Einzahlung des Stammkapitals bei der GmbH

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12.500 Euro sind zur Gründung aufzubringen - aber was ist mit dem Rest?

Das Mindest-Stammkapital bei der GmbH-Gründung

Das von Gesetzes wegen erforderliche Stammkapital für die Gründung einer GmbH beträgt bekanntermaßen 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG).

Im Rahmen der Gründung einer GmbH ist deren Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Die Eintragung darf bei der Bargründung einer GmbH erst dann erfolgen, wenn insgesamt auf die vereinbarten Geschäftsanteile der Gesellschafter soviel eingezahlt ist, dass die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht wird (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

Christian Schilling
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Damit sind für die Gründung der GmbH im Ergebnis die - landläufig bekannten - 12.500 Euro aufzubringen.

Auf jeden Geschäftsanteil ist ein Viertel des vereinbarten Nennbetrags einzuzahlen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

Fälligkeit der restlichen Einlagen

Oftmals stellen sich GmbH-Gründer die Frage, bis wann die restlichen Einlagen von den Gesellschaftern einzubezahlen sind. Ist also das Mindest-Stammkapital von 25.000 Euro vereinbart worden und haben beispielsweise 2 Gesellschafter jeweils eine Einlage von 12.500 Euro übernommen, so geht es darum, ob und wann die verbleibenden 12.500 Euro eingezahlt werden müssen.

Zur Frage, ob die Gesellschafter die Resteinlagen zu leisten haben, ist festzuhalten:

Die Gesellschafter sind von Gesetzes wegen zur Leistung der Einlage auf ihren Geschäftsanteil verpflichtet (§ 14 Satz 1 GmbHG). Da auf die Einlageverpflichtung seitens der Gesellschaft auch nicht wirksam verzichtet werden kann, verbleibt nur die Frage der Fälligkeit der Resteinlagen (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Das Gesetz enthält zu dieser Frage auf den ersten Blick keine klare Regelung.

Regelung in der Satzung

In vielen Fällen enthält die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag der GmbH zur Frage der Fälligkeit der Rest-Einlagen eine Regelung. Zwingend ist dies nicht - das Gesetz macht Vorgaben lediglich zur Höhe des Stammkapitals sowie zur Zahl und den Nennbeträgen der Geschäftsanteile, nicht aber zur Fälligkeit der Einzahlungspflicht (vgl. § 3 Abs. 1 GmbHG).

Insoweit besteht also Gestaltungsspielraum:

Sollen sämtliche Einlagen in voller Höhe sofort eingezahlt werden, könnte etwa folgende Klausel in die GmbH-Satzung aufgenommen werden:

"Jeder Gesellschafter hat auf seine Geschäftsanteile eine Einlage zum Nennbetrag in Geld zu leisten. Die Einlage ist in voller Höhe sofort zu zahlen."

Dies kann etwa sinnvoll sein, wenn die GmbH zum Wirtschaften bereits Kapital in entsprechender Höhe benötigt.

Alternativ dazu kann der Gesellschaftsvertrag natürlich auch einen bestimmten Zeitpunkt bezeichnen, zu welchem Zeitpunkt die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile zu leisten sind oder aber bestimmte Ereignisse festlegen, die die Fälligkeit der Einlagezahlungspflicht herbeiführen.

Beschlussfassung der Gesellschafter

Enthält die Satzung zur Fälligkeit der Resteinlagen keine Aussagen, sind die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung berechtigt, die Einforderung ausstehender Einlagen zu beschließen (§ 46 Nr. 2 GmbHG). Dabei ist diese Einforderung der Einlagen gegenüber den bei der Beschlussfassung bereits anwesenden Gesellschaftern gegenüber ohne weiteres fällig. Ansonsten obliegt die Anforderung, d.h. die konkrete Zahlungsaufforderung, den Geschäftsführern der Gesellschaft.

Auch die Einforderung der Einlagen kann im Gesellschaftsvertrag auch auf andere Organe der Gesellschaft übertragen werden, etwa auf die Geschäftsführer. Die diesbezügliche Satzungsregelung sollte jedoch klar und eindeutig sein. Die Formulierung, die Resteinlage werde „nach Anforderung durch die Geschäftsführung fällig", genügt etwa nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hierfür nicht.

Sollte die GmbH irgendwann insolvent sein, geht die Befugnis zur Einforderung der Einlagen auf den Insolvenzverwalter über.

Was geschieht, wenn der Gesellschafter nicht zahlt?

Zahlt der Gesellschafter nach Errichtung der Gesellschaft seine (Rest)-Einlage trotz Fälligkeit und ordnungsgemäßer Anforderung nicht, bestehen u.a. folgende Möglichkeiten:

  • Die Gesellschaft kann Zahlungsklage gegen den Gesellschafter erheben (Anspruchsgrundlage: § 14 GmbHG). Im Gründungsstadium der GmbH dürfte dies allerdings schon aus Zeitgründen der Ausnahmefall bleiben.
  • Die Gesellschaft kann den Ausschluss des säumigen Gesellschafters betreiben (vgl. § 21 GmbHG - Kaduzierung) - dies allerdings nicht im Gründungsstadium.
  • Bereits bestehende Einlagepflichten können auch im Rahmen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung erlassen werden (vgl. § 19 Abs. 3 GmbHG).

Wann verjähren die Ansprüche auf Einlageleistung?

Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 19 Abs. 6 Satz 1 GmbHG). Mit ,,Entstehung" ist hier Fälligkeit gemeint. Die Fälligkeit der Einlagepflicht wird, wie bereits ausgeführt, durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag oder durch die Anforderung seitens der Geschäftsführer herbeigeführt.

Für die erfolgte Einzahlung trägt der Gesellschafter die Beweislast.

Wie wirkt sich das bilanziell aus?

Bilanziell müssen die nicht eingeforderten Einlagen seitens der Gesellschaft im Jahresabschluss gesondert absetzt werden (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Dadurch ist etwa für interessierte Gläubiger im Unternehmensregister sichtbar, dass bei der GmbH nicht alle Einlagen einbezahlt sind.

Fazit und Empfehlung

Die Resteinlagen sind zu leisten:

  • Bei entsprechender Regelung in der GmbH-Satzung zum dort bestimmten Zeitpunkt,
  • wenn die Gesellschafterversammlung die Einforderung beschließt,
  • wenn ein anderes, in der GmbH-Satzung bestimmtes Organ die Einlagen einfordert,
wenn der Insolvenzverwalter bei der insolventen GmbH die Resteinlagen einfordert.

Der Gesellschafter, der die Resteinlage auf seinen Geschäftsanteil in den o.g. Fällen leistet, sollte im Hinblick auf die für ihn nachteilige Beweislast den Einzahlungs- bzw. Überweisungsbeleg mit größter Sorgfalt aufbewahren!

Um Unklarheiten oder Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern zu vermeiden, sollte darüber nachgedacht werden, die Pflicht zur Rest-Einlageleistung bereits in der Satzung der GmbH zu regeln.

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