Einstellung des Verfahrens nach §153 bei erneuten Diebstahl?

18. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
oderwolf
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einstellung des Verfahrens nach §153 bei erneuten Diebstahl?

Mal angenommen Person A hatte Anfang März 2015 eine Einstellung eines Ermittlungsverfahren (§ 153 Abs. 1) bei Diebstahl geringwertiger Sachen.

Mal angenommen Person A hatte im Dezember 2016 einen Diebstahl im Wert von 60 Euro begannen..

Mal angenommen Person A bekam Mitte März 2017 den Anhörungsbogen von der Polizei, wo Person A eine vereinfachte Verfahrenserledigung gegen Zahlung eines Betrages von 122,00 € angeboten wird.

(Person A: mal angenommen ist 24 Jahre alt)

Frage:

1. Würde bei Person A noch etwas im Zstv stehen ?
2. Würde eine vereinfachte Verfahrenserledigung überhaupt funktionieren? (bei diesen mal angenommenen Vorfällen?)
3. Mal angenommen Person A stimmt nicht die vereinfachte Verfahrenserledigung zu, welche Strafe könnte Person A erwarten?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

1. Nö, das dürfte raus sein. Da die andere Tat aber schlicht in INPOL (Polizeidatei) steht, ist sie der Staatsanwaltschaft wohl trotzdem bekannt.
2. Ja.
3. Eine Geldstrafe, die dann deutlich höher liegen wird als die vorgeschlagene Summe.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
oderwolf
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):

2. Ja.


Laut den Anhörungsbogen, steht bei Person A, dass in den letzten 5 Jahre kein weiteres Verfahren (nach Diebstahl) bzw eine Verfahrenseinstellung nach § 153 sein darf.

1. Das bedeutet das Person A keine vereinfachte Verfahrenserleichterung ankreuzen darf?
2. bzw. die Vorgeschlagene Summe nicht bezahlen darf?
3. Warum wird Person A danach gefragt, obwohl die Polizei das in INPOL zustehen hat?
4. Ist INPOL auf allen Bundesländer einsichtbar?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Mir wird das langsam zu fiktiv - die Polizei bietet Ihnen niemals die Verfahrenseinstellung gegen eine konkrete Summe an, sondern fragt allenfalls Ihre grundsätzliche Bereitschaft dazu ab. Kurzum - das ist ein Fake, worauf ich nicht weiter eingehen werde.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Celiinne
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, ich habe eine Frage bitte..
Ich habe auch den gleichen Fehler gemacht:(
Und habe ich vorgestern ein Brief bekommen,in dem steht Einstellung nach 153 Abs. 1
Weißt du vielleicht was bedeutet das??
Oder was kommt danach.. mit was soll ich noch rechnen??
Danke!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

http://www.123recht.net/153-Abs-1-Strafprozessordnung-eingestellt-__f521874.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

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