Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Hallo,
ich melde mich wieder, weil ich meine Ergebnisse kurz schildern wollte.
Habe heute einen Brief der StA bekommen, dass mein Verfahren wegen 5 Joints eingestellt wurde, und das in Bayern!
Vielleicht ermutigt es einige, die die Skrupellosigkeit bezüglich BtM Verstößen in diesem Bundesland fürchten.
Nun trotzdem noch eine kurze Frage: Unter dem Schreiben, in dem nach 31a Abs. 1 BtMG eingestellt wurde steht ein Satz, der mich irritiert:
"Bei Wiederholung müssen Sie mit Strafverfolgung rechen".
Ist das eine Zusatz, der bei bayerischen StA´schaften generell (vielleicht nur generell bei BtMG-Verstößen?) beigefügt ist oder ist das die Bezeichnung für eine letzte Gnade seitens der Staatsanwaltschaft?
(Hatte vor 15 Monaten bereits in NRW eine Anzeige wegen 0,4g, die nach 170 StPO eingestellt wurde, dieses Mal waren es 5 Joints in Bayern).
Oder ist es bei einem dritten Mal in zwei Jahren bei einer geringfügigen Menge Cannabis sehr warscheinlich, dass es einen Strafbefehl gibt?
Und die letzte Frage: DieTat ist jetzt 7 Wochen her und meine Verkehrsbehörde hat sich noch nicht gemeldet.
Ist es warscheinlich, dass die den Bescheid zur Urinprobe (beide Taten hatten absolut nix mit dem Straßenverkehr zu tun) vielleicht erst in 3 bis 4 Monaten schicken?
Ich weiß nicht, wie es die Verkehrsbehörde in unserer ehemaligen Hauptstadt so mit der Umsetzung des BVerfG-Urteils macht, vielleicht gibt es dort Erfahrungen von Leuten, die wie ich aus dieser Stadt kommen?
Auf jeden Fall schonmal vielen Dank im Voraus für Eure Antwort, Eure Beratung in den letzten Wochen hat mir Einiges an Angst genommen und spätestens ab heute geht es mir um Einiges besser !
Johannes
von Johannes 54 am 18.02.2004 19:26
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Hallo
eigentlich hat es mir schon viel gebracht das Forum durchzuschauen, möchte aber doch die Gelegenheit nutzen mein Problem darzustellen> Vor ein paar Tagen wurden bei einer allg. Verkehrskontrolle 3-5 g Cannabis bei mir gefunden. (zufällig) Ich wurde sofort befragt wo ich es gekauft hab, von wem u.s.w.
Hab dann in der Aufregung den Fehler (?) gemacht und ausgesagt: "...ich kannte den Verkäufer nicht und hätte auch nichts dafür bezahlt und daß ich zum ersten Mal in den Besitz von Cannabis gekommen bin und das ich vor Fahrtantritt nichts zu mir genommen habe bla bla bla..." ein Drogenscreening (bzw. Drogenschnelltest) wurde nicht durchgeführt. (ein Alkoholtest schon>0,0)
Mir wurde gesagt der StA würde sich in der nächsten Zeit bei mir melden und ich würde die Gelegenheit bekommen mich weiter zu entlasten (was ich mit meinem kooperativen Verhalten eh schon getan hätte...) Jetzt hab ich nat. die bekannten Fragen: soll ich aussagen?! ist meine Pappe in Gefahr?! Muss ich mich wenn gefordert einem Drogenscreening unterziehen?! u.s.w.
Wollte auf das Schreiben vom StA warten und dann evtl. zu meinem Anwalt gehen oder ist es viel. besser auszusagen um eine weitere Untersuchung des Falles zu vermeiden?!
Hoffe sie können mir da ein paar Hinweise geben und mir evtl. ein wenig die Anspannung nehmen...! bin übr. über 21 und komme aus Brandenburg
Mit besten Grüssen
Ossi
von Ossi am 22.02.2004 16:53
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Was ist an dem Satz irritierend? Das bedeutet ganz einfach, daß zwar nocheinmal von einer Strafverfolgung abgesehen wird, aber in einem Wiederholungsfall eben nicht mehr. Das heißt, es könnte dann zu einer Anklage und zu einer Verurteilung kommen.
Was die Einstellung nach 170 StPO angeht, bedeutet dies, daß Ihnen die Tat nicht nachgwiesen werden konnte und einfach kein hinreichender Verdacht für eine Straftat besteht.
Das bedeutet mit einfachen Worten: Bei § 170 gelten Sie als unschuldig, bei § 31a BTMG hingegen gelten sie zwar als schuldig, werden aber großzügigerweise nicht bestraft.
von justice005 am 06.07.2006 17:52
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Dieser Satz steht auch bei uns in Niedersachsen regelmäßig unter § 31a Einstellungen, obwohl auch beim 2. oder 3. mal normalerweise noch eingestellt wird.
Wegen 0,5g ein Strafbefehl, und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10€. Also 200€ für 0,5g.In Bayern ist es nicht ungewöhnlich, daß beim 2.mal nicht mehr eingestellt wird. 10 TS á 10,00 € sind bei mir 100,00 €, nicht 200,00
Es kommen natürlich noch die Verfahrenskosten hinzu. Das sind 60,00 € Gerichtskosten + rd. 10,00 € Aulagen, also insg. 70,00 €
Summasummarum also rd. 170,00 €
Bei 10 Tagessätzen würde ich mir den Einspruch schenken. Billiger wird es nicht werden. Auch die Höhe des Tagessatzes ist mit 10,00 € selbst für einen Arbeitslosen am unteren Rand.
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
von !!Streetworker!! am 10.03.2007 16:48
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Wieso ist das hart ? 10 Tagessätze sind nahezu die allerunterste Grenze, was überhaupt geurteilt wird. Und bzgl der 20 Eurp pro Tagessatz wird offensichtlich von einem Nettoeinkommen von 600 Euro bei Dir ausgegangen. Also rechne mal nach, ob Du hier wirklich ungerecht behandelt worden bist.
Es soll ja schließlich eine Strafe für eine Straftat sein !! Und nur weil andere Staatsanwaltschaften auch den 10 Fall von Wiederholungsstraftat immernoch nach 153 einstellen, bedeutet das nicht, daß die korrekte Anwendung der Gesetze 'hart' ist.
10 Tagessätze sind wirklich milde !
Wie hoch ist dein Nettoeinkommen ? Wenn Du mehr als 600 Euro netto im Monat hast, würde ich auf gar keinen Fall Einspruch einlegen. Das geht dann sicherlich böse ins Auge, weil dann jedenfalls die Höhe der Tagessätze erhöht wird. Auch eine Erhöhung der Anzahl der Tagessätze wäre zumindest denkbar.
von justice005 am 11.03.2007 18:06
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Dann wäre die Tagessatzhöhe tatsächlich überhöht. Sollte das tatsächlich ihr gesamtes Einkommen sein, könnte sich ein Einspruch lohnen.
Aber: Haben Sie sonstige Unterstützung? Staatliche Unterstützung, familiäre Unterstützung ? Wohngeld? etc ?
Aber auch, wenn sich die Tagessatzhöhe auf 10 Euro herabsenkt, so wäre es denkbar, daß statt dessen die Anzahl der Tagessätze auf 20 erhöht wird.
Und ob sie 10 Tagessätze a 20 Euro bezahlen oder 20 Tagessätze a 10 Euro ist ja nun auch egal...
Sie können den Einspruch allerdings auch auf die Strafhöhe beschränken und ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse angeben. Das scheint hier der sinnvollste Weg zu sein.
von justice005 am 11.03.2007 20:26
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