Einzelerwerber kann Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchsetzen

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Damit ein Wohnungseigentümer Rechte wegen Mängeln für die Eigentümergemeinschaft geltend machen kann bedarf es eines Ermächtigungsbeschlusses.

Jeweiliger Erwerbsvertrag gilt

Für die Rechte eines Wohnungseigentümers wegen  Mängeln  am Gemeinschaftseigentum ist der jeweilige mit dem Bauträger geschlossene  Erwerbsvertrag  maßgebend. Irrelevant sind Erwerbsverträge desjenigen Miteigentümers, dessen Gewährleistungsrechte am weitesten beschränkt sind.

Schadensersatz durch einen Erwerber beansprucht

Das OLG Hamm hatte durch Beschluss vom 17.05.2010, Az. 19 U 68/09 über Mängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums  (Fassade) zu entscheiden. Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern tritt ihre Ansprüche an einen Erwerber ab und bevollmächtigt diesen zur Durchsetzung. Dieser Wohnungserwerber verlangt vom  Bauträger Schadensersatz  in Höhe von 130.000,- €. Dagegen wendet der  Bauträger  fehlende  Prozessführungsbefugnis  ein. Außerdem sei der Schadensersatzanspruch in einigen Fällen wirksam auf die jeweilige  Quote am Miteigentum beschränkt.

Markus Koerentz
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Unbeschränkte Dispositionsbefugnis der Gemeinschaft

Das OLG hält die Gemeinschaft für  dispositionsbefugt   in Bezug auf Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gegen den Bauträger. Durch Beschluss kann ein einzelner Eigentümer im Wege der  gewillkürten Prozessstandschaft  zur Durchsetzung solcher Ansprüche wegen Schadensersatz  ermächtigt werden, die sich aus Mängeln am Gemeinschaftseigentum ergeben und Leistung an sich, an den Verwalter oder an die Gemeinschaft verlangen. Eine Beschränkung auf die Quote des Erwerbers am Gemeinschaftseigentum komme insbesondere deswegen nicht in Betracht, weil der Beschluss sich auf das Gemeinschaftseigentum insgesamt erstreckte.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. :   Die Entscheidung des OLG geht auf die seit dem Urteil vom 25.02.1999, Az. VII ZR 207/97 ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück. Danach kann in einer Bauherrengemeinschaft  jeder Bauherr  gegenüber dem Werkunternehmer den  vollen Schadensersatz  für die Beseitigung von  Mängeln am Gemeinschaftseigentum  verlangen. Dem entsprechend weist der BGH auch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision des Bauträgers zurück. Damit bleibt es dabei, dass  jeder Miteigentümer insgesamt mangelfreies Gemeinschaftseigentum  erwarten kann. Deshalb ist es auch zulässig, einzelne oder mehrere Erwerber durch Beschluss zur Prozessführung  im eigenen Namen  zur Durchsetzung von  Rechten wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum (Minderung und Schadensersatz)   zu ermächtigen.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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