>Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis
Ich habe ein Netto-Einkommen von 385€, da ich in der Ausbildung bin....und zahlen davon noch Miete? ... oder wohnen umsonst oder für einen obligatorischen Obolus bei Ihren Eltern? Letzeres kann als sog. 'geldwerter Vorteil' gewertet werden.
Wenn Sie wirklich Einspruch einlegen wollen , sollten Sie den tatsächlich lediglich auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränken (also nicht auch die Anzahl der Tagessätze angreifen).
Es gibt 3 Einspruchsvarianten:
1. vollumfänglich (also Schuldspruch und Strafmaß)
2. aufs Strafmaß beschränkt (also Anzahl und Höhe der Tagessätze)
3. auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt.
Sie sollten -wenn dann, wie gesagt- Nr. 3 wählen und -wie justice schon sagte- Ihr Einkommen nachweisen. Hat auch den Vorteil, daß das Gericht (mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft) ohne Hauptverhandlung durch Beschluß entscheiden kann (nicht muß).
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
von !!Streetworker!! am 11.03.2007 21:45
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