>Eintragung Führungszeugnis / Bundeszentralregister (BZR) - Fristen
Danke für Ihre Meinungen.
Ich kenne sehr wohl die Unfallstatistiken und die Gefahren von Alkohol im Straßenverkehr.
Sie müssen aber meine Aussage mißverstanden haben. Ich wollte nicht die Gefährlichkeit des Delikts an sich abschwächen, sondern in Relation zu anderen Straftatbeständen in Bezug auf die gesellschaftliche Akzeptanz - im geschilderten Fall also insbesondere in Bezug auf die mögliche Verweigerung der Zulassung zu einer Promotion - setzen. "Ungefährlicher" war vielleicht der falsche Ausdruck - ich meinte damit gesellschaftlich akzeptierter.
Ich denke, dass Alkohol im Straßenverkehr (ohne Vorsatz oder Körperverletzung als Folge) eher als Kavaliersdelikt gilt, während andere, insbesondere mit Vorsatz begangene Straftaten wie Betrug, Diebstahl, Urkundenfälschung, Handel mit/Konsum von Drogen oder Gewalttaten wie Körperverletzung, Mord etc. eher zu einer Entscheidung über die Ablehnung zur Promotionszulassung führen wird. Nur bezüglich dieser Differenzierung in Zusammenhang mit dem Promotionsantrag habe ich
nach Meinungen gefragt, zu welcher ich immer noch keine Antwort bekommen habe.
Übrigens:
- 315c war ein Autounfall mit erheblichem Sachschaden, 316 II war eine normale Polizeikontrolle, beidesmal mit 1,2 Promille. Das zweite Delikt (316) wurde deshalb so hoch bestraft, weil das erste noch nicht aus dem BZR getilgt war. Sonst liegen und lagen beim Antragsteller keine Delikte vor.
- es versteht sich von selbst, dass bei einer MPU / vor einem Psychologen nicht mit Kavaliersdelikten o.ä. argumentiert werden kann. Dies ist aber nicht Thema dieses Beitrags
von LegalEagle am 07.10.2006 20:32
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