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Einzelne Delikte - Worum es geht

31.10.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 23127 Aufrufe
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Strafrecht, Delikt, Besonderer, Teil

In dieser Rubrik wollen wir Ihnen einzelne Straftatbestände kurz darstellen. Unter Begriffen wie "Totschlag" oder "Diebstahl" kann sich fast jeder zumindest ungefähr etwas vorstellen, was aber ist unter "Rechtsbeugung", "Räuberischer Erpressung" oder "Räuberischem Diebstahl" zu verstehen?
Dazu stellen wir Ihnen den Gesetzestext vor und definieren ein paar prägnante Punkte oder Kriterien des jeweiligen Tatbestandes. Nach und nach wollen wir auch ein paar klassische Beispielfälle darstellen.

Dieser Ratgeberteil hat den Zweck, dass Sie sich beim Lesen unserer Nachrichtenartikel ein grobes Bild von den dort angesprochenen Straftaten machen können. Was nützt einem die Nachricht, die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Helmut Kohl wegen Verdachts der Untreue, wenn man keine Ahnung hat, worum es bei Untreue geht oder was diese eigentlich schützen will?
Die hier vorgestellten Delikte sind daher nicht in einer bestimmten Reihenfolge oder systematisch angeordnet. Wann immer in einem Artikel eine bestimmte Straftat thematisiert wird, wird diese in diesem Ratgeberteil etwas näher, aber oberflächlich vorgestellt.

Allein dem Tatbestand des vermeintlich einfachen Diebstahls sind in dem Lehrbuch Wessels/ Hillenkamp - Strafrecht Besonderer Teil/ 2 - ca. 80 Seiten gewidmet, in denen zwar sehr viel, aber auch noch nicht alle Probleme dieser Straftat behandelt oder angesprochen werden. Wir sind uns der Problematik - ein Delikt mit wenigen Sätzen darzustellen - wohl bewusst. Zwar werden wir die Erläuterungen nach und nach erweitern, allerdings werden wir im Rahmen der Verständlichkeit immer vieles unter den Tisch fallen lassen.
Wir werden sehen, in welche Richtung der Ratgeber in Zukunft gehen wird oder wie Sie diesen annehmen. Ihre Anregungen, Kritik oder Fragen sind uns sehr willkommen und werden uns helfen, den Ratgeber in Ihrem Sinne auszuweiten oder anzupassen.

Der Gesetzestext des jeweiligen Strafgesetzes ist immer etwas eingerückt. Die Angaben in der eckigen Klammer in der Überschrift des Gesetzes sind nicht Unterüberschriften des Gesetzgebers, sondern Zusätze des C.H. Beck Verlags, die wir hier übernommen haben.

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