Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Baurecht, Architektenrecht » 

Einzelerwerber kann Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchsetzen

Von Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
5.2.2012 | Ratgeber - Baurecht, Architektenrecht | 554 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Mangel, Eigentum, Schadensersatz, Minderung, Prozessstandschaft

Damit ein Wohnungseigentümer Rechte wegen Mängeln für die Eigentümergemeinschaft geltend machen kann bedarf es eines Ermächtigungsbeschlusses.

Jeweiliger Erwerbsvertrag gilt

Für die Rechte eines Wohnungseigentümers wegen  Mängeln  am Gemeinschaftseigentum ist der jeweilige mit dem Bauträger geschlossene  Erwerbsvertrag  maßgebend. Irrelevant sind Erwerbsverträge desjenigen Miteigentümers, dessen Gewährleistungsrechte am weitesten beschränkt sind.

Schadensersatz durch einen Erwerber beansprucht

Das OLG Hamm hatte durch Beschluss vom 17.05.2010, Az. 19 U 68/09 über Mängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums  (Fassade) zu entscheiden. Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern tritt ihre Ansprüche an einen Erwerber ab und bevollmächtigt diesen zur Durchsetzung. Dieser Wohnungserwerber verlangt vom  Bauträger Schadensersatz  in Höhe von 130.000,- €. Dagegen wendet der  Bauträger  fehlende  Prozessführungsbefugnis  ein. Außerdem sei der Schadensersatzanspruch in einigen Fällen wirksam auf die jeweilige  Quote am Miteigentum beschränkt.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Markus Koerentz
Köln
39 Bewertungen
Baurecht, priv., Verwaltungsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Maklerrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Unbeschränkte Dispositionsbefugnis der Gemeinschaft

Das OLG hält die Gemeinschaft für  dispositionsbefugt   in Bezug auf Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gegen den Bauträger. Durch Beschluss kann ein einzelner Eigentümer im Wege der  gewillkürten Prozessstandschaft  zur Durchsetzung solcher Ansprüche wegen Schadensersatz  ermächtigt werden, die sich aus Mängeln am Gemeinschaftseigentum ergeben und Leistung an sich, an den Verwalter oder an die Gemeinschaft verlangen. Eine Beschränkung auf die Quote des Erwerbers am Gemeinschaftseigentum komme insbesondere deswegen nicht in Betracht, weil der Beschluss sich auf das Gemeinschaftseigentum insgesamt erstreckte.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. :   Die Entscheidung des OLG geht auf die seit dem Urteil vom 25.02.1999, Az. VII ZR 207/97 ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück. Danach kann in einer Bauherrengemeinschaft  jeder Bauherr  gegenüber dem Werkunternehmer den  vollen Schadensersatz  für die Beseitigung von  Mängeln am Gemeinschaftseigentum  verlangen. Dem entsprechend weist der BGH auch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision des Bauträgers zurück. Damit bleibt es dabei, dass  jeder Miteigentümer insgesamt mangelfreies Gemeinschaftseigentum  erwarten kann. Deshalb ist es auch zulässig, einzelne oder mehrere Erwerber durch Beschluss zur Prozessführung  im eigenen Namen  zur Durchsetzung von  Rechten wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum (Minderung und Schadensersatz)   zu ermächtigen.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen Rund ums Baurecht für eine erste Kontaktaufnahme telefonisch oder per Email zur Verfügung.

Beratung und Vertretung bundesweit. Erskontakt kostenfrei.

Tel: 02203 914 315
Fax: 02203 914 350
Email: marko-baurecht@gmx.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?