Einspruch gegen einen Verfallbescheid im selbstständigen Verfallverfahren gegen das Transportunternehmen

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Verfallbescheid, Ordnungswidrigkeit, Überladung, Transport, Bußgeld
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Welche Möglichkeiten habe ich als Betroffener eines Transport- und Logistikunternehmens oder Spedition gegen einen Verfallbescheid im selbstständigen Verfallsverfahren nach § 29a OWiG?

In der Vergangenheit ist vermehrt festzustellen, dass die Behörden insbesondere das BAG verstärkt Kontrollen von LKW´s auf Überladung oder Überschreitung der für den jeweiligen Transport geltenden Fahrzeuglängen oder Höhen durchführt, mit dem Zweck nicht mehr nur gegen den Fahrer des LKW einen Bußgeldbescheid zu erlassen, sondern den viel lukrativeren Weg, des Erlasses eines Verfallbescheides gegen die Transport- oder Logistikunternehmen und Speditionen in teilweise fünfstelliger Höhe zu wählen.

Vor Jahren wurde von der Möglichkeit der Abschöpfung illegal erzielter Gewinne im Bußgeldverfahren nach § 29a OWiG höchst selten Gebrauch gemacht.

Sascha  Kugler
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Die Motivation der Behörde die Taktik zu ändern, liegt auf der Hand, denn die Möglichkeit des Verfallsverfahrens gem. § 29a OwiG erlaubt weitaus höhere Geldbußen als im Geldbußeverfahren nach § 17 IV OWiG einzunehmen und stellt gegen die meist solventeren Transport- und Logistikunternehmen oder Speditionen einen sicheren Weg der „Bußgeldmaximierung" dar.

Bußgeldbehörden kalkulieren im Verfallsverfahren nach dem Bruttoprinzip

Die „Bußgeldmaximierung" ergibt sich aus dem Umstand, dass die Bußgeldbehörden in den Verfallsverfahren nach dem sog. Bruttoprinzip die Höhe des Verfalls kalkulieren, in dem all das, was unmittelbar für und aus der Handlung erlangt wurde, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft werden kann.

In der Folge kann somit nicht nur der Gewinn, sondern der gesamte Umsatz über einen Verfallbescheid abgeschöpft werden.

Dies hat für die Transport- und Logistikunternehmen und Speditionen teilweise weitreichende Folgen.

Ein Verfallbescheid stellt eines der komplexesten und schwierigsten Teilbereiche des Ordnungswidrigkeitenrechts dar und kann nicht einfach ins Blaue hinein gegen die Verantwortlichen der Transport- und Logistikunternehmen oder Speditionen erlassen werden.

Zunächst muss eine mit einer Geldbuße bedrohte Handlung gem. § 1 Abs. 2 OWiG begangen worden sein. Die Behörde stellt in Rahmen der Kontrollen meist eine Überladung oder Überschreitung der für den jeweiligen Transport geltende Fahrzeuglänge oder Höhe fest.

Weiter muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der vorwerfbaren Handlung und dem wirtschaftlichen Vorteil bestehen. Das OLG Koblenz hat in einer Entscheidung vom 28.09.2006 ausgeführt, „ ... die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Drittbegünstigte aus der Tat gezogen hat."

Bei der Schätzung zur Berechnung des Verfallbetrages ist vom geringsten Wert auszugehen

Die Schätzungen zur Berechnung des Verfallbetrages dürfen somit nicht auf Grundlage von durchschnittlichen Werten erfolgen, also ein einfaches Hochrechnen des ermittelten Wertes multipliziert mit der Anzahl der Fahrzeuge im Fuhrpark ist nicht rechtens. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" im Zweifel für den Angeklagten ist wie in den Steuerstrafverfahren stets vom geringsten Wert auszugehen.

Dementsprechend sind die Verfallbescheide aber auch in vielen Fällen zumindest der Höhe nach angreifbar, so dass in einer Vielzahl der Fälle gute Aussichten bestehen, das Verfallsverfahren zur Einstellung, zumindest aber zur Reduzierung des Verfallbetrags zu bringen.

Weiter ist der Verfallbescheid hinsichtlich der Bestimmtheit und hinsichtlich des ausgeübten Ermessens zu überprüfen. Hier ist insbesondere die wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens zu beachten.

Rechtskräftige Verurteilung? Kein selbstständiges Verfallverfahren mehr möglich

In den Fällen, in denen es zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Fahrers des betroffenen Fahrzeugs gekommen ist, ist ein selbstständiges Verfallverfahren gegen das Transport- und Logistikunternehmen oder die Spedition nach ständiger Rechtsprechung gem. § 29 Abs. 4 OWiG ausgeschlossen.

Ebenfalls ist zu beachten, dass die kurze Verjährung von drei Monaten bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. Überladung) nach §§ 24 i.V.m. 26 Abs. 3 StVG auch für die Nebenfolge den Verfallbescheid gilt.

Im Falle eines Erhalts eines Verfallbescheides ist gegen diesen als Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ein Einspruch einzulegen.

Betroffene Speditionen sollten sich anwaltliche Hilfe holen

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behörden insbesondere BAG in den letzten Jahren mit steigender Tendenz „lukrative" Verfallbescheide erlassen, um so die solventen Transport- und Logistikunternehmen oder Speditionen abzugreifen. Wie oben beschrieben, müssen diese Verfallbescheide jedoch nicht wehrlos akzeptiert werden. Gerade hinsichtlich der Höhe des Verfallbescheides bestehen in nahezu allen Fällen Möglichkeiten diesen zum Teil erheblich zu reduzieren.

Sollten Sie als Betroffener einen Verfallbescheid erhalten haben, sollten Sie die kurze Einspruchsfrist von zwei Wochen beachten und einen auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalts mit der Vertretung in der Angelegenheit beauftragen.

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