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Einstellung Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Messgerät Einseitensensor ESO ES 3.0

Von Rechtsanwalt Sascha Kugler
15.6.2010 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 7370 Aufrufe
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Geschwindigkeitsmessung

Es ist allseits bekannt, dass bei den Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei nicht immer alles mit rechten Dingen zugeht. Die Studien der großen Automobilclubs, dass mehr als 50 % der Messungen fehlerhaft sind, haben sich mit den neuesten Beschlüssen einiger Amtsgerichte, durch die Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt wurden, bestätigt.

Das Amtgerichts Gießen (AZ: 5214 OWI – 104 Js 30766/09) hatte zuletzt auf Freispruch zugunsten des Autofahrers entschieden, weil bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Einseitensensor ESO ES 3.0  eine zum Zeitpunkt der Messung nicht mehr zugelassenen Software (Version 1.001) verwendet wurde.

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Dies wurde damit begründet, dass es bei der verwendeten Softwareversion 1.001 in bestimmten Fällen beim Messbetrieb zu fehlerhaften Distanzwerten des gemessenen Objektes zum Sensor kommen kann und aus diesem Grund die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) einen Nachtrag zur innerstaatlichen Bauartzulassung zum ES 3.0 herausgegeben hat, in welchem die neue Softwareversion 1.002 genehmigt wurde. Bei einer Messung mit der alten Softwareversion 1.001 hätte das Beweisbild so ausgestattet sein müssen, dass alle Fahrbahnteile dort abgebildet sein müssen, auf denen sich die den Messwert beeinflussenden Fahrabläufe ereignen können.

Dies war jedoch bei der zur Entscheidung stehenden Messung nicht der Fall, da ein Teil der rechten Fahrspur und auch die Standspur von der Fotoeinrichtung nicht erfasst wurden. Aus diesem Grund konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich auf den nicht erfassten Bereichen ein Fahrzeug befunden hat, welches den Messwert beeinflusst haben könnte.

Dieser Ansicht haben sich das Amtsgericht Coburg am 18.05.2010 (AZ 1 Owi 109 Js 1823/10) sowie das Amtsgericht Zerbst mit Beschluss vom 17.05.2010 (AZ 8 Owi 128/10) angeschlossen und die Bußgeldverfahren eingestellt.

Abschließend ist wieder einmal festzuhalten, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, nach der Einleitung eines Bußgeldverfahrens noch einen Freispruch oder eine Einstellung für den betroffenen Verkehrsteilnehmer zu erzielen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Aussicht auf Erfolg hat, kann allerdings erst nach Einblick in die amtliche Ermittlungsakte getroffen werden. Dies ist jedoch nur auf Antrag eines bevollmächtigten Rechtsanwalts möglich, so dass ich Ihnen rate, nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheides einen Anwalt Ihres Vertrauens mit Ihrer Vertretung zu beauftragen Dieser wird Ihnen nach Einsicht in die Ermittlungsakte sagen können, ob Aussicht auf Erfolg besteht.

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