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Eltern übertragen Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch

Von Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher
22.6.2011 | Ratgeber - Erbrecht | 1716 Aufrufe
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Nießbrauch, Vermögen, Eltern

Häufig übertragen Eltern bereits zu Lebzeiten Vermögen auf ihre erwachsenen Kinder. Ziel ist es hierbei beispielweise: Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder Erbschaftsteuer zu sparen oder zu minimieren. Andererseits wollen die Eltern bis „zum Schluss“ durch Einnahmen aus diesem Vermögen abgesichert sein, d.h. sie sichern sich die Einkünfte aus der übertragenen Immobilie.

Das in Anspruch genommene Nießbrauchsrecht gewährt den Eltern ein umfassendes Nutzungsrecht, sei es an einem Grundstück oder einer Immobilie, ohne dass sie Eigentümer des zu übertragenen Vermögensgegenstandes bleiben. Sie bleiben jedoch „wirtschaftlicher Eigentümer“ das ihnen das Recht verleiht, die Mieten aus einer Immobilie zu vereinnahmen. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker die Mieteinkünfte und kann gleichzeitig von den Mieteinnahmen alle von ihm getragenen Grundstücksaufwendungen ( beispiels- weise: Abschreibungen, Renovierungs- und Instandsetzungskosten für das Ge-bäude ) als Werbungskosten Ertrags mindernd abziehen.

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Rechtsanwalt
Michael Zecher
Ilsfeld
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Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Erbrecht, Steuerstrafrecht, Mietrecht

Neben der ertragssteuerlichen Komponente kann durch die Einräumung eines Nießbrauchrechtes bei einer Grundstücksübertragung Schenkungssteuer gespart werden. Danach darf die Nießbrauchsbelastung für Zwecke der Schenkungsbesteuerung in Höhe des Kapitalwertes vom Grundbesitzwert Steuer mindernd abgesetzt werden. Dabei fällt der zu kapitalisierende Wert umso höher aus, je jünger der Übertragende bei der Übergabe an den Beschenkten ist. Ein vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht unterliegt allerdings der Schenkungsteuer.

Hinweis:

Solange ein Nießbrauch besteht, erzielt der Beschenkte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und kann somit auch keine mit dem Grundstück zusammenhängende Aufwendungen steuerlich geltend machen.

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