur Verdeutlichung folgende Beispiele: Eine Person mit einem Jahresbruttoeinkommen von 50.000,00 € hat nach 20 Jahren Berufstätigkeit einen Freibetrag von circa 76,000 €. Eine Person mit einem Jahresbruttoeinkommen von100.000,00 € hat nach 30 Jahren Berufstätigkeit einen Freibetrag von circa 289.000 €.

3. Verwirkung des Unterhaltsanspruches

Eine Frage, die die Sozialämter aus eigenem Antrieb stets ungeprüft lassen, ist die der Verwirkung des Anspruches auf Elternunterhalt. Die die Verwirkung regelnde Vorschrift des § 1611 I BGB lautet:

„Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre."

Die Rechtsprechung bejahte eine Verwirkung, wenn der Elternteil sch um das Kind nicht gekümmert hat, ebenfalls seinen eigenen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, bei schweren Beleidigungen, bei zum Ausdruck bringen vollständiger Verachtung und ähnlichem. Das Sozialamt kann bei Untätigkeit auf sich übergeleitete Unterhaltsansprüche verwirken.

4. Fazit

Es gibt durchaus eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten. Die Sozialämter verfassen ihre Schreiben oft in einem harschen Tonfall. Lassen Sie sich hiervon nicht abschrecken. Erbringen Sie keine Zahlungen ohne anwaltlichen Rat. Die Rückforderung von zuviel gezahlten Unterhalt ist faktisch ausgeschlossen. Besuchen Sie unsere Internetseite auf www.tarneden-inhestern.de und kontaktieren Sie mich für Beratung und Vertretung in derartigen Fällen.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtsanwaltskanzlei Tarneden & Inhestern
Köbelinger Straße 1
30159 Hannover

Web: www.tarneden-inhestern.de
Mail: inhestern@tarneden-inhestern.de
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Leserkommentare
von fb266694-62 am 13.12.2010 17:08:31# 1
Sehr geehrter Herr Inhestern, kann es sein, das bei einer Verwirkung der Unterhaltspflicht und dem Hinweis auf mögliche Haft- und Geldstrafen per StGb. in der Wahrungsanzeige es sich um den Tatbestand der versuchten Erpressung handelt? Sind Beamte in diesem Fall nicht sogar persönlich haftbar? Mit freundlichen Grüssen, Sascha Thomas Spreitzer
    
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