Einziehung des Computers bei Besitz von Kinderpornografie

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Dieser Artikel informiert darüber, wie in einem Verfahren wegen Besitzes von Kinderpornografie mit beschlagnahmten Computern verfahren wird.

Wenn gegen einen Beschuldigten wegen Besitzes von kinderpornographischen Dateien ermittelt wird, so werden regelmäßig der PC, externe Speichermedien, Handys etc. von der Polizei sichergestellt. Sollten sich auf diesen Gegenständen kinderpornographische Dateien befinden, so muss entschieden, werden, was mit den beschlagnahmten Gegenständen weiter passiert. In aller Regel werden diese eingezogen, § § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08. Februar 2012 entschieden, dass nach dieser Vorschrift nicht der gesamte Computer inklusive allem Zubehör erfasst sei. Lediglich die Festplatte als derjenige Ort, auf dem die Dateien gespeichert sein, unterliege danach der Einziehung nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB. Zubehör wie z.B. Netzkabel könne lediglich nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB als Tatwerkzeug eingezogen werden. Diese Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, so der Bundesgerichtshof.

Alexandra Braun
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Der Tatrichter habe zudem zu überprüfen, ob nicht eine endgültige Löschung des Bilddateien erfolgen könne. Eine solche Löschung habe dann Vorrang vor einer Einziehung des Speichermediums.

Sollte der Beschuldigte – wie dies meist der Fall ist – allerdings an einer Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung interessiert sein, so kann ein freiwilliger Verzicht auf den PC sinnvoll sein.

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