
"Rechtswahrungsanzeige gemäß §§ 94, 117 SGB XII – Prüfung Ihrer Unterhaltspflicht für Frau/Herrn…." – so lautet meist die Überschrift des Briefes vom Sozialamt an vermeintliche Unterhaltschuldner, wenn das Sozialamt wissen will, ob diese in der Lage sind, für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. Das Sozialamt macht einen übergeleiteten Anspruch gegen den vermeintlichen Unterhaltsschuldner geltend. Dieser ist auf der ersten Stufe auf Auskunftserteilung bezüglich Einkommens – und Vermögensverhältnisse gerichtet, auf der zweiten Stufe auf Zahlung des anhand der mitgeteilten Einkommens – und Vermögensverhältnisse errechneten Unterhalts. Hintergrund ist, dass Mutter, Vater oder beide Leistungen nach dem SGB XII ( meist Grundsicherung im Alter und/oder Hilfe zur Pflege) beziehen. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche dient der Haushaltssanierung. Oftmals sind solche Ansprüche aber gar nicht berechtigt. Dieser Artikel soll zeigen, wie derartige Ansprüche zu bekämpfen sind.
Der Unterhaltsgläubiger muss bedürftig sein. Daran kann es fehlen, wenn nach § 19 SGB XII nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner des unterhaltsbedürftigen Elternteils über Einkommen und Vermögen verfügen, welches bei dem unterhaltsbedürftigen als bedarfsmindernd anzusetzen ist. Gleiches gilt über § 20 SGB XII, wenn der unterhaltsbedürftige Elternteil in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem Partner lebt, der über Einkommen und Vermögen verfügt, welches bei dem Unterhaltsbedürftigen als bedarfsmindernd anzusetzen ist. Auch sollte zwingend geprüft werden, ob die Sozialämter eigenes Einkommen und Vermögen des unterhaltsbedürftigen Elternteils richtig berücksichtigt haben.
Der Unterhaltschuldner muss darüber hinaus leistungsfähig sein. Die Leistungsfähigkeit richtet sich nach Einkommen und/oder Vermögen des Unterhaltschuldners.
Selbstbehalt beim Einkommen
Im Gegensatz zum Kindesunterhalt gelten viel höhere Selbstbehalte. So beträgt der Mindestselbstbehalt eines Kindes gegenüber den Eltern 1400,00 €; dieser Mindestselbstbehalt erhöht sich um 1050,00 €, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist. Ein kinderloses Ehepaar darf damit 2450,00 € für sich behalten, ohne unterhaltspflichtig zu sein. Es scheint als alles ganz einfach zu sein In der Praxis ist dies leider nicht ganz so, denn die Vorstellungen der Sozialämter und der Unterhaltspflichtigen über die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens fallen oft erheblich auseinander. Das Einkommen von potentiell unterhaltspflichtigen Personen ist jedenfalls um nachfolgend genannte Positionen zu mindern:
Selbstbehalt beim Vermögen
Eine Verpflichtung zu der Leistung von Elternunterhalt kommt jedoch auch dann in Betracht, wenn zwar kein Einkommen vorhanden ist, der Unterhaltspflichtige jedoch über Vermögen verfügt. Jedoch kommt eine Verwertung von Vermögen nur dann in Betracht, wenn dieses gewisse Grenzen übersteigt: Nachfolgende Positionen gehören zu dem unterhaltsrechtlich nicht antastbaren Vermögen, dem so genannten Schonvermögen.
Eine Frage, die die Sozialämter aus eigenem Antrieb stets ungeprüft lassen, ist die der Verwirkung des Anspruches auf Elternunterhalt. Die die Verwirkung regelnde Vorschrift des § 1611 I BGB lautet:
„Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.“
Die Rechtsprechung bejahte eine Verwirkung, wenn der Elternteil sch um das Kind nicht gekümmert hat, ebenfalls seinen eigenen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, bei schweren Beleidigungen, bei zum Ausdruck bringen vollständiger Verachtung und ähnlichem. Das Sozialamt kann bei Untätigkeit auf sich übergeleitete Unterhaltsansprüche verwirken.
Es gibt durchaus eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten. Die Sozialämter verfassen ihre Schreiben oft in einem harschen Tonfall. Lassen Sie sich hiervon nicht abschrecken. Erbringen Sie keine Zahlungen ohne anwaltlichen Rat. Die Rückforderung von zuviel gezahlten Unterhalt ist faktisch ausgeschlossen. Besuchen Sie unsere Internetseite auf www.tarneden-inhestern.de und kontaktieren Sie mich für Beratung und Vertretung in derartigen Fällen.