Elternunterhalt - Muss das Kind zahlen?

7. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Miller95
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Elternunterhalt - Muss das Kind zahlen?

Guten Tag,

Ich wurde im Auftrag meiner Freundin gebeten eine Professionelle Meinung über einen ganz bestimmten Fall einzuholen.

Kurz zu ihrer Person:


Meine Freundin (19 J.) lebt zusammen mit ihrer geschiedenen Mutter.
Momentan befindet Sie sich in einer Friseurausbildung (3. Ausbildungsjahr).
Mutter: Befindet sich in einem Festen Arbeitsverhältnis
Vater: Frührentner, der auf Grund von Psychischen Problemen, welche zu Aggressivem Verhalten führten, nicht in der Lage gewesen ist ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.

Nun zum Problem:

Heute morgen bekam sie Post vom Sozialamt.
Sie wird aufgefordert die Leistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt, die das Sozialamt für Ihre Vater in Höhe von 168,56€ die das Sozialamt seit dem 01.11.2016 bereitstellt, zu übernehmen.

Die Hilfegewährung ist voraussichtlich für längere Zeit erforderlich.

Gemäß §§1601 ff BGB wäre sie als Tochter grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet.

Aber!:

Meine Freundin ist damit jedoch nicht einverstanden.
Ihre Eltern sind seit ihrem 7. Lebensjahr geschieden.
Seitdem hatte sie keinen Kontakt mehr zu Ihrem Vater.
Der Vater war auf Grund Aggressionsproblemen gegenüber der Mutter mehrmals gewalttätig geworden und "zerstörte" die Familie, was letztlich zur Scheidung führte.
Bei ihm wurde daraufhin eine Schizophrenie Diagnostiziert.
Ihre Kindheit war von Flucht, Streit und Angst geprägt.

Meine Fragen:


Kann man auf Grund dieser besonderen Umstände die Unterhaltszahlung verweigern?
Wie sollte man in solch einen Fall vorgehen?
Gleich einen Anwalt suchen oder doch zuerst einen Termin beim Sozialamt?

Ich hoffe Ihr könnt uns helfen.

Liebe Grüße,
Miller



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Miller95):
Ich wurde im Auftrag meiner Freundin gebeten eine Professionelle Meinung über einen ganz bestimmten Fall einzuholen.


Dann solltest du dich an einen Profi wenden, z.B. nebenan: http://www.frag-einen-anwalt.de

Hier ist ein Meinungsforum, in dem nahezu nur Laien unterwegs sind.

Mal davon abgesehen ist der Selbstbehalt der Freundin unter Garantie höher, als man in einer Friseurausbildung verdienst.
Sicher, dass da schon eine Zahlungsaufforderung kam? Oder nicht doch nur ein Fragebogen zur Ermittlung der Einkommens-/Vermögensverhältnisse?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Miller95
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Mit "professionellem Rat" hoffte ich eher auf die Meinungen von Leuten die in diesem Gebiet bereits private oder gar Berufliche Erfahrungen sammeln konnten und uns daher eine gute Vorgehensweise empfehlen könnten.
Verzeihung, ich habe mich leider falsch ausgedrückt, natürlich kam erst ein Fragebogen zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse.
Sicher glaubte ich auch nicht das sie jetzt schon mit ihrem mageren Gehalt die Hilfe übernehmen müsste, jedoch ist sie nächstes Jahr bereits ausgelernt und verdient dann durchschnittlich 1200€ netto.
Sie ist mit den zukünftigen Forderung nicht einverstanden und möchte in erster Linie wissen ob die Ansprüche unter diesen Umständen gerechtfertigt sind und wie man am Besten vorgehen sollte wenn man das Recht auf Verweigerung hat.

Gruß,
Miller


-- Editiert von Miller95 am 08.11.2016 00:20

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen!

Der Selbstbehalt zum Elternunterhalt beträgt 1.800€ plus die Hälfte des übersteigenden Einkommens. Deine Freundin ist also, auch als Ausgelernte, bei Weitem nicht leistungsfähig.

Das dem Sozialamt so mitteilen und fertig.

LG nero

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Der Vater scheint wirklich krank zu sein. Das ist der einzige denkbare Fall, in welchem Kinder für Eltern, die sich noch nicht im Rentenalter befinden, auch zahlen müssen. Allerdings sind eben die Selbstbehalte, wie mein Vorschreiber festgestellt hat, sehr hoch. Und - da gibt es noch eine Regelung, je nachdem, ob das Sozialamt aus übergeleiteten Ansprüchen berechnet oder ein originärer Anspruch besteht. Wenn letzteres der Fall ist, muss ein Einkommen von 100.000 € im Jahr bestehen.

Also, kurz mitteilen, und das wars.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

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