Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis

18. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Johannes 54
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 6x hilfreich)
Einstellung nach 31a Abs. 1 BtMG bei Cannabis

Hallo,

ich melde mich wieder, weil ich meine Ergebnisse kurz schildern wollte.
Habe heute einen Brief der StA bekommen, dass mein Verfahren wegen 5 Joints eingestellt wurde, und das in Bayern!
Vielleicht ermutigt es einige, die die Skrupellosigkeit bezüglich BtM Verstößen in diesem Bundesland fürchten.

Nun trotzdem noch eine kurze Frage: Unter dem Schreiben, in dem nach 31a Abs. 1 BtMG eingestellt wurde steht ein Satz, der mich irritiert:
"Bei Wiederholung müssen Sie mit Strafverfolgung rechen".
Ist das eine Zusatz, der bei bayerischen StA´schaften generell (vielleicht nur generell bei BtMG-Verstößen?) beigefügt ist oder ist das die Bezeichnung für eine letzte Gnade seitens der Staatsanwaltschaft?

(Hatte vor 15 Monaten bereits in NRW eine Anzeige wegen 0,4g, die nach 170 StPO eingestellt wurde, dieses Mal waren es 5 Joints in Bayern).
Oder ist es bei einem dritten Mal in zwei Jahren bei einer geringfügigen Menge Cannabis sehr warscheinlich, dass es einen Strafbefehl gibt?

Und die letzte Frage: DieTat ist jetzt 7 Wochen her und meine Verkehrsbehörde hat sich noch nicht gemeldet.
Ist es warscheinlich, dass die den Bescheid zur Urinprobe (beide Taten hatten absolut nix mit dem Straßenverkehr zu tun) vielleicht erst in 3 bis 4 Monaten schicken?

Ich weiß nicht, wie es die Verkehrsbehörde in unserer ehemaligen Hauptstadt so mit der Umsetzung des BVerfG-Urteils macht, vielleicht gibt es dort Erfahrungen von Leuten, die wie ich aus dieser Stadt kommen?

Auf jeden Fall schonmal vielen Dank im Voraus für Eure Antwort, Eure Beratung in den letzten Wochen hat mir Einiges an Angst genommen und spätestens ab heute geht es mir um Einiges besser !
Johannes

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mieter X
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi!

Zur Verkehrsbehörde schau mal unter:
www.ndr.de/ndr/regional/nds/detail_line.phtml?docid=20040217144518

Wenn sie dir Probleme machen, dann nimm dir einen Anwalt (->Grüne Hilfe). Ist auf jeden Fall billiger wie MPU, Drogenscreening usw.

mfg

-- Editiert von Mieter X am 18.02.2004 21:51:37

-- Editiert von Mieter X am 18.02.2004 21:52:42

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ossi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo

eigentlich hat es mir schon viel gebracht das Forum durchzuschauen, möchte aber doch die Gelegenheit nutzen mein Problem darzustellen> Vor ein paar Tagen wurden bei einer allg. Verkehrskontrolle 3-5 g Cannabis bei mir gefunden. (zufällig) Ich wurde sofort befragt wo ich es gekauft hab, von wem u.s.w.
Hab dann in der Aufregung den Fehler (?) gemacht und ausgesagt: "...ich kannte den Verkäufer nicht und hätte auch nichts dafür bezahlt und daß ich zum ersten Mal in den Besitz von Cannabis gekommen bin und das ich vor Fahrtantritt nichts zu mir genommen habe bla bla bla..." ein Drogenscreening (bzw. Drogenschnelltest) wurde nicht durchgeführt. (ein Alkoholtest schon>0,0)
Mir wurde gesagt der StA würde sich in der nächsten Zeit bei mir melden und ich würde die Gelegenheit bekommen mich weiter zu entlasten (was ich mit meinem kooperativen Verhalten eh schon getan hätte...) Jetzt hab ich nat. die bekannten Fragen: soll ich aussagen?! ist meine Pappe in Gefahr?! Muss ich mich wenn gefordert einem Drogenscreening unterziehen?! u.s.w.
Wollte auf das Schreiben vom StA warten und dann evtl. zu meinem Anwalt gehen oder ist es viel. besser auszusagen um eine weitere Untersuchung des Falles zu vermeiden?!
Hoffe sie können mir da ein paar Hinweise geben und mir evtl. ein wenig die Anspannung nehmen...! bin übr. über 21 und komme aus Brandenburg

Mit besten Grüssen

Ossi

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
git
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,
es handelt sich um einen erstmaligen Verstoß.

Folgendes, ich habe heute einen Brief der StA bekommen, dass von der Verfolgung wegen 1 Joints gemäß § 31a Abs. 1 BtMG abgesehen wird.(in Bayern)

Unter dem Schreiben steht ein Satz der mich irritiert:
"Bei Wiederholung müssen Sie mit Strafverfolgung rechen".

Was bedeutet das genau?
Kann jetzt noch irgendwas auf mich zu kommen?
Kann da jetzt noch irgendwas von der Verkehrsbehörde kommen?(Tat hatte nichts mit Straßenverkehr zu tun !!)

Auf jeden Fall schonmal vielen Dank im Voraus für Eure Antwort!

grüße GIT

15x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Was ist an dem Satz irritierend? Das bedeutet ganz einfach, daß zwar nocheinmal von einer Strafverfolgung abgesehen wird, aber in einem Wiederholungsfall eben nicht mehr. Das heißt, es könnte dann zu einer Anklage und zu einer Verurteilung kommen.

Was die Einstellung nach 170 StPO angeht, bedeutet dies, daß Ihnen die Tat nicht nachgwiesen werden konnte und einfach kein hinreichender Verdacht für eine Straftat besteht.

Das bedeutet mit einfachen Worten: Bei § 170 gelten Sie als unschuldig, bei § 31a BTMG hingegen gelten sie zwar als schuldig, werden aber großzügigerweise nicht bestraft.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12323.04.2009 10:14:37
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen,

ich schildere mal kurz meine Erfahrungen mit der Staatsanwaltschaft in Bayern:
Ende November wurde ich bei einer Allg. Verkehrskontrolle zu einem Urintest mitgenommen. Nachdem das ergebniss positiv war, musste ich zur Blutabnahme. Dann hat die Polizei noch 1g Weed bei mir gefunden, woraufhin sie mit einem Drogenhund zu mir nach Hause gefahren sind. Dort fanden sie eine Waage und kleine Tütchen. Ende Januar kam dann ein Brief, dass ich den Führerschein für 1 Monat abgeben muss, 4 Punkte in Flensburg bekomme, und insgesammt 630€ zahlen soll. Wegen dem 1g Weed und der Waage haben sie mir dann mitgeteilt, dass sie nach §31 a Abs. 1 BtMG von dem ganzen absehen. Allerdings auch mit dem Satz drunter: Bei Wiederholung müssen sie mit Strafverfolgung rechen.
Anfang Januar hat die Polizei am Flughafen München 0,5 g Weed bei mir gefunden. Jetzt kam der Brief vom Amtsgericht Erding: STRAFBEFEHL!!!
Wegen 0,5g ein Strafbefehl, und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10€. Also 200€ für 0,5g.

Kann das normal sein?!

Ich weiß jetzt nicht, ob ich Einspruch erheben soll, oder lieber nicht.

Kann mir jemand einen Tipp geben?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Dieser Satz steht auch bei uns in Niedersachsen regelmäßig unter § 31a Einstellungen, obwohl auch beim 2. oder 3. mal normalerweise noch eingestellt wird.

Wegen 0,5g ein Strafbefehl, und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10€. Also 200€ für 0,5g.


In Bayern ist es nicht ungewöhnlich, daß beim 2.mal nicht mehr eingestellt wird. 10 TS á 10,00 € sind bei mir 100,00 €, nicht 200,00 ;)

Es kommen natürlich noch die Verfahrenskosten hinzu. Das sind 60,00 € Gerichtskosten + rd. 10,00 € Aulagen, also insg. 70,00 €

Summasummarum also rd. 170,00 €

Bei 10 Tagessätzen würde ich mir den Einspruch schenken. Billiger wird es nicht werden. Auch die Höhe des Tagessatzes ist mit 10,00 € selbst für einen Arbeitslosen am unteren Rand.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12323.04.2009 10:14:37
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meinte 10 Tagessätze zu je 20€. :augenroll:
Es ist trotzdem hart, wie die Staatsanwaltschaft in Bayern das ganze regelt. :kotz:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wieso ist das hart ? 10 Tagessätze sind nahezu die allerunterste Grenze, was überhaupt geurteilt wird. Und bzgl der 20 Eurp pro Tagessatz wird offensichtlich von einem Nettoeinkommen von 600 Euro bei Dir ausgegangen. Also rechne mal nach, ob Du hier wirklich ungerecht behandelt worden bist.

Es soll ja schließlich eine Strafe für eine Straftat sein !! Und nur weil andere Staatsanwaltschaften auch den 10 Fall von Wiederholungsstraftat immernoch nach 153 einstellen, bedeutet das nicht, daß die korrekte Anwendung der Gesetze 'hart' ist.

10 Tagessätze sind wirklich milde !

Wie hoch ist dein Nettoeinkommen ? Wenn Du mehr als 600 Euro netto im Monat hast, würde ich auf gar keinen Fall Einspruch einlegen. Das geht dann sicherlich böse ins Auge, weil dann jedenfalls die Höhe der Tagessätze erhöht wird. Auch eine Erhöhung der Anzahl der Tagessätze wäre zumindest denkbar.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12323.04.2009 10:14:37
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe ein Netto-Einkommen von 385€, da ich in der Ausbildung bin.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Dann wäre die Tagessatzhöhe tatsächlich überhöht. Sollte das tatsächlich ihr gesamtes Einkommen sein, könnte sich ein Einspruch lohnen.

Aber: Haben Sie sonstige Unterstützung? Staatliche Unterstützung, familiäre Unterstützung ? Wohngeld? etc ?

Aber auch, wenn sich die Tagessatzhöhe auf 10 Euro herabsenkt, so wäre es denkbar, daß statt dessen die Anzahl der Tagessätze auf 20 erhöht wird.

Und ob sie 10 Tagessätze a 20 Euro bezahlen oder 20 Tagessätze a 10 Euro ist ja nun auch egal...

Sie können den Einspruch allerdings auch auf die Strafhöhe beschränken und ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse angeben. Das scheint hier der sinnvollste Weg zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich habe ein Netto-Einkommen von 385€, da ich in der Ausbildung bin.

...und zahlen davon noch Miete? ... oder wohnen umsonst oder für einen obligatorischen Obolus bei Ihren Eltern? Letzeres kann als sog. 'geldwerter Vorteil' gewertet werden.

Wenn Sie wirklich Einspruch einlegen wollen , sollten Sie den tatsächlich lediglich auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränken (also nicht auch die Anzahl der Tagessätze angreifen).

Es gibt 3 Einspruchsvarianten:

1. vollumfänglich (also Schuldspruch und Strafmaß)

2. aufs Strafmaß beschränkt (also Anzahl und Höhe der Tagessätze)

3. auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt.


Sie sollten -wenn dann, wie gesagt- Nr. 3 wählen und -wie justice schon sagte- Ihr Einkommen nachweisen. Hat auch den Vorteil, daß das Gericht (mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft) ohne Hauptverhandlung durch Beschluß entscheiden kann (nicht muß).

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12323.04.2009 10:14:37
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Tipps, werde berichten wie es ausgegangen ist!!!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Vor allem kann das Gericht dann die Anzahl der Tagessätze nicht erhöhen!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

..und wenn Du Pech hast, wird ne Verhandlung draus, und dann kriegst auch noch mehr auf Deinen Deckel.
Zahl einfach und vergiss die Sache.. wieso sich noch ewig damit rumschlagen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
und wenn Du Pech hast, wird ne Verhandlung draus, und dann kriegst auch noch mehr auf Deinen Deckel.


Nein, nicht wenn der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt wird ! Das ist ja grade der Sinn der Beschränkung.


0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12323.04.2009 10:14:37
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich versuche es jetzt mit dem Einspruch zwecks der Höhe der Tagessätze.
Zur Not kann man den Einspruch ja auch zurücknehmen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Den Einspruch kann man noch im laufe der Hauptverhandlung, dann allerdings nur mit Zustimmung des Vertreters der Staatsanwaltschaft zurücknehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Den Einspruch kann man noch bis in der Hauptverhandlung, dann allerdings nur noch mit Zustimmung des Vertreters der Staatsanwaltschaft zurücknehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann man den Einspruch jederzeit selbst zurücknehmen, danach nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Aber wenn der Einspruch ohnehin auf die Höhe der einzelnen Tagessätze beschränkt wird, dürfte es keinen Grund für eine Rücknahme geben - es sei denn, dass Einkommen hat sich urplötzlich erhöht.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12323.04.2009 10:14:37
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachdem ich jetzt Einspruch auf die höhe der Tagessätze erhoben habe, kann vom Amtsgericht der Termin zur Hauptverhandlung. Habe ich jetzt nochmehr Ärger am Hals?
Ich habe meinen Einspruch am selben Tag noch zurück genommen. Kann mir einer sagen, was jetzt passieren wird?
Wäre echt nett.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Jetzt wird bzw. ist der Strafbefehl rechtskräftig und sie müssen die ursprüngliche Strafe zahlen.

Ich kann -nebenbei gesagt- immer nicht verstehen, warum man überhaupt Einspruch einlegt, wenn man ihn dann doch zuzrücknimmt, sobald eine HV terminiert wird.

Klar - man möchte gerne eine HV vermeiden, aber entweder hat das Gericht die Tagessätze zu hoch angesetzt oder es hat es nicht. Wenn es es hat, kann man das auch in einer HV durchfechten. Wenn man das von vornherein nicht will, sollte man sich m.E. den Einspruch gleich sparen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

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