Einspruch gegen Mahnbescheid

28. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
netter_mann99
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Einspruch gegen Mahnbescheid

Hallo,
ich hab folgendes Problem. Und zwar hatte ich bei Ebay etwas ersteigert, bezahlt und nichts bekommen. Da der Verkäufer sich nicht mehr gemeldet hat, habe ich Anzeige erstattet und einen Mahnbescheid beantragt. Dieser wurde auch erfolgreich zugestellt. Nun habe ich den Vollstreckungsbescheid beantragt. Heute kam nun der Vollstreckungsbescheid bei mir an und gleichzeitig ein Brief ind dem steht, dass der Antragsgegener verspätet Widerspruch gegen den gesamten Anspruch erhoben hat und der als Einspruch behandelt wird. Sollte ich nun erstmal abwarten oder lieber jetzt doch mal einen Rechtsanwalt einschalten? Das Problem ist auch, dass das zuständige Gericht nun auf der anderen Seite von Deutschland liegt? Deswegen weiss ich nicht was ich machen soll. Wäre Dankbar für eine Antwort

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8 Antworten
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#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

sie müssen den anspruch begründen.

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#2
 Von 
netter_mann99
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

naja, wenn ich zwei Monate gewartet hab und auch drei Einschreiben mit Fristen zur Lieferung der Ware gesetzt hab, ist das doch eigentlich eindeutig,oder? Kann ich da was falsch machen?

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#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

sie müssen vom vertrag zurückgetreten sein, sonst haben sie gar keinen anspruch auf eine geldsumme die man per mahnbescheid geltend machen könnte. das mahngericht gibt die sache jetzt von amts wegen an das streitige gericht ab, das müsste ihnen eine frist zur begründung setzen. sie sollten nach möglichkeit anregen die sache im schriftlichen verfahren zu entscheiden um sich eine reise nach sonstewo zu vermeiden. wenn sie sich letztlich aber unsicher sind sollten sie auf anwaltliche hilfe nicht verzichten.

im übrigen ist der vollstreckungsbescheid vorläufig vollstreckbar, so daß sie die zwangsvollstreckung bereits betreiben können.



-- Editiert von luda am 29.10.2005 09:28:57

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#4
 Von 
netter_mann99
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, wenn ich nochmal nachfrage, aber muss jetzt erstmal abwarten, bis ich vom zuständigen Amtsgericht höre oder muss ich das machen? Vor allem auch wg dem schriftlichen Verfahren. Muss ich das schon im Vorraus beantragen?
Danke

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#5
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

bei einem einspruch gegen einen vollstreckungsbescheid wird das verfahren von amts wegen an das im mahnbescheid angegebene streitige gericht abgegeben (§ 700 III ZPO ).

bei einem widerspruch gegen einen mahnbescheid wird das verfahren (so das entsprechende kreuz nicht gesetzt ist) nur auf antrag hin abgegeben.

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#6
 Von 
netter_mann99
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

So, jetzt hat sich das zuständige Amtsgericht bei mir gemledet. Und in der Begründund für den Widerspruch steht, dass er Privatinsolvenz angemeldet hat und deshalb um Einstellung des Verfahrens bittet. Aber das ist doch keine Grund das Verfahren einzustellen, oder? Ich müsste doch trotzdem noch Anspruch auf das Geld haben? Naja, besteht jetzt überhaupt noch eine Chance, dass ich irgendwann mal das Geld wiedersehe?

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#7
 Von 
tompetti
Status:
Praktikant
(784 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo,

wenn die Privatinsolnez bereits bestand, als der Käufer bei Ihnen gekauft hat, dann ist Ihre Forderung von der Privatinsolvenz nicht betroffen. Sie können sie 30 Jahre lang einfordern. Ich würde damit aber warten, bis der Zeitraum der Privatinsolvenz vorbei ist und das geltend machen, wenn der Gläubiger wieder mehr Geld hat.

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#8
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

insolvenz ist kein einspruchsgrund (geldschulden werden nie unmöglich) ABER:

§ 240 ZPO
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Sie sollten daher zunächst prüfen, ob Ihre Forderung vor Eröffnung entstanden ist (Verfahren können sie über insolvenzbekanntmachungen.de prüfen).

zudem würde ich strafanzeige stellen - unabhängig von einer insolvenz muss dem verkäufer klar gewesen sein, dass er das objekt gar nicht hat sondern nicht vorhandene waren verkauft hat. im falle einer vorsätzlich begangenen unerlaubten handlung (entsprechend anmelden wenn ihre forderung von der insolvenz betroffen ist) fällt ihre forderung dann nicht unter die restschuldbefreiung.

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