Guten Tag zusammen,
ich habe eine Frage, Elterngeld in Höhe von 1500 EUR wird durch die Elterngeldstelle eingehalten da laut Bescheid der Elterngeldstelle dort ein Erstattungsanspruch des hiesigen Jobcenter vorliegt.
Diese Forderung / woraus Erstattungsanspruch begründet/hervorgeht, wird meiner Kenntnis jedoch direkt von der betroffenen Person mit monatlich 10% Leistungsabzug abgestottert.
Kann nun die Elterngeldstelle die eigentlich für das Kind zugute kommende 1500 EUR mit Altschulden des Jobcenter direkt in voller Höhe, trotz bestehender Rückzahlungsvereinbarung von 10%, verrechnen?
Weiter wäre die Frage:
Wer ist in der Beweispflicht bei der Frage um rechtzeitige Antragsstellung bei der Elterngeldstelle.
Diese berücksichtigt nämlich in Ihrer Bescheidung die ersten 5 Monate nicht, da dort angeblich kein Antrag vorgelegen hätte.
Dieses aber meiner Kenntnis jedoch geschehen war, durch Dritte zu bezeugen.
Netten Tag
-- Editier von KleinerOrban am 30.03.2016 15:08
-- Editier von KleinerOrban am 30.03.2016 15:09
-- Editiert von Moderator am 30.03.2016 16:57
-- Thema wurde verschoben am 30.03.2016 16:57
Elterngeld wird einbehalten und mit Erstattungsanspruch von Jobcenter verrechnet!
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Falsches Forum. Verschiebs ins Sozialrecht. Und führ vielleicht nochmal aus, wer wirklich der Antragssteller ist. Von ALG II. Und wie der Elterngeldempfänger ins Spiel kommt.
wirdwerden
ja bitte verschieben!! danke
-- Editiert von KleinerOrban am 30.03.2016 16:07
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Hallo,
Zitat:Kann nun die Elterngeldstelle die eigentlich für das Kind zugute kommende 1500 EUR
Wieso "dem Kinde zugute" kommend? Das Elterngeld ist keine Leistung für das Kind, sondern für die Eltern. Anders gesagt (Quelle: zuständiges Bundesminsterium)
Zitat:Das Elterngeld macht es für Mütter und Väter einfacher, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben.
Also ist es eher eine Leistung für die Eltern.
Zitat:Diese Forderung / woraus Erstattungsanspruch begründet/hervorgeht, wird meiner Kenntnis jedoch direkt von der betroffenen Person mit monatlich 10% Leistungsabzug abgestottert.
Grundsätzlich kann durchaus verrechnet werden. Da Du keine näheren Infos zum Forderungsanspruch machst, kann ich das aber auch nicht richtig einschätzen.
Zitat:Wer ist in der Beweispflicht bei der Frage um rechtzeitige Antragsstellung bei der Elterngeldstelle.
Seltsame Frage. Selbstverständlich der Antragsteller - wer denn sonst?
Gruß!
ZitatSeltsame Frage. Selbstverständlich der Antragsteller - wer denn sonst? :
Gruß!
Hier wurde von Antragsstellerseite aus nicht auf das Einschreiben sondern auf normalen Briefversand gesetzt, dieses unter Bezeugung eingeworfen. Für normal muss ja davon ausgegangen werden das diese Praxis als Nachweis vollkommen ausreicht.
Hallo,
Zitat:sondern auf normalen Briefversand gesetzt, dieses unter Bezeugung eingeworfen
Aja. Kann ich also davon ausgehen, daß ein Briefumschlag in einen Briefkasten eingeworfen wurde und das ein Zeuge bestätigen kann?
Kann der Zeuge denn auch bestätigen, was in dem Brief stand? Kann der Zeuge dafür garantieren, daß ein einfacher Brief auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist?
Zitat:Für normal muss ja davon ausgegangen werden das diese Praxis als Nachweis vollkommen ausreicht.
Nein. es ist weder ein Nachweis noch "Praxis". Der einfache Einwurf in einen Post-Briefkasten ist weder ein Nachweis noch ist es Praxis, solche Anträge nicht persönlich oder zumindest als Einschreiben einzureichen.
Gruß°
Diese berücksichtigt nämlich in Ihrer Bescheidung die ersten 5 Monate nicht, da dort angeblich kein Antrag vorgelegen hätte. Warum stellt man dann keinen neuen Antrag? Die Verjährungsfrist von 4 Jahre ist doch wohl noch nicht abgelaufen...
-- Editiert von muemmel am 30.03.2016 18:06
somit muss ich davon ausgehen, ist von jedem Gericht der Welt bis jetzt folgend geurteilt worden:
Ein Brief der auf dem normalen Weg geschickt wird (ohne Einschreiben) ist nicht als Nachweis gültig.
Somit ein Leichtes den Brief einfach als Empfänger unter den Tisch fallen zu lassen und vom Gericht gestärkt zu behaupten "nie etwas angekommen"
Also ganz kann ich dies nicht glauben.. Wir werden uns noch einmal professionell beraten lassen.
Danke
Hallo,
Zitat:ist von jedem Gericht der Welt bis jetzt folgend geurteilt worden:
Häh? Wir reden hier von den in Deutschland üblichen Regeln und nicht von "der Welt". Insofern ein ziemlich untaugliches "Argument".
Zitat:Somit ein Leichtes den Brief einfach als Empfänger unter den Tisch fallen zu lassen und vom Gericht gestärkt zu behaupten "nie etwas angekommen"
Du willst es nicht verstehen. Aber gut, ich nehme mal Dein "Argument" und wandele es in die Gegenseite um:
"Somit ist es ein leichtes, als Absender einfach zu behaupten, etwas abgeschickt zu haben und vor Gericht gestärkt (was immer das bedeuten mag) zu behaupten "ich habe einen Briefumschlag abgesendet, kann das aber nicht nachweisen"."
Und nun?
Zitat:Also ganz kann ich dies nicht glauben.. Wir werden uns noch einmal professionell beraten lassen.
Das ist Dir selbstverständlich freigestellt. Viel Spaß beim Geldausgeben für eine Sache, die eigentlich ziemlich klar ist.
Gruß!
-- Editiert von Hoppel1961 am 30.03.2016 18:21
Diese ganze Frage ist ja ziemlich wirr. Ich versuchs trotzdem mal, das zu entwirren.
1. Beweis von Eingang von Schreiben. Die einzige sichere Möglichkeit ist die Zustellung durch Einschreiben und durch Gerichtsvollzieher. Aus diesem Grunde sind diese Optionen eingerichtet.
2. Offensichtlich gibt es zwei Rückzahlungsschuldner. Der eine scheint noch ALG II Empfänger zu sein, deshalb die 10 %. Der andere bekommt 1500 € Elterngeld. Davon kann natürlich abgezweigt werden. Wie viel, Einzelfallentscheidung. Jedenfalls gelten da die Pfändungsfreibeträge aus dem Zivilrecht nicht.
Aber solange wir hier nicht mal die Fakten rüber bekommen, solange kann man auch nicht helfen.
wirdwerden
Zitat1. Beweis von Eingang von Schreiben. Die einzige sichere Möglichkeit ist die Zustellung durch Einschreiben und durch Gerichtsvollzieher. Aus diesem Grunde sind diese Optionen eingerichtet. :
Zum Einschreiben gilt das vorgenannte aber nur dann, wenn per Einschreiben-Einwurf versendet wurde, da in jedem anderen Fall der Empfänger entweder die Annahme verweigern kann oder wenn nicht angetroffen, dass hinterlegte Einschreiben nicht abzuholen braucht. Wobei das Einschreiben lediglich beweist, dass ein Schreiben zu einem bestimmten Zeitpunkt zugestellt worden ist.
Eine Zustellung über den Inhalt geht nur per Gerichtsvollzieher (die dann dafür dann teilweise weiter die Post per Zustellurkunde beauftragen).
Alternativ wäre auch eine persönliche Zustellung unter Hinzuziehung von Zeugen, die auch den Inhalt kennen, möglich (eine Form mit der auch arbeitsrechtliche Kündigungen wirksam zugestellt werden können).
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