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Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis

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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis

Ich habe ein Netto-Einkommen von 385€, da ich in der Ausbildung bin.

...und zahlen davon noch Miete? ... oder wohnen umsonst oder für einen obligatorischen Obolus bei Ihren Eltern? Letzeres kann als sog. 'geldwerter Vorteil' gewertet werden.

Wenn Sie wirklich Einspruch einlegen wollen , sollten Sie den tatsächlich lediglich auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränken (also nicht auch die Anzahl der Tagessätze angreifen).

Es gibt 3 Einspruchsvarianten:

1. vollumfänglich (also Schuldspruch und Strafmaß)

2. aufs Strafmaß beschränkt (also Anzahl und Höhe der Tagessätze)

3. auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt.


Sie sollten -wenn dann, wie gesagt- Nr. 3 wählen und -wie justice schon sagte- Ihr Einkommen nachweisen. Hat auch den Vorteil, daß das Gericht (mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft) ohne Hauptverhandlung durch Beschluß entscheiden kann (nicht muß).

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 11.03.2007 21:45
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Danke für die Tipps, werde berichten wie es ausgegangen ist!!!


von guest-12323.04.2009 10:14:37 am 12.03.2007 21:03
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Vor allem kann das Gericht dann die Anzahl der Tagessätze nicht erhöhen!


von DanielB am 13.03.2007 00:55
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
..und wenn Du Pech hast, wird ne Verhandlung draus, und dann kriegst auch noch mehr auf Deinen Deckel.
Zahl einfach und vergiss die Sache.. wieso sich noch ewig damit rumschlagen.


von Steffi Klein am 13.03.2007 10:04
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
quote:
und wenn Du Pech hast, wird ne Verhandlung draus, und dann kriegst auch noch mehr auf Deinen Deckel.

Nein, nicht wenn der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt wird ! Das ist ja grade der Sinn der Beschränkung.





von justice005 am 13.03.2007 10:59
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Ich versuche es jetzt mit dem Einspruch zwecks der Höhe der Tagessätze.
Zur Not kann man den Einspruch ja auch zurücknehmen, oder?


von guest-12323.04.2009 10:14:37 am 13.03.2007 12:08
Status: Frischling (9 Beiträge)
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Den Einspruch kann man noch im laufe der Hauptverhandlung, dann allerdings nur mit Zustimmung des Vertreters der Staatsanwaltschaft zurücknehmen.


von guest123-1542 am 13.03.2007 12:10
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Den Einspruch kann man noch bis in der Hauptverhandlung, dann allerdings nur noch mit Zustimmung des Vertreters der Staatsanwaltschaft zurücknehmen.


von guest123-1542 am 13.03.2007 12:11
Status: Unsterblich (3235 Beiträge)
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann man den Einspruch jederzeit selbst zurücknehmen, danach nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Aber wenn der Einspruch ohnehin auf die Höhe der einzelnen Tagessätze beschränkt wird, dürfte es keinen Grund für eine Rücknahme geben - es sei denn, dass Einkommen hat sich urplötzlich erhöht.


von DanielB am 13.03.2007 18:00
Status: Unsterblich (3398 Beiträge)
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>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Nachdem ich jetzt Einspruch auf die höhe der Tagessätze erhoben habe, kann vom Amtsgericht der Termin zur Hauptverhandlung. Habe ich jetzt nochmehr Ärger am Hals?
Ich habe meinen Einspruch am selben Tag noch zurück genommen. Kann mir einer sagen, was jetzt passieren wird?
Wäre echt nett.




von guest-12323.04.2009 10:14:37 am 14.04.2007 13:02
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