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Einwurfeinschreiben - unsicheres Beweismittel
Seite 1 - vom 25.01.2006

Einwurfeinschreiben - unsicheres Beweismittel

Zugang einer Willenserklärung bei Einwurfeinschreiben fraglich

Von Rechtsanwalt Klaus Wille

Der Autor
Klaus Wille, Köln , Fachanwalt Familienrecht
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht.
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Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. : 11 WF 1013/04) hat in einem Unterhaltsverfahren per Beschluss am 29.11.2005 entschieden, dass das Einwurfeinschreiben nicht als Beweis für die Zustellung eines Schreibens ausreicht. Anders als das Übergabeeinschreiben, werde das Einwurfeinschreiben nur in den Briefkasten eingelegt. Die Entscheidung ist für die Praxis äußerst wichtig.

Einführung

Die Deutsche Post AG hat 1997 das so genannte Einwurfeinschreiben eingeführt. Beim Einwurfeinschreiben wird die Einlegung des Schreibens in den Briefkasten des Empfängers mit Datum- und Zeitangabe sowie die Unterschrift des Zustellers auf einem Auslieferungsbeleg eingetragen. Auf der Homepage der Deutschen Post, kann man nach einigen Tagen den Zeitpunkt des Einwurfs erfragen und ausdrucken. Seit jeher war aber der Beweiswert des Einwurfeinschreibens umstritten. Denn mit dem Einwurf war nicht zwingend festgestellt, dass das Schreiben in die Hand des Empfängers - sondern nur in den Briefkasten - gelangt ist.

Für welche Fälle ist der Nachweis wichtig?

Gemäß § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem anderen zugeht. Gerade in den Fällen, in denen Willenserklärungen, z.B. Kündigungen, Widerrufe, Anfechtungen, abgegeben werden, kann es in einem Prozess zwingend vorgeschrieben sein, dass man den Zugang der Willenserklärung nachweisen kann. Dies gilt v.a. auch in den Fällen, in denen Fristen eingehalten werden müssen. Denn die Beweislast für den Zugang dieser Erklärungen trägt immer derjenige, der sich darauf beruft. Behauptet z.B. der Arbeitgeber, dass er dem Arbeitnehmer gekündigt hat, so muss er dies im Zweifelsfalle beweisen können.

Rechtsprechung

Ein Teil der Rechtsprechung lehnte den Nachweis des Zugangs der Schreiben aus verschiedenen Gründen ab. Sie argumentierten ähnlich wie das Oberlandesgericht Koblenz am 29.11.2005.

Es gibt aber auch Entscheidungen, die für den Nachweis des Zuganges genügen lassen, dass das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen und dies durch den Postzusteller dokumentiert wird. Sie arbeiteten u.a. mit der Rechtsfigur des so genannten Anscheinsbeweis (auch sog. prima – facie Beweis). Der Beleg des Zustellers lasse in der Regel darauf hindeuten, dass das Einschreiben ordnungsgemäß abgesandt und auch zugegangen sei (vgl. AG Paderborn in: NJW 2000, S. 3722 f., ArbG Karlsruhe Urteil vom 09.03.2004, Az. : 6 Ca 569/03 zitiert nach: www.arbeitsgerichte.landbw.de). Es reiche aus, dass der Einlieferungsbeleg und der Auslieferungsbeleg vorgelegt werden (ArbG Karlsruhe a.a.O.)

Einige Gericht – wie z.B. das Landesarbeitsgericht Hamm – hören den jeweiligen Zusteller als Zeugen an. Hier besteht natürlich das Risiko, dass sich der Zusteller aufgrund der Vielzahl der Aufträge nicht mehr an die jeweilige Zustellung erinnert. (vgl. LAG Hamm in: LAGReport 2003, S. 8 ff.)

Konsequenzen

Das Einwurfeinschreiben ist aus rechtlicher Sicht nur unzureichend zu gebrauchen. Zwar gibt es einige Gerichte, die das Einwurfeinschreiben aus verschiedenen Gründen als ausreichend ansahen. Aber nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes wird diese Zahl geringer werden.

Daher müssen sichere Möglichkeiten gesucht werden. Diese sind:

  1. das Einschreiben mit Rückschein
  2. die persönliche Übergabe des Schreibens unter Zeugen und schriftlicher Empfangsbestätigung
  3. die Zustellung des Schreiben mit Gerichtsvollzieher

Problematisch ist das Einschreiben / Rückschein nur dann, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist. Dann wird zwar eine Benachrichtigung in den Briefkasten hinterlegt, doch hier stellt sich dann die Frage, ob und wann das Schreiben dann zugegangen ist: mit der Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schreibens bei der Post oder erst mit der Abholung des Schreibens bei der Post.

Sichere Methoden sind daher die persönliche Übergabe des Schreibens unter Zeugen mit schriftlicher Empfangsbestätigung oder die Zustellung des Schreibens per Gerichtsvollzieher. Dies sollte beachtet werden.


Rechtsanwalt
Klaus Wille
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel. : 0221/ 272 4745
www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de


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