Einstellungschance nach Verurteilung?

20. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
h.kraft
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einstellungschance nach Verurteilung?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich studiere im zweiten Semester an der Universität (Baden-Württemberg) auf Lehramt für Gymnasien und werde vermutlich noch weitere fünf Jahre studieren. Kürzlich wurde ich erstmals wegen einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 40 Tagesätzen verurteilt. Meine Frage an Sie lautet daher: Wie wirkt sich diese Verurteilung auf die Einstellungschancen im öffentlichen Dienst aus?
Nach meinen Recherchen wird der Eintrag nach fünf Jahren aus dem Bundeszentralregister getilgt. Könnte es aber sein, dass der Eintrag trotzdem berücksichtigt wird, da ich die Einstellung in den öffentlichen Dienst beantragen werde? Hierbei liegt meine Hauptsorge auf dem §52 BZRG:

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.


Hinzu kommt, dass ich gehört habe dass im Bewerbungsverfahren speziell nach Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz gefragt wird. Wie ist das nach dem Ablauf der fünf Jahre? Muss ich diesen Verstoß dann noch angeben?

Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen

H.K.

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach meinen Recherchen wird der Eintrag nach fünf Jahren aus dem Bundeszentralregister getilgt. <hr size=1 noshade>


Nein, nach 6 Jahren. Zwar läuft die Tilgungsfrist nur 5 Jahre, jedoch bleibt der Eintrag noch ein weiteres Jahr im BZR enthalten (sog. Überliegefrist). Während dieser darf das Bundesamt jedoch keine Auskunft mehr über den Eintrag erteilen. Entgültig aus dem Register entfernt wird der Eintrag nach 6 Jahren. vgl. § 45 BZRG .

quote:<hr size=1 noshade>Hierbei liegt meine Hauptsorge auf dem §52 BZRG : <hr size=1 noshade>


Hier sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:

1. Grundsätzlich ist bei einer Einstellung in den öffentlichen Dienst, auch bei Lehrern, nur ein Führungszeugnis der Belegart 0 vorzulegen. Die Landratsämter (oder wer im konkreten Bundesland zuständig sein mag) sind ledigl. sog. Mittelbehörden, die kein Vollauskunfstrecht aus dem BZR haben [vgl. § 41 BZRG ]. Das Führungszeugnis Belegart 0 ist nicht identisch mit einer unbeschränkten (Voll-)auskunft aus dem BZR. Im FZ 0 ist dieser Eintrag nicht enthalten, insoweit es sich um eine Erst-/Einzelverurteilung handelt. Das Landratsamt wird also über das Register/das Führungszeugnis keine Kenntnis von dem Urteil erhalten.

2. Selbst wenn man sich bei einer Behörde mit Vollauskunftsrecht nach § 41 BZRG bewerben würde, bekäme diese (soweit nicht weitere Veruretilungen stattfinden) den Eintrag nur in den ersten 5 Jahren mitgeteilt und man selbst ist nach § 53(1)2 BZRG nach Ablauf von 5 Jahren auch nicht mehr zur Offenbarung verpflichtet. Die Ausnahme hiervon, die in § 53(2) BZRG genannt ist, betrifft nur das Recht nach § 53 (1)1 BZRG, nicht jedoch das nach § 53 (1)2 BZRG, welches dann einschlägig wäre.

3. Eine "Vorhaltung" trotz Tilgung nach § 52 BZRG kann also nur in den Fällen stattfinden, in denen die Behörde auf andere Weise als durch die Registerauskunft (die ja nach mehr als 5 Jahren sauber ist) oder die Selbstauskunft (die man nach mehr als 5 Jahren nicht geben muß) von der Verurteilung erfährt oder sie ihr ohnehin bekannt ist (z.B. durch eine noch aktenkundige frühere Vollauskunft in der die Tat noch enthalten war). Die Gefahr des bekanntwerdens "auf andere Weise" sehe ich hier erst mal so pauschal nicht. Darüber hinaus ist für die schlichte Einstellung in den öD. ohnehin nur das FZ 0 vorzulegen, in dem die Verurteilung als Einzelverurteilung nie enthalten war/ist.


Falls noch Nachfragen sein sollten, kann ich die leider erst in 1 Woche beantworten, da ich jetzt in Urlaub gehe :) . Aber es kennen sich ja auch noch einige andere user hier mit der Materie aus.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ThomasP.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Seh ich aber anders. Die Landesbehörde stellt den Lehrer ein und Paragraph 52 regelt, dass Berufe, wie z.B. Lehrer gesondert betrachtet werden. Oder seh ich das falsch? Bei der Verbeamtung erhält die Behörde doch auch über getilgte Strafen Auskunft.

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Bei der Verbeamtung erhält die Behörde doch auch über getilgte Strafen Auskunft.


Quatsch. Getilgt ist getilgt. Woher soll denn die Information noch kommen, wenn sie gelöscht und gar nicht mehr vorhanden ist??

Wieso man deshalb einen 6 Monate alten Beitrag hervorkramen muss, erschließt sich mir nicht.




-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ThomasP.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Auf das Register haben die obersten Landesbehörden Zugriff. Das müsste in Paragraph 41 geregelt sein. Und in Paragraph 52 steht folgendes:

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,
3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder
4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das Gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

Kurz: das entsprechende Kultusministerium sieht bei der Verbeamtung das komplette Register und kann somit auch getilgte Taten berücksichtigen.

Oder?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kurz: das entsprechende Kultusministerium sieht bei der Verbeamtung das komplette Register und kann somit auch getilgte Taten berücksichtigen. <hr size=1 noshade>


1. kann auch eine "oberste Landesbehörde" nur das im Register "sehen", was dort enthalten ist. Wie ich schon am 20.04.2012 um 15:09 anmerkte, ist der Eintrag nach 5 Jahren tilgungsreif und geht in die 1jährige Überliegefrist über, während der über den Eintrag keine Auskunft mehr erteilt werden darf. Die oberste Landesbehörde könnte daher nur auf andere Weise , als durch eine Registerauskunft Kenntnis von dem Urteil erlangen. Sollte das der Fall sein, darf -entgegen § 51, [color=red]Abs. 1[/color] BZRG- das Urteil zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden. Wohlgemerkt den Wortlaut des § 51, Abs. 1 BZRG beachten: Hier geht es um "getilgte oder zu tilgende" Urteile/Einträge, also solche, die nach Ablauf der Frist aus § 46 in die Überliegefrist gehen( "getilgte") oder auf besondere Anordnung entgegen der Frist aus § 46 BZRG "zu tilgen" sind und sich dann in der 1jährigen Überliegefrist befinden. Nach Ablauf dieser 1jährigen Überliegefrist wird der Eintrag entfernt [vgl. § 45, Abs. 2 BZRG ].

"Entfernung" ist also etwas anderes, als "getilgt" oder "zu tilgen". § 51 BZRG spricht jedoch nur von letzteren beiden. Daher geht es auch bei § 52, Abs. 1 BZRG nur um "getilgte" oder "zu tilgende" Verurteilungen, die entgegen § 51, Abs. 1 noch verwendet werden dürfen, aber nicht um "entfernte". Letztere dürfen, wenn sie auf andere Weise bekannt würden (denn im BZR sind sie ja nicht mehr enthalten, da physisch entfernt), nicht mehr nachteilig verwendet werden, auch nicht im Ausnahmefall des § 52, Abs. 1

2. war im Ursprungspost nicht von "Verbeamtung" die Rede. Bei der Einstllung eines Lehrers ist -wie oben ebenfalls dargelegt- nicht das Kultusministerium als oberste Landesbehörde zuständig, sondern je nach Bundesland das Regierungspräsidium etc.
Bei diesen handelt es sich um sog. "Mittelbehörden", welche kein Vollauskunftsrecht aus dem BZR haben, sondern lediglich ein Führungszeugnis der Belegart 0 oder 0E bekommen. In einem solchen ist jedoch eine Einzelverurteilung zu 40 Tagessätzen (die hier in Rede steht) nicht enthalten.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 10.10.2012 02:34

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ip414740-26
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich habe eigentlich eine andere Frage bzgl. 52 Abs. 1 Nr. 4.

Trifft dies auch private Arbeitgebern (der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf)?

Mit anderen Worter, darf ein privater AG fuer relevante Vorstrafen, die schon getilgt sind auch fragen? Und steht ihm eine Zulassigkeit dazu (den AN zu Kuendigen z.B.), wenn er das tut oder aus irgend welchem anderem Grund von der Vorstrafe erfaehrt?

Oder trifft dies nur Behoerde und oeD?

VG

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.278 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.