Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Mietrecht, Pachtrecht » 

Einwendungen gegen die Umlagefähigkeit von Betriebskosten

Von Rechtsanwalt Maik Elster
8.10.2010 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 1181 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Betriebskostenabrechnung

Materiellrechtliche Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung sind durch den Mieter gegenüber dem Vermieter auch dann innerhalb eines Jahres zu erheben, wenn sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben worden sind.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter bei der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 u.a. eine Einwendung gegen die Einbeziehung der Grundsteuer vorgebracht. In der Abrechnung für das Jahr 2005 war die Einbeziehung der Grundsteuer jedoch wieder in einem anteiligen Maß enthalten. Der Mieter zahlte hierauf für das Jahr 2005 lediglich einen Teilbetrag, äußerte sich jedoch zu der Abrechnung sonst nicht weiter.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Maik Elster
Jena
119 Bewertungen
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Das Gericht war der Ansicht, dass der Mieter den Einwand der Umlagefähigkeit der Grundsteuer gegenüber der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 wegen Versäumung der Jahresfrist nicht mehr geltend machen kann. Der Mieter hat dem Vermieter Einwendungen gegen die jährliche Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist erhobene Einwendungen müssen nicht mehr berücksichtigt werden. Die nicht näher erläuterte Zahlung eines Teilbetrages kann nicht als konkludente Mitteilung dahingehend angesehen werden, dass die Betriebskostenabrechnung angefochten wird. Die Beantstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Jede jährliche Betriebskostenabrechnung setzt eine neue Frist in Gang. Die erneute und wiederholte Geltendmachung von Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung ist geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?