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Einstellung der Energieversorgung nach gekündigtem Mietverhältnis

Von Rechtsanwältin Corinna Poth
25.5.2009 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 2169 Aufrufe
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Energieversorgung

In Streit stand die Frage, ob der Vermieter eines gewerblich genutzten Objekts (Cafébetrieb) während eines laufenden Räumungsstreits nach entsprechender Androhung berechtigt war, die Heizungsversorgung des Mieters zu sperren.

Mit seinem Urteil vom 06.05.2009 hat der BGH (XII ZR 137/07) entschieden, dass der Vermieter jedenfalls dann zur Einstellung der Heizungsversorgung des Mieters berechtigt ist, wenn der Mieter keinerlei Miet- und Nebenkostenzahlungen mehr leiste und dem Vermieter durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe. Dies sei vergleichbar mit der Sachlage in Fällen der Versorgungssperre durch ein Energieversorgungsunternehmen. Auch in diesen Fällen gilt nach der weit überwiegenden Auffassung der Gerichte die Sperrung der Versorgung bei Zahlungsverzug des Kunden nicht als Besitzverletzung.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Corinna Poth
Aachen

Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht
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Mit seiner Entscheidung hat der BGH damit eine neue Grenze des Besitzschutzes gesetzt. Bislang galt die Einstellung der Versorgungsleistung durch den Vermieter besitzrechtlich als verbotene Eigenmacht und damit als in jedem Fall unzulässig. Dies wird nun nicht länger ohne genauere Prüfung der konkreten Aspekte des Einzelfalls möglich sein.

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