

Für viele Vertragsarten gibt es geläufige Bezeichnungen, die auch einem Rechtsunkundigen bekannt sind: Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag, Arbeitsvertrag. Für diese Vertragsarten wurden in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesonderte Regelungen getroffen. So ist beispielsweise im Allgemeinen bekannt, dass für Mietverträge über Wohnraum und Arbeitsverträge bestimmte (unterschiedliche) Kündigungsfristen gelten. Ein Vertrag über die Vermietung von Pferdeboxen ist im BGB dagegen nicht geregelt, er stellt einen so genannten gemischten Vertrag dar, denn er enthält mehrere Elemente verschiedener Vertragsarten:
Wichtig ist diese Feststellung immer dann, wenn es Unstimmigkeiten zwischen dem Stallbesitzer und dem Einsteller gibt. Da die Haftung des Stallinhabers je nach Ausgestaltung des Vertrages unterschiedlich ist, kommt es im Einzelfall darauf an, welche Leistung der Stallinhaber schuldet.
Daher: Schriftlichen Vertrag schließen und die Leistungen festlegen (Futtermenge, Weideauslauf, Häufigkeit des Misten).