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Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis

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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis

Jetzt wird bzw. ist der Strafbefehl rechtskräftig und sie müssen die ursprüngliche Strafe zahlen.

Ich kann -nebenbei gesagt- immer nicht verstehen, warum man überhaupt Einspruch einlegt, wenn man ihn dann doch zuzrücknimmt, sobald eine HV terminiert wird.

Klar - man möchte gerne eine HV vermeiden, aber entweder hat das Gericht die Tagessätze zu hoch angesetzt oder es hat es nicht. Wenn es es hat, kann man das auch in einer HV durchfechten. Wenn man das von vornherein nicht will, sollte man sich m.E. den Einspruch gleich sparen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 14.04.2007 15:13
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