
Hat jemand die elterliche Sorge inne, so bestimmt er über alle Belange seines minderjährigen Kindes; insbesondere zählen hierzu Fragen der Gesundheit und Erziehung, des Bildungswegs, der Religion, des Aufenthalts, und des Vermögens. Haben beide Elternteile die Sorge inne, spricht man von gemeinsamer elterlicher Sorge, die in Einstimmigkeit hinsichtlich der Belange des Kindes ausgeübt werden soll.

