Eltern hartz4 und Kind in Ausbildung, was bleibt?

16. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
witchblade
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 38x hilfreich)
Eltern hartz4 und Kind in Ausbildung, was bleibt?

Hallo

angenommen Person A ist Kind eines Alleinerziehenden Elternteils, das Elternteil erhält Hartz4. Das Kind ist 16, macht momentan eine Ausbildung und erhält dafür ca 600 Brutto (1.LJ), das Kind wohnt grundsätzlich noch zu hause, allerdings alle 4 Wochen für ca 2 Wochen in einem Wohnheim in einer anderen Stadt, da dort der Blockunterricht stattfindet. Das Wohnheim wird von der Ausbildungsstette gezahlt, nicht aber die Fahrtkosten von ca 200 Euro.
2 Schulpflichtige Geschwister wohnen bei dem anderen Elternteil.

Angeblich wird dem Kind für das Elternteil Geld abgezogen, das Kind weiss aber nicht genau wieviel (etwas konfus, sollte ja irgendwo stehen?!?)

was sollte Theoretisch übrig bleiben?
bzw wenn das Kind ausziehen möchte´, wäre das möglich? ich gehe mal davon aus ja und das Kind hätte dann evtl auch recht auf Wohngeld oder?

vielen dank

-----------------
""

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:
Angeblich wird dem Kind für das Elternteil Geld abgezogen


Das ist kein Satz, der verständlich ist. Er würde auch in keiner Ausbildungsprüfung durchgehen.

Gruß aus Berlin, Gerd

-----------------
"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
witchblade
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 38x hilfreich)

Danke für den Hinweis,
gut, dass es in der Prüfung multiple choice gab ;)

mit anderen Worten:

das Kind bekommt Netto einen Betrag von ca 160 Euro jeden Monat auf das Konto überwiesen. Mir scheint dieser Betrag zu gering. Auf meine Frage, wie dieser zustande kommt, hies es, dass der Rest behalten wird, weil der Elternteil Hartz4 bekommt.

ich würde gerne wissen, ob es eine Tabelle gibt, anhand deren man ausrechnen kann, wieviel abgezogen werden darf, bzw was dem Kind als Netto zur verfügung bleibem MUSS.

Danke

-----------------
""

-- Editiert am 17.12.2010 10:00

12x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12317.05.2011 21:04:02
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 119x hilfreich)

quote:
das Kind bekommt Netto einen Betrag von ca 160 Euro jeden Monat auf das Konto überwiesen.


Das Netto kommt vom Ausbildungsbetrieb. Und wenn dieser bei 600 € brutto nur 160 € überweist, sollte man dort mal nachfragen. Mit Arge hat das dann aber nichts zu tun.

Oder ist der Sachverhalt anders? Dann bitte etwas deutlicher wer was an wen überweist.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

quote:
Das Wohnheim wird von der Ausbildungsstette gezahlt,...

Bist du dir da sicher??
Eigenen Wohnung geht nicht( u 25 Regelung?)!

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
witchblade
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 38x hilfreich)

quote:
Das Netto kommt vom Ausbildungsbetrieb. Und wenn dieser bei 600 € brutto nur 160 € überweist, sollte man dort mal nachfragen. Mit Arge hat das dann aber nichts zu tun.

Oder ist der Sachverhalt anders? Dann bitte etwas deutlicher wer was an wen überweist.



ich habe jetzt nochmal etwas genauer nachgefragt, das Netto ist ok, wird ordnungsgemäss auf das Konto überwiesen (~ 477 E). Laut der Aussage von dem Elternteil, soll das Kind ca 317 E zu Hause abgeben. Dies sei der Betrag welches weniger von der Arge überwiesen wird, da das Einkommen von dem Kind bei dem Hartz4 Satz von dem Elternteil angerechnet wird.

Grundsätzlich wäre es ja ok, wenn dem so sei, da aber das Kind keine Unterlagen zu sehen bekommt, sondern nur die Aussage von dem Elternteil hat, wollte es Prüfen, ob dieser Betrag so stimmt. (das Verhältnis zwischen beiden ist nicht sonderlich gut)

quote:
quote:Das Wohnheim wird von der Ausbildungsstette gezahlt,...


Bist du dir da sicher??
Eigenen Wohnung geht nicht( u 25 Regelung?)!


ja da bin ich mir sicher, das Kind wohnt nur alle 4 Wochen, für die dauer von 2 Wochen, in diesem Wohnheim. Das Wohnheim gehört zu der Berufsschule, die sich in einer anderen Stadt befindet. Deshalb wird das von dem AG bezahlt, nur die Fahrtkosten müssen selbst übernommen werden.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12317.05.2011 21:04:02
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 119x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ausbildung und erhält dafür ca 600 Brutto (1.LJ),
auf das Konto überwiesen (~ 477 E) das Kind wohnt die Fahrtkosten von ca 200 Euro. <hr size=1 noshade>


Die Fahrtkosten bei der Arge nachweisen, die Fahrkarten hat er hoffentlich aufgehoben.

Dann sieht die Berechnung so aus:
477 €
minus 200 € Fahrtkosten
minus 15,33 € Werbungskostenpauschale
(Versicherungspauschale, sofern er eine Versicherung hat - ansonsten erst ab 18)
minus 100 € Freibetrag nach § 30 SGB II

anrechenbares Einkommen 161,67 €

160 € Freibetrag ist auf jeden Fall zu wenig. Das Minimum wäre 200 € (100 € Grundfreibetrag + 100 €).

-- Editiert am 17.12.2010 19:31

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@witchblade:

Hier wäre zunächst mal zu prüfen, ob das Kind überhaupt noch zur Bedarfsgemeinschaft des Elternteils gehört. Zusätzlich zu seinem Lohn erhält das Kind noch Kindergeld, sodass ein Gesamteinkommen in Höhe von 661,- € vorhanden ist. Da ist durchaus die Möglichkeit gegeben, dass dieses Einkommen (abzgl. Freibeträge), für das Kind, bedarfsdeckend ist. Und dann gehört das Kind nicht zur BG und es darf allenfalls der Teil des Kindergeldes, welcher nicht zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt wird, auf das ALG II des Elternteils angerechnet werden.

Der eigene Bedarf des Kindes beträgt 287,- € + die Hälfte der Gesamtunterkunftskosten (sofern nicht noch weitere Personen im Haushalt wohnen).

Falls das eigene Einkommen des Kindes nicht zur eigenen Bedarfsdeckung ausreicht, könnte noch Wohngeld (für das Kind) beantragt werden, um so die Bedarfsdeckung herzustellen.

Gruß,

Axel


-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.345 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.