Einstellung Strafverfahren in Hauptverhandlung?!

26. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
MauriceMoe
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Einstellung Strafverfahren in Hauptverhandlung?!

Hallo, mich erwartet am Donnerstag ein echt lächerlicher Prozess vor dem Strafgericht.
Diesbezüglich habe ich vor ein paar Tagen viele Artikel und Gründe gefunden, wie, weshalb und warum ein Verfahren in der Hauptverhandlung noch eingestellt werden kann.
Dabei habe ich einen Artikel gelesen, wonach ein Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt wurde, weil dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben wurde, sich während der Ermittlungen zu dem Fall zu äußern (die Polizei hat den Beschuldigten in dem Fall schlichtweg nicht vorgeladen).

Kennt jemand den Paragraphen, nachdem das Verfahren eingestellt wird, wenn dem Beschuldigten vor Eröffnung des Hauptverfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, sich zu den Anschuldigungen zu äußern?!

Leider finde ich den Artikel + Paragraphen nicht mehr :(

Vielen Dank :)

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Kennt jemand den Paragraphen, nachdem das Verfahren eingestellt wird, wenn dem Beschuldigten vor Eröffnung des Hauptverfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, sich zu den Anschuldigungen zu äußern?!

Nein, den kennt niemand - denn den gibt es nicht.
Richtig ist, dass dem Beschuldigten im Verfahren die Möglichkeit zur Äußerung gegeben werden muss.
Wenn Sie Angeklagter sind, dann bekommen Sie rechtzeitig vor der Gerichtsverhandlung die Anklageschrift zugeschickt, da besteht auf jeden Fall schon mal die Möglichkeit sich schriftlich zu äußern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Richtig.

Im Übrigen kann ein Verfahren z.B. wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, nach § 153 oder gegen Auflage nach 153a StPO - aber nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Und wenn die Anklage erhoben hat, wird sie die Sache nicht ganz so lächerlich finden.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Strafprozesse sind nicht lächerlich. Entweder bist du (einschlägiger) Wiederholungstäter oder es geht tatsächlich um was.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen