Einstellung nach §170 Absatz 2
Leserwertung:
15254 Aufrufe
Einstellung nach §170 Absatz 2
Guten Abend,
wenn ein Verfahren nach " §170 Absatz 2 Strafprozeßordnung (StPo) " einegstellt wird, sagen die Paragraphen da etwas über den Grund der Einstellung aus?
Das würde mich sehr interessieren, kann mir das jemand sagen oder kann ich das irgendwo nachlesen?
Vielen Dank im Vorraus!
von Leben am 16.10.2004 23:01
Status: Stift (47 Beiträge)
Userwertung:
0,0
(von 0 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Einstellung nach §170 Absatz 2
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/StPO § 170(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
von alida am 16.10.2004 23:44
Status: Unsterblich (2349 Beiträge)
Userwertung:
1,5
(von 16 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
>Einstellung nach §170 Absatz 2
dankeschön, das ging ja schnell
....Aber mir fällt grad auf, dass nicht steht, dass auch der Geschädigte Bescheid bekommt. Wird er davon denn nicht in Kenntnis gesetzt...?
von Leben am 17.10.2004 00:16
Status: Stift (47 Beiträge)
Userwertung:
0,0
(von 0 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
>Einstellung nach §170 Absatz 2
§ 171 StPOGibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens,
so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. <
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
von !!Streetworker!! am 17.10.2004 01:49
Status: Tao (17083 Beiträge)
Userwertung:
4,5
(von 210 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
>Einstellung nach §170 Absatz 2
hallo
geht es das ein verfahren erst nach paragraph 170 abs 2 eingestellt wird und dann 4 monate später doch wieder auferlebt wird weil mann jetzt doch angäblich beweise gefunden hat?
-----------------
""
von avdyl am 27.05.2011 00:44
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:
0,0
(von 0 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
>Einstellung nach §170 Absatz 2
Ja, das ist ohne weiteres möglich.
-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
von !!Streetworker!! am 27.05.2011 12:50
Status: Tao (17083 Beiträge)
Userwertung:
4,5
(von 210 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
Online Rechtsberatung Strafrecht
Anwälte antworten in wenigen
Minuten. Den Preis bestimmen Sie!
www.frag-einen-anwalt.de
Rechtshop - Rechtsberatung zum Festpreis
Über 300 Beratungsprodukte die
Ihnen sofort helfen können!
123recht.net Rechtshop
Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.