Eintrag der Kinder der Steuerkarte

11. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Lächeln
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Eintrag der Kinder der Steuerkarte

Ich bin leiblicher Vater von 2 Kindern und zahle Unterhalt, war aber nicht verheiratet. Meine Kinder sind jedes Wochenende bei mir, eine schriftliche Sorgerechtsvereinbarung besteht nicht. Bei meiner EST Erklärung habe ich versucht, die Fahrtkosten (immerhin über 5800km/p.a.) als Sonderausgaben geltend zu machen. Das Finanzamt akzeptiert das nur, wenn die Kinder zur Hälfte auf meiner Steuerkarte eingetragen sind, was sie aber nicht sind.
Ich habe die Mutter der Kinder gebeten, meinem Antrag auf Kindereintrag zuzustimmen. Daraufhin ist sie zum ihrem Steuerberater, der meinte das sei Unsinn, macht kaum was aus.
Also wurde nichts gemacht.
Jetzt aber fange ich zum 15.08.2016 eine Arbeitsstelle im öffentlichen Dienst an und möchte den hälftigen Kinderfreibetrag auf meine Steuerkarte. Ich weiß nicht genau, welche finanziellen Auswirkungen das auf meine Gehaltszahlung hat, gerade im öffentlichen Dienst sind die Abrechnungen zum Teil etwas verworren.
Nun meine Frage: Benötige ich die Zustimmung der Kindesmutter oder kann ich den Antrag auf hälftigen Kinderfreibetrag so beim Finanzamt einreichen?

Danke!

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2 Antworten
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#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Lächeln):
Bei meiner EST Erklärung habe ich versucht, die Fahrtkosten (immerhin über 5800km/p.a.) als Sonderausgaben geltend zu machen. Das Finanzamt akzeptiert das nur, wenn die Kinder zur Hälfte auf meiner Steuerkarte eingetragen sind, was sie aber nicht sind.


Das würde mich wundern, da die Fahrtkosten für das Umgangsrecht regelmäßig nicht anerkannt werden.

Auch wenn man den halben Kinderfreibetrag nicht bei den elektr. Abzugsmerkmalen hat, gibts zur Berücksichtigung der Kinder die entsprechende Anlage bei der Steuererklärung. Die Mutter kann die Übertragung des vollen Kinderfreibetrags und des vollen Freibetrags zur Betreuung/Erziehung/Ausbildung nur beantragen, wenn der andere Elternteil sich damit einverstanden erklärt oder den Unterhalt nicht zahlt oder die Kinder auch nicht regelmäßig sieht.

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