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Eintragung einer Marke, Ausländer macht das Selbe

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>Eintragung einer Marke, Ausländer macht das Selbe

quote:
Ich beantrage beim DPMA nationalen Schutz ... Wenige Tage später kommt zum Beispiel ein Italiener auf die Idee, den selben Begriff national ... beim italienischen Markenamt anzumelden.


Bei eingetragenen Marken gilt als Zeitrang der Tag der ANMELDUNG, § 6 MarkenG.

quote:
Kann er mich dann Abmahnen? Kann ich ihn nachher Abmahnen


Die Rechte aus nationalen Markeneintragungen gelten jeweils nur im Gebiet der Geltung des jeweiligen nationalen Markenrechts.

quote:
keiner darf eine Gemeinschaftsmarke anmelden (würde ja abgelehnt vom jeweiligen anderen Land)


Meines Wisses wird im Eintragungsverfahren einer Gemeinschaftsmarke NICHT geprüft, ob irgendwelche älteren (nationalen) Rechte bestehen.

Also: Jeder der beiden Markeninhaber kann TROTZ des Bestehens einer identischen nationalen Marke eine Gemeinschaftsmarke anmelden ( und als Prioritäts-Tag könnte der Tag der Anmeldung der nationalen Marke beansprucht werden ).

quote:
Es kann sogar so sein, dass die Person in Italien den Phantasienamen schon länger im Geschäftsleben (allerdings ohne Eintragung) nutzt und damit bereits jetzt seine Produkte damit beschriftet.


Dann könnte die Person durch diese Nutzung nach den italienischen Vorschriften einen kennzeichenrechtlichen Schutz an diesen benutzten Bezeichnungen erlangt haben.

quote:
Kann ich ihn dann eventuell wenn ich meine Marke durch habe dazu bringen, dass er das zukünftig zu unterlassen hat und eventuell Produkte die bereits beschriftet wurden zu vernichten?


Auf der Grundlage einer beim Markenamt eingetragenen Marke könnte keine in Italien erfolgende Benutzung untersagt werden.

quote:
Muss jemand seinen Shop nachträglich umbenennen, nur weil jemand nachträglich meint den Schlaumeier zu spielen und diesen Namen eintragen lässt im DPMA


Ja - es sei denn, nachweislich vor dem Tag der Marken-Anmeldung des Zeichens X wäre an der Bezeichnung X ein Schutz als "geschäftliche Bezeichnung" gemäß § 5 MarkenG entstanden gewesen. Bei genügend "unterscheidungskräftigen" Bezeichnungen entsteht der Schutz bereits mit Aufnahme der Benutzung als Unternehmensbezeichung, oder als Titelbezeichnung eines "Multimedia-Werks" ( z.b. einer Internet-Firmen-Homepage )

M.


von Mirk am 06.09.2010 02:57
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