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Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung müssen jedes Jahr neu erhoben werden

Von Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
14.6.2010 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 2546 Aufrufe
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Betriebskostenabrechnung, Nebenkosten

Das Gesetz sieht vor, dass ein Mieter Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten geltend machen muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass diese Frist jedes Jahr erneut eingehalten werden muss. Dies gelte auch dann, wenn derselbe Fehler in vergangenen Abrechnungen bereits vorgekommen sei und der Mieter diese auch rechtzeitig gerügt habe.

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In dem entschiedenen Fall hatte ein Vermieter gegenüber einem Mieter Grundsteuer umgelegt, obwohl dies im Mietvertrag nicht entsprechend vereinbart war. Der Mieter hatte gegen die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2003 und 2004 diesbezüglich rechtzeitig Einwendungen erhoben.

Die Abrechnung 2005 wies erneut denselben Fehler auf. Der Mieter erhob jedoch keine Einwendungen, sondern bezahlte die Abrechnung kommentarlos nur anteilig.

Die hiergegen gerichtete Klage des Vermieters hatte Erfolg. Eine früher erhobene Einwendung hat nur für das jeweilig gerügte Jahr Wirkung. Ziel des Gesetzes ist es, durch Fristablauf Klarheit darüber zu schaffen, ob und in welcher Höhe Ansprüche aus einer Abrechnung bestehen. Würde eine einmal erhobene Einwendung ewig fortgelten, wäre hier vom Gesetz nicht gewollte Rechtsunsicherheit gegeben.

(BGH, 12.5.2010 - VIII ZR 185/09)

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