Einstweilige Verfügung; Herausgab; Beschwerde

20. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
go399839-12
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 55x hilfreich)
Einstweilige Verfügung; Herausgab; Beschwerde

Kurze Vorgeschichte:

Anwältin macht von Ihrem zurückbehaltunsgrecht der Handakten Gebrauch.
Verlegt Kanzlei. Zieht mit Akten von Plauen nach Fulda.

Akten werden für Prozess benötigt.

Klage
1. auf Herausgabe der Akten am Erfüllungsort
2 . Einstweilige Verfügung Einsichtsrecht in Akte am Erfüllungsort (Plauen)

Einstweilige Verfügung wird abgelehnt (man hätte sich eher um die Akten kümmern müssen)

Urteil:
1. Anwältin hätte Akte in Plauen herausgeben müssen (§269 BGB )
2. Einsichtsrecht in Akte wird aber als unzulässig und unbegründet abgelehnt.

Frage A)
Ist das nicht schon mal kurios?
Wenn Herausgabe in Plauen erfolgen muss, hätte dann auch nicht das Einsichtsrecht in die Mandatsakte dort erfolgen müssen?

Frage B)
Einstweilige Verfügung ohne Anwalt eingereicht. Später erst Anwalt dazu genommen.
Richter weist Anwalt im Verfahren daraufhin, ob er sich sicher ist, dass er die einstweilige Verfügung, welche unter einer anderen AKtennr. läuft, mit ins Verfahren aufnehmen möchte.

Nun kommt die Rechnung vom Anwalt, dass wir für 250 Euro jetzt dieses Verfahren bezahlen müssen.

Wer weiß Rat?

Da Akten vor Prozessende übergeben, erging nur Kostenentscheidung. Beschwerde ja nicht zulässig.

Frage C)

Da die Anwältin meinte, sie müsste nicht herausgeben, da sie ein Zurückbehaltungsrecht habe, legten wir eine Zwischenfeststellungsklage ein.


Richter wies das ab mi der Begründung, dass kein Feststellungsinteresse bestehe. Da aber durch die nichtzurückgegebenen Akten ein Schaden entstand (1500 €), setzte der Richter den Streitwert auf 1500 € fest.

Kann man mit der Beschwerde vorm LG auch gleichzeitig die Kostenbeschwerde mit angreifen, oder ist die Kostenbeschwerde nicht zulässig?


-- Editiert go399839-12 am 20.02.2015 20:50

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Wenn Herausgabe in Plauen erfolgen muss, hätte dann auch nicht das Einsichtsrecht in die Mandatsakte dort erfolgen müssen?


Wenn ein Herausgabeanspruch besteht, ist ein evtl. Einsichtsanspruch damit gegenstandslos, da man ersteren verfolgen kann.

quote:
Da die Anwältin meinte, sie müsste nicht herausgeben, da sie ein Zurückbehaltungsrecht habe, legten wir eine Zwischenfeststellungsklage ein.


Wann? Wenn schon eine Herausgabeklage läuft, ist eine "Zwischenfeststellungsklage" auf denselben Anspruch sinnfrei.

quote:
Da aber durch die nichtzurückgegebenen Akten ein Schaden entstand (1500 €), setzte der Richter den Streitwert auf 1500 € fest.


Und was genau willst du daran angreifen?



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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go399839-12
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 55x hilfreich)

Warum ist die Zwischenfeststellungsklage sinnfrei?

Es wurde auf Herausgabe am Erfüllungsort in Plauen, nicht am neuen Kanzleisitz in Fulda geklagt.

Es kam der Einwand, dass ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten bestände.

Da ein Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübte wurde, steht noch ein Schadensersatz-Prozess (fehlende Urkunden für einen anderen Prozess an. (daher ist die Zwischenfeststellungsklage für 2 Ansprüche vorgreiflich)

Abgelehnt wurde die Klage als unzulässig, da kein Feststellungsinteresse nach § 256 I ZPO gegeben ist.

Eine Zwischenfeststellungsklage braucht aber kein besonderes Feststellungsinteresse nach § 256 II ZPO .

http://www.juraexamen.info/die-zivilrechtliche-zwischenfeststellungsklage-in-der-klausur/

Es sind somit keine identischen Ansprüche:
Beispiel:
Fall 1:)
Sie hatte Zurückbehaltungsrecht = keine Herausgabe

Fall 2:
Sie hatte kein Zurückbehaltungsrecht = aber trotzdem keine Herausgabe in Plauen, sondern nur in Fulda

Fall 3:
im Herausgabe-Prozess könnte der Richter zum Herausgabe Urteil kommen, weil er kein Zurückbehaltungsrecht sieht.

Aber:
Im Schadensersatz-Prozess könnte der Richter ein Zurückbehaltungsrecht sehen und daher keinen Schadenersatz zu sprechen, da sich das Urteil nur auf die Herausgabe, nicht aber auf das Zurückbehaltungsrecht bezieht.


-- Editiert go399839-12 am 23.02.2015 14:11

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Im Schadensersatz-Prozess könnte der Richter ein Zurückbehaltungsrecht sehen und daher keinen Schadenersatz zu sprechen


Die bloße theoretische Möglichkeit, daß in einem anderen Prozeß andere Einreden erhoben werden, begründet noch keine Zulässigkeit einer ZFK. Sonst müßte/könnte ich in einer Leistungsklage ZFK über die Nichtverjährung des Anspruchs erheben, weil die Einrede evtl. in einem späteren SE-Prozeß erhoben werden könnte (oder der dortige Richter die Verjährungsfrage anders sieht als in der Leistungsklage).

Ich halte hier die Eventualklagehäufung für wesentlich sinnvoller.



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go399839-12
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 55x hilfreich)

Ja, sogar die Verjährung könnte durch die ZFK geprüft werden.
http://www.jurablogs.com/go/grundlagenwissen-die-zwischenfeststellungsklage-ss-256-ii-zpo


Warum ist in unserem Fall die ZFK nicht begründet?

Es handelt sich dabei um folgende drei Merkmale, die als besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten:

1. Streitiges Rechtsverhältnis

Einrede des Zurückbehaltungsrechtes

2. Vorgreiflichkeit

Die Feststellung ist für die Ausgangsfrage, ob herausgegeben werden muss vorgreiflich.

3. Rechtsschutzbedürfnis.
Da auch noch im Schadensersatzprozess relevant



-- Editiert go399839-12 am 23.02.2015 19:57

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Warum ist in unserem Fall die ZFK nicht begründet?


Na erstens scheint neben mir ja auch dein Richter am AG der Auffassung zu sein.
Und mir ist auch in der Praxis noch kein Fall vorgekommen, in dem bei einer Leistungsklage ZFK über die Nichtverjährung des Anspruchs erhoben worden wäre. Wäre sie zulässig, würde das ja ständig passieren (und sei es auch nur, um die Kosten für die Gegenseite in die Höhe zu treiben und dem eigenen Anwalt mehr Geld zu verschaffen).

quote:
Die Feststellung ist für die Ausgangsfrage, ob herausgegeben werden muss vorgreiflich.


Sehe ich anders. Es muß/kann nicht über jede mögliche Einrede ZFK erhoben werden. Insbesondere dann, wenn - wie hier - diese Einrede nur zwischen den Parteien wirksam sein kann (das Beispiel in deinem Link, wo es um die Eigentumsfrage geht, ist ja auch für Rechtsverhältnisse zu Dritten relevant).

Was wäre sonst das Ergebnis? A klagt gegen B auf Rückzahlung eines Kredites. Dann könnte A zunächst ZFK auf Nichtverjährung des Anspruchs erheben, dann ZFK auf Feststellung, daß B keine Zeugen für eine Rückzahlung hat, dann ZFK auf Feststellung, daß B keine Aufrechnung mit einem Anspruch aus dem Vorjahr möglich ist, dann ZFK auf... See what I mean?

Nur weil du die Klage auf SE nicht mit der Klage auf Herausgabe verbinden wolltest, entsteht daraus noch kein Feststellungsinteresse und auch keine Vorgreiflichkeit.
Was sagt denn dein Anwalt dazu?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go399839-12
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 55x hilfreich)

@NinaONina
Warum ist hier die Eventualklagehäufung besser?

"Im Leistungsurteil wird zwar der Tenor, nicht aber die Rechtsgründe, d. h. die den Leistungsbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses rechtskräftig."

Mit der Herausgabe wird ja die Beurteilung des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses (Zurückbehaltungsanspruch) nicht rechtskräftig.

Wie sollte den da die Klage aussehen?
Klage auf Herausgabe und hilfsweise Feststellung, dass kein Zurückbehaltungsrecht bestand?

"Nur weil du die Klage auf SE nicht mit der Klage auf Herausgabe verbinden wolltest, entsteht daraus noch kein Feststellungsinteresse und auch keine Vorgreiflichkeit."

Aus welchem Gesetz leitest du das ab?

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen ZPO

1. Antrag

2. Anhängigkeit der Hauptklage

Ein Urteilsverfahren über die Hauptklage ist zwischen den gleichen Parteien hinsichtlich des Anspruchsgrundes in der Tatsacheninstanz anhängig: Die Herausgabe der Mandatsakte am Erfüllungsort

3. Entscheidungserheblichkeit/Vorgreiflichkeit

Das streitige Rechtsverhältnis muss entscheidungserheblich (= vorgreiflich) sein.

Wenn Zurückbehaltungsrecht besteht, dann keine Herausgabe

4. Bedeutung des Rechtsverhältnisses über die Hauptklage hinaus

Die Hauptklage darf die Rechtsbeziehung der Parteien nicht erschöpfend regeln, ansonsten Rechtsschutzbedürfnis (-)!

Die Hauptklage, d.h. die Herausgabe, würde die Rechtsbeziehung noch nicht erschöpfend regeln.
(Rechtsbeziehung: Schadensersatz, Höhe noch nicht bekannt, da am LG noch gegen 2. Steuerberater verhandelt wird.)

PS: Der Anwalt sagt nichts mehr, nachdem ich ihm mit den Vorwürfen des Richters konfrontierte (unbestimmte Anträge, Fristen nicht eingehalten).


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